LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/719 25.09.2017 Datum des Originals: 21.09.2017/Ausgegeben: 28.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 200 vom 18. August 2017 der Abgeordneten Nadja Lüders und Ibrahim Yetim SPD Drucksache 17/376 Mit welchen rechtsstaatlichen Mitteln will Herr Ministerpräsident Armin Laschet salafistische Moscheen im Ruhrgebiet schließen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den Aachener Nachrichten vom 10.06.2017 wird Herr Ministerpräsident Armin Laschet zum Fall Amri wie folgt zitiert: „Tatsächlich sei er (Armi) durch salafistische Moscheen im Ruhrgebiet gepilgert. Die hätte man auch schließen können“. Der Innenminister hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Welche Moscheen im Ruhrgebiet haben nach den Erkenntnissen der Landesregierung eine salafistische Ausprägung? (Bitte Namen und Ort angeben) Dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind aktuell rund 60 Moscheevereine bekannt, die im Zusammenhang mit salafistischen Szenen und Aktivitäten stehen und daher beobachtet werden. Davon befinden sich 20 im Ruhrgebiet. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden diese Moscheevereine zwar beobachtet, aber im Jahresbericht oder in anderen Veröffentlichungen nicht einzeln aufgeführt. 2. Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um Moscheen zu schließen? Moscheen bzw. Moscheevereine können gem. § 3 Vereinsgesetz verboten werden. Ein Vereinsverbot kann ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins den LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/719 2 Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Kann dieser Nachweis geführt werden , kann das Ministerium des Innern dies in einer Verbotsverfügung feststellen. Sodann ist die Fortsetzung des Vereins durch z. B. weitere Vereinstreffen verboten und mit Strafe bewehrt . Auch Nachfolgeorganisationen dürfen nicht gebildet werden. Verboten ist auch jede Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts, welcher dem dann verbotenen Verein zugrunde lag. 3. Wie lange dauern derzeitige Maßnahmen bis zur Schließung von Moscheen? Unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 4 können keine Angaben zu Zeitfenstern eines Verbotsverfahrens gegen einen Moscheeverein gemacht werden. Dies hängt nicht zuletzt vom Umfang des Verfahrens und den vorliegenden oder erst zu ermittelnden Erkenntnissen ab. 4. Sind bereits in der Vergangenheit Moscheen aufgrund von Maßnahmen der Landesregierung geschlossen worden? (Bitte mit Angabe von Namen, Ort und Datum der Schließung) Bisher sind keine Moscheevereine nach dem Vereinsgesetz in Nordrhein-Westfalen verboten worden. Aus anderen Ländern, u. a. Berlin, sind jedoch Fälle von Moscheeschließungen bekannt . 5. Beabsichtigt die Landesregierung weitere Maßnahmen zur Schließung von Moscheen zu ergreifen? Die Polizei stellt ihre Erkenntnisse den Verbotsbehörden zur Verfügung, die etwaige vereinsrechtliche Optionen prüfen.