LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7213 22.08.2019 Datum des Originals: 19.08.2019/Ausgegeben: 27.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2795 vom 25. Juli 2019 der Abgeordneten Stefan Kämmerling, Rainer Bischoff und René Schneider SPD Drucksache 17/6996 Lässt die Landesregierung die Kommunen und Sportvereine beim Thema Kunstrasenplätze im Stich? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Kunstrasenplätze dienen in vielen Kommunen in NRW Vereinen und Sportmannschaften als Sportstätte. Es sind Sportstätten, die sich großer Beliebtheit erfreuen. Das mögliche Verbot von Plastikgranulat durch die Europäische Union verunsichert derzeit die Sportlandschaft in NRW. Kommunen und Vereine sehen sich kostspieliger Umrüstungen ausgesetzt, um die zu erwartenden Vorgaben erfüllen zu können. Betroffene Sportler bzw. Angehörige von Sportlern fürchten um die Gesundheitsgefährdungen durch Plastikgranulat auf Kunstrasenplätzen. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 2795 mit Schreiben vom 19. August 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie viel Kunstrasenplätze gibt es in den nordrhein-westfälischen Kommunen? (bitte nach Kommune, Platzart/Sportart und Trägerschaft aufschlüsseln) Der Landesregierung liegen keine Angaben über die Anzahl von Kunstrasenplätzen in den nordrhein-westfälischen Kommunen vor. Auf der Grundlage von Spielbetriebsdaten gehen der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Deutsche Fussball-Bund (DFB) von ca. 5.000 Kunstrasenplätzen für den Fußballspielbetrieb (Großspielfelder) in Deutschland aus. Daneben bestehen nach Aussage des DOSB und des DFB 1.000 DFB-Kunststoffminispielfelder und nach Aussage des DOSB eine große Anzahl weiterer sportlich genutzter Kunstrasenplätze mit und ohne Einstreugranulat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7213 2 Auf der Basis dieser bundesweiten Zahlen geht die Landesregierung davon aus, dass es in nordrhein-westfälischen Kommunen rund 1.400 Kunstrasenplätze gibt. 2. Was sind taugliche nachhaltige Alternativen zu Plastikgranulat auf Kunstrasenplätzen? Als taugliche und nachhaltige Alternative zu Plastikgranulat stehen Korkgranulat und Quarzsand zur Verfügung. Darüber hinaus besteht bei der Neuanlage von Kunstrasenplätzen auch die Möglichkeit, Kunstrasenplätze ohne Füllstoffe anzulegen. 3. Welche durchschnittlichen Kosten entstehen bei der Umrüstung von Kunstrasenplätzen auf nachhaltige Alternativen zu Plastikgranulat? Nach vorsichtiger Schätzung sind für den Austausch und die Entsorgung des Plastikgranulates Kosten von ca. 75.000 Euro je Großspielfeld zu erwarten. 4. Wie sind die zu erwartenden Mehrkosten beim Einsatz von alternativen Einstreumaterialien gegenüber dem Einsatz von Plastikgranulat zu beziffern? Es entstehen keine Mehrkosten beim Einsatz von alternativen Einstreumaterialien, da Quarzsand deutlich preiswerter als Plastikgranulat ist und Kork sich auf einem zu Plastikgranulat vergleichbaren Preisniveau befindet. 5. Welche Förderprogramme des Landes NRW kommen für die Finanzierung solcher Umrüstungen von Kunstrasenplätzen von Plastikgranulat zu nachhaltigen Alternativen bzw. Verwendung von alternativen Einstreumaterialien in Betracht? Für die Umrüstung von Kunstrasenplätzen in der Trägerschaft von Sportvereinen oder Sportverbänden kommt das Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ in Betracht. Darüber hinaus stehen den Kommunen und den Sportvereinen in der Gebietskulisse „ländlicher Raum“ in Gemeinden und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern im Rahmen der in Kürze in Kraft tretenden „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Fördermittel für die Umrüstung von Sportanlagen zur Verfügung. Für Umrüstungen von Kunstrasenplätzen in kommunaler Trägerschaft steht den Kommunen im Übrigen auch die Sportpauschale gemäß § 18 des Gemeindefinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die hier den Gemeinden gewährten Zuweisungen können im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit durch Mittel der Investitionspauschale sowie der Schul- /Bildungspauschale verstärkt werden.