LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7174 20.08.2019 Datum des Originals: 20.08.2019/Ausgegeben: 26.08.2019 (23.08.2019) Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2809 vom 29. Juli 2019 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/7022 Ferienverlängerung durch Schule schwänzen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Zahl der Schulschwänzer in NRW ist gestiegen:1 Im Regierungsbezirk Arnsberg hat man im Jahr 2017 356 Schulpflichtverletzungen im Zusammenhang mit Ferien gemeldet. Ein Jahr später lag die Zahl bereits bei 678. Als Grund für das Fehlen ihres Kindes würden die Eltern etwa Autopannen auf der Rückreise, Familienfeiern im Ausland und Erkrankung im Urlaub angeben. Im Jahr 2017 seien für Schulpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Ferien im Regierungsbezirk Münster 104 Bußgeldbescheide verschickt worden, im Jahr 2018 habe man bereits 149 Bescheide erlassen.2 Neben Bußgeldbescheiden können die Behörden mittels Gesprächen, Androhung von Schulverweisen und Zwangszuführungen auf die Schulpflichtverletzungen reagieren. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2809 mit Schreiben vom 20. August 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Schulpflichtverletzungen hat es im Jahr 2017 und 2018 im Zusammenhang mit den Schulferien (unmittelbar vor und nach den Ferien) gegeben? Bitte aufschlüsseln in a) NRW gesamt und in b) in jeweiligen Regierungsbezirken! 1 Westfalenpost Printausgabe vom 12.07.2019, S. 1. 2 https://www.waz.de/politik/schule-und-campus/zahl-der-schulschwaenzer-vor-den-ferien-innrw -gestiegen-id226451239.html , aufgerufen am 12.07.2019. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7174 2 Die erfragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor und können innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums auch nicht erhoben werden. Die Anzahl der ferienbezogenen Schulpflichtverletzungen wird durch die Landesregierung nicht erhoben. Ihre Ermittlung würde eine Abfrage bei sämtlichen Schulen in NRW erfordern, da es zu den originären Aufgaben der Schulen gehört, auf Schulpflichtverletzungen zu reagieren (§ 41 Abs. 3 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörden erlangen Kenntnis von ferienbezogenen Schulpflichtverletzungen in der Regel nur im Rahmen ihrer insoweit nachgelagerten Zuständigkeiten – insbesondere bei der Bearbeitung von Bußgeldangelegenheiten. 2. Welche Maßnahmen haben die Schulbehörden bezüglich der Schulpflichtverletzungen aus Frage 1 ergriffen? Bitte auch die Anzahl der jeweiligen, in den Jahren 2017 und 2018 getroffenen Maßnahmen nennen! Zur Ahndung von ferienbezogenen Schulpflichtverletzungen in den Jahren 2017 und 2018 wurde durch die Bezirksregierungen die aus der nachstehenden Tabelle ersichtliche Anzahl von Bußgeldverfahren gemeldet.3 Bezirksregierung 2017 2018 Arnsberg 163 279 Detmold 61 40 Düsseldorf 388 437 Köln 169 321 Münster 104 149 Daten der Schulämter sowie zu den sonstigen gemäß dem Runderlass „Überwachung der Schulpflicht“ (BASS 12-51 Nr. 5) möglichen Maßnahmen liegen der Landesregierung nicht vor und können in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. 3. Wie viele Schüler haben im Jahr 2017 und 2018 jeweils wiederholt Schulpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Schulferien begangen? Bitte aufschlüsseln in a) NRW gesamt und in b) in jeweiligen Regierungsbezirken! Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wiederholungstatbestände werden durch die Bezirksregierungen auch bei der Datenerhebung über eingeleitete Bußgeldverfahren nicht ausgewiesen. 4. Gibt es konkrete Pläne der Landesregierung, wie der steigenden Zahl an Schulpflichtverletzungen entgegengewirkt werden kann? Die Behauptung einer „steigenden Zahl an Schulpflichtverletzungen“ ist auf der Grundlage der dargestellten Datenlage nicht nachvollziehbar. Divergenzen zwischen den für 2017 und 2018 3 Eine Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörden zu einer statistischen Erhebung sowie Vorgaben der Landesregierung zu einer einheitlichen Erfassung bestehen nicht. Den Meldungen liegt insoweit keine einheitliche Erhebungssystematik zugrunde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7174 3 mitgeteilten Fallzahlen können auch auf Einmaleffekten oder üblichen Schwankungsbreiten beruhen. Darüber hinaus müssen höhere Fallzahlen der Bezirksregierungen bei den Bußgeldverfahren nicht zwingend mit einer höheren Anzahl an Schulpflichtverletzungen korrelieren. Sie können auch auf eine erhöhte Sensibilisierung der Schulen, Verfahrensoptimierungen oder ähnliche Effekte zurückzuführen sein. Der Runderlass „Überwachung der Schulpflicht“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.02.2007 (BASS 12-51 Nr. 5) sieht – wie bereits die Vorgängerregelung vom 27.11.1979 – vielfältige Maßnahmen unterschiedlicher Intensität vor, durch die angemessen auf die Nichterfüllung der Schulpflicht reagiert werden kann. Entsprechend der Erfordernisse des Einzelfalls können Maßnahmen in einem gestuften Verfahren, nebeneinander oder auch unabhängig voneinander angewandt werden. Die in dem vorgenannten Runderlass genannten Grundsätze sind verwaltungsgerichtlich bestätigt und haben sich in jahrzehntelanger Praxisanwendung bewährt.