LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7287 03.09.2019 Datum des Originals: 02.09.2019/Ausgegeben: 06.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2796 vom 25. Juli 2019 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/6997 Welche Verpflichtungen bestehen für den Rückbau von Kraftwerksstandorten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ soll ein Kohleausstiegsgesetz im Herbst vorgelegt werden. In diesem Gesetz sollen die Daten für die Abschaltungen der Braunkohlekraftwerke beschlossen werden. Rund 3,1 GW Kraftwerksleistungen sollen bis 2022 im Rheinischen Revier abgeschaltet werden. Die Kommunen mit Kraftwerksstandorten haben ein großes Interesse am schellen Rückbau der Kraftwerke. Denn dort könnte neue Industrie angesiedelt werden. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2796 mit Schreiben vom 2. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Vorab wird darauf hingewiesen, dass sich die Beantwortung der Fragen ausschließlich auf die Anlagengrundstücke der Standorte von Braunkohlekraftwerken beziehen, jedoch nicht auf die Flächen der Tagebaue im Rheinischen Revier. Anlagen, die der Veredelung von Braunkohle dienen, sind ebenfalls nicht betroffen. Für den Kraftwerksstandort Frimmersdorf, dessen Blöcke P und Q sich bis zum Oktober 2021 in der Sicherheitsbereitschaft befinden, existiert ein umfassendes Konzept zur Nachnutzung des Geländes durch ein Innovations- und Technologiezentrum (Frimmersdorfer Innovations- und Technologiezentrum – FRITZ). Neben dem Kraftwerksgelände zählen zusätzlich große benachbarte Flächen zum Projektgebiet. Das Projekt wurde Anfang des Jahres 2019 durch den Betreiber (RWE Power AG) der Kommune vor Ort vorgestellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7287 2 1. Welche vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestehen für die Betreiber von Braunkohlekraftwerken, um diese nach der Abschaltung zurückzubauen? Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) sieht keinen verpflichtenden Rückbau von Anlagen nach der Betriebseinstellung vor, sondern spricht in § 5 Absatz 3 lediglich von der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes. Ordnungsgemäß ist der Zustand des Betriebsgeländes demnach dann, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften (u. a. Immissionsschutzrecht, Baurecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und allg. Polizei- und Ordnungsrecht) verstößt. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören daher in der Regel weder der Rückbau ordnungsgemäßer Betriebsanlagen noch Rekultivierungsmaßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustands des Betriebsgeländes. Der Landesregierung sind keine vertraglichen Rückbauverpflichtungen bekannt. 2. Sollten keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen, in welcher Form wird sich die Landesregierung für den Rückbau der Kraftwerke einsetzen? Die Landesregierung begleitet und unterstützt das Rheinische Revier, das sich mit vielfältigen Aktivitäten bereits auf den Weg gemacht hat und den Herausforderungen des Strukturwandels mit einer stärkenorientierten Wirtschaftsförderungsstrategie begegnet. Aus der Region sind Zukunftsfelder für die Arbeit der kommenden Jahre identifiziert worden. So soll die Region sich unter anderem als Energierevier der Zukunft positionieren und ein Modellstandort im künftigen Energiesystem werden. In diesem Zusammenhang kann z.B. das Potenzial genutzt werden, bestehende Kraftwerke zu Speicherkraftwerken umzubauen, die die Schwankungen bei der Bereitstellung von Energie aus regenerativen Erzeugungsanlagen ausgleichen können. Ein konkretes Beispiel hierfür ist das Vorhaben „Wärmespeicher-Kraftwerk StoreToPower“ (RWE Power AG, DLR und Fachhochschule Aachen), das zum Ziel hat, an einem ehemaligen Kraftwerksstandort einen Flüssigsalz-Wärmespeicher als Reallabor einzurichten. Das Modell ist übertragbar und leistet so einen Beitrag zur Entwicklung des Rheinischen Reviers zur europäischen Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit. Eine andere Nutzung ist z.B. die Förderung einer Tiefengeothermie am Standort Weisweiler. Im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen Revier sollte durch die Region mit Unterstützung der Landesregierung eine Flächenstrategie entwickelt werden, die Nachnutzungen zu systematisieren. Dazu ist zunächst die Vereinbarung der Bundesregierung mit RWE abzuwarten, um Kraftwerksstilllegungen und mögliche Nachnutzungen mit einem Zeitplan zu hinterlegen. 3. In welchem Zeitraum muss ein Kraftwerk zurückgebaut werden? Siehe Antwort zur Frage 1. 4. Welche Kosten entstehen für den Rückbau von Kraftwerken? (Bitte nach Standorten im Rheinischen Revier auflisten) Hinsichtlich der Rückbaukosten von Braunkohlekraftwerken liegen der Landesregierung keine belastbaren Angaben vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7287 3 5. Wer trägt die Kosten für den Rückbau? Hinsichtlich der Kostentragung beim Rückbau von Braunkohlekraftwerken liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Die zuständigen Landesbehörden werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, die Erfüllung der Betreiberpflichten gem. § 5 Abs. 3 BImSchG (siehe Antwort zu Frage 1) sicher zu stellen.