LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/720 25.09.2017 Datum des Originals: 21.09.2017/Ausgegeben: 28.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 213 vom 17. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/400 Erteilung einer Arbeitserlaubnis für geflüchtete Menschen Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung müssen sich vor der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde, welche die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen prüft, die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung einholen . Im Anschluss an eine Vorrangprüfung können dann Arbeitsagenturen nach einer Wartezeit die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilen. Die Arbeitsagenturen dürfen nach unserer Kenntnis in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeitslosigkeit hoch ist , d.h. über dem Durchschnitt liegt, für an- und ungelernte Tätigkeiten dann keine (kleine) Arbeitsgenehmigung erteilen, um die Chancen der dort lebenden einheimischen Bevölkerung nicht noch weiter zu verschlechtern. Hier werden drei Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 213 mit Schreiben vom 21. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ausländer, deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht automatisch die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt oder diese ausschließt, müssen zur Ausübung einer Beschäftigung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungs-erlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/720 2 Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzte bis zum Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung im August 2016 regelmäßig die Durchführung einer Vorrangprüfung durch die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit voraus. Mit der genannten Verordnung wurde die Vorrangprüfung für einen Zeitraum von drei Jahren für Asylbewerber und Geduldete in bestimmten Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit ausgesetzt. Im Einvernehmen mit der Landesregierung wird die Vorrangprüfung in den Agenturbezirken Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen und Recklinghausen weiterhin vorgenommen. Sofern eine Zustimmung durch die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und keine anderen Versagungsgründe vorliegen, erteilt die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis und erlaubt die Aufnahme der konkret benannten Beschäftigung. Andernfalls lehnt die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf die Statistik über Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen für Drittstaatsangehörige (Zustimmungsstatistik) der Bundesagentur für Arbeit, in der Informationen über die Anzahl/Fallzahlen der bearbeiteten Arbeitsgenehmigungen -EU und Zustimmungen für Drittstaatsangehörige bereitgestellt werden. 1. In welchen Städten und Gemeinden haben Arbeitsagenturen/jobcenter seit 2015 Arbeitsgenehmigungen erteilt? 2. In welcher Anzahl wurden Arbeitsgenehmigungen erteilt? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In den Berichtsjahren 2015, 2016 und im Zeitraum Januar - Juni 2017 wurden seitens der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen insgesamt 38.077 Zustimmungen für Asylbewerber und Geduldete erteilt. Eine Aufschlüsselung nach Kreisen und kreisfreien Städten ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Anzahl der Zustimmungen kann nicht mit tatsächlich realisierten Beschäftigungsverhältnissen gleichgesetzt werden. Auf die methodischen Informationen in den Fußnoten zur Anlage 1 wird hingewiesen. 3. Wurden auch Arbeitsgenehmigungen für an- und ungelernte Tätigkeiten in Städten mit hoher Arbeitslosigkeit erteilt? (Auflistung nach Stadt, Arbeitslosenquote, Anzahl der erteilten Arbeitsgenehmigungen) Der Anlage 2 ist zu entnehmen, auf welches Anforderungsniveau sich die erteilten Zustimmungen in den Berichtsjahren 2015, 2016 und im Zeitraum Januar - Juni 2017 beziehen. Eine Differenzierung nach Kreisen und kreisfreien Städten kann nach Angabe der Regional-direktion NRW der Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/720 3 4. Wie viele erstmalige Arbeitserlaubnisse wurden, für den oben genannten Personenkreis in den Jahren seit 2014 in Städten bzw. Gemeinden mit einer Arbeitslosigkeit von 10 % über dem Bundesdurchschnitt erteilt? (Auflistung nach Stadt und Jahr). Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst Entscheidungen im Rahmen des behördeninternen Zustimmungsverfahrens. Es handelt sich um Fallzahlen. Für einen Drittstaatsangehörigen können im Berichtszeitraum mehrere Zustimmungen erteilt worden sein. Daten zu den erteilten Zustimmungen seit Berichtsjahr 2014 sind der Anlage 3 zu entnehmen. Auf die methodischen Informationen in den Fußnoten zur Anlage 3 wird erneut hingewiesen. 5. Bei einem JA als Antwort auf Frage 3: Was wird die Landesregierung dagegen unternehmen? Das Verfahren zur Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen bewegt sich in einem gesetzlichen Rahmen. Handlungsbedarf für die Landesregierung besteht zurzeit nicht.