LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7220 23.08.2019 Datum des Originals: 23.08.2019/Ausgegeben: 28.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2803 vom 26. Juli 2019 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7009 Informationspolitik der Polizei in Nordrhein-Westfalen gegenüber den Personen auf der sogenannten Todesliste der Gruppe „Nordkreuz“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rahmen von Durchsuchungen bei Personen, die der rechtsextremistischen Gruppe „Nordkreuz“ zugerechnet werden, sind Listen mit den Namen von 25.000 Personen gefunden worden. Gegen die Gruppe wird wegen der Vorbereitung einer terroristischen Straftat ermittelt. Sie soll 200 Leichensäcke und Ätzkalk bestellt haben.1 Medienberichten zufolge sollen die meisten Namen auf der Liste aus einem rechtsextremen Hackerangriff auf einen linken Versandhandel stammen. Diese Liste sei durch einen Landtagsabgeordneten der AfD aus Baden-Württemberg im Jahr 2017 verschickt worden mit dem Hinweis, es handele sich um „Antifa-Mitglieder“.2 Ein Bericht des ARD Magazins FAKT zufolge, habe das Bundeskriminalamt eine Gefährdungsbewertung vorgenommen und sah dabei keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Personen auf der Liste. Die Landeskriminalämter seien sehr unterschiedlich mit den Betroffenen auf der Liste umgegangen. Während in Hessen, Thüringen und Bayern die Betroffenen durch die Polizei informiert worden seien, sollen die Landeskriminalämter in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen die Entscheidung über eine Information der Betroffenen den örtlichen Polizeidienststellen überlassen haben.3 1 https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Todesliste-Prepper-wollten- Leichensaecke-bestellen,prepperszene100.html 2 https://www.tagesspiegel.de/politik/e-mail-mit-aufruf-zur-denunziation-afd-abgeordneter-verbreiteteliste -mit-angeblichen-antifa-mitgliedern/24590486.html 3 https://www.tagesschau.de/investigativ/fakt/feindeslisten-101.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7220 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2803 mit Schreiben vom 23. August 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Personen aus Nordrhein-Westfalen befinden sich auf der besagten Liste? Im Jahr 2017 wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes (GBA) gegen eine Gruppe von so genannten „Preppern“ aus Mecklenburg-Vorpommern eine Liste aufgefunden. Nach damaliger Auskunft des BKA waren keine Personen aus Nordrhein-Westfalen auf dieser „Nordkreuz-Liste“ aufgeführt. Am 24.07.2019 teilte das BKA mit, dass nach Abschluss der Asservatenauswertung nunmehr 39 weitere Personendaten in Presseartikeln oder Ausdrucken öffentlich zugänglicher Informationen festgestellt worden seien, davon hatten zwei Personen ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. 2. Wie viele Personen wurden durch die Polizei über die Nennung ihres Namens auf der Liste informiert? Es wurde eine Person in Nordrhein-Westfalen informiert. Die zweite Person ist aus Nordrhein- Westfalen verzogen. Das Landeskriminalamt des neuen Wohnsitzlandes wurde in Kenntnis gesetzt. 3. Trifft es zu, dass in Nordrhein-Westfalen in den Kreispolizeibehörden entschieden wird, ob Betroffene informiert werden? Grundsätzlich ja. Es sei denn, behördenübergreifende Erkenntnisse zu Gefährdungslagen gebieten ein landeseinheitliches Vorgehen, das zum Beispiel durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen initiiert und umgesetzt werden kann. 4. Hat das Innenministerium den Kreispolizeibehörden Kriterien übermittelt, nach denen darüber entschieden wird, ob Betroffene informiert werden? Nein. 5. Im Falle einer Information der Betroffenen: Welche weiteren Hinweise auf Hilfestellungen und Beratungsangebote wurden den Betroffenen unterbreitet? Inhalt und Umfang einer Beratung im Rahmen einer Unterrichtung orientieren sich am konkreten Einzelfall und dem Informationsbedürfnis der betroffenen Person.