LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/718 22.09.2017 Datum des Originals: 21.09.2017/Ausgegeben: 27.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 215 vom 17. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/402 Kostenloser Führerschein für Asylbewerber Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit Oktober 2016 stehen Prüfungsunterlagen zur Fahrprüfung auch in arabischer Sprache zur Verfügung. In der Folge ist es vermehrt zu Anmeldungen von Asylbewerbern zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung gekommen. Arabisch soll mittlerweile die am meisten genutzte ausländische Sprache in Führerscheinprüfungen sein. Laut Medienberichten werden die Kosten von ca. 2000 Euro je Führerschein vermehrt aus Steuermitteln bezahlt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 16.15) kann bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, als Nachweis von Tag und Ort der Geburt ausreichen. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 215 mit Schreiben vom 21. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Seit dem 1. Oktober 2016 steht Hocharabisch als 12. Fremdsprache Fahrerlaubnisbewerbern in Deutschland als Prüfungssprache bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zur Verfügung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/718 2 Aus nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, dass Hocharabisch in Nordrhein-Westfalen inzwischen die Prüfungs-Fremdsprache ist, die am meisten von ausländischen Bewerbern um eine Fahrerlaubnis in Anspruch genommen wird. Auswertung der durchgeführten theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen (Erst- und Wiederholungsprüfungen) in Nordrhein-Westfalen: Deutsch Englisch Französis ch Griechisc h Hocharabisch Italienisch Kroatisch 1.Hj 2015 185.062 2.075 560 107 0 122 501 2.Hj 2015 198.260 2.494 674 95 0 138 497 1.Hj 2016 189.573 2.620 665 113 0 163 716 2.Hj 2016 188.966 2.784 695 116 4.099 178 715 1.Hj 2017 187.551 2.698 694 208 14.932 236 670 Polnisch Portugiesisc h Rumänisch Russisch Spanisch Türkisch 1.Hj 2015 860 145 346 1.928 316 3.101 2.Hj 2015 888 204 433 1.977 369 2.708 1.Hj 2016 1.028 213 623 2.161 369 3.399 2.Hj 2016 1.099 228 613 2.266 379 2.988 1.Hj 2017 1.241 220 880 2.675 426 3.726 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 08.09.2016 (3 C 16.15) höchstrichterlich entschieden, dass eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen können, soweit es keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch ausgeführt, dass eine abschließende Auflistung, mit welchen Unterlagen der Nachweis geführt werden kann, weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung enthalten ist. Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personalangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung ausreichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/718 3 1. Wie viele Asylbewerber haben in NRW seit 2015 einen Führerschein erworben? (Bitte nach Jahren getrennt auflisten.) Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines zulässigen Identifikationsdokumentes; dazu zählen auch Aufenthaltsgestattungen (s. o.). Weil keine Statistiken über die vorgelegten Dokumente zur Identitätsfeststellung geführt werden, liegen der Landesregierung zur Anzahl der von Asylbewerbern erworbenen Fahrerlaubnisse keine Kenntnisse vor. 2. Wie viele dieser Führerscheine wurden - mit welcher Begründung - nicht von den Asylsuchenden sondern aus Steuergeldern finanziert? Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind u.a. Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Leistungsberechtigte, die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht sind, erhalten die gesetzlich vorgesehenen Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Ein Bildungsbedarf oder ein Bedarf an außerschulischem Unterricht und Kursen werden durch diese Leistungen nicht abgedeckt. Zusätzliche Leistungen zur Ermöglichung des Führerscheinerwerbs werden nicht gewährt. Nach der Zuweisung von Flüchtlingen in Kommunen sind diese für die Durchführung des AsylbLG im Rahmen einer weisungsfreien Pflichtaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass durch Kommunen zusätzliche Leistungen zum Erwerb eines Führerscheins gewährt werden. Soweit für Asylbewerber Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbracht werden, erfolgt dies durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese erbringt ihre Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung, nicht aus Steuergeldern. Ob, und wenn ja wie viele Fahrerlaubnisse die Bundesagentur für Arbeit für Asylbewerber fördert, ist der Landesregierung nicht bekannt. 3. Wurden seit 2015 für deutsche Staatsangehörige Führerscheine –wenn ja, wie vieleüber diesen Weg finanziert? Auch zu der Anzahl der für deutsche Staatsangehörige auf diesem Wege (durch die Bundesagentur für Arbeit) geförderten Fahrerlaubnisse liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 4. Wie steht die Landesregierung zu der Tatsache, dass die Fahrerlaubnis auch ohne gesicherte Identitätsfeststellung erteilt wird? § 2 Absatz 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung schreiben vor, dass zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis u.a. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt und ein Lichtbild beizufügen sind. Durch Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, ist im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Identitätsfeststellung rechtlich zureichend. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/718 4 5. Plant die Landesregierung aus Gründen der Gleichbehandlung, die aus Steuermitteln finanzierte Förderung der Asylbewerber einzustellen? Eine Förderung von Asylbewerbern im Rahmen des Führerscheinerwerbs erfolgt durch das Land nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.