LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/730 26.09.2017 Datum des Originals: 26.09.2017/Ausgegeben: 29.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 224 vom 22. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/411 Kürzung Asylbewerberleistungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass die Leistungen für Asylbewerber auf das „unabweisbar Gebotene“ gekürzt werden dürfen, wenn Asylbewerber sich weigern, bei der Klärung ihrer Identität und der Beschaffung von Ausweisdokumenten mitzuwirken (§ 1 a Anspruchseinschränkung). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in einer neuen Entscheidung (B 7 AY 1/16 R) bestätigt, mit der die Klage eines Asylbewerbers aus Kamerun gegen die Kürzung von Leistungen für das „soziale Existenzminimum“ (Telekommunikation, Mobilität etc.) abgewiesen wurde. Demnach hindert das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Gesetzgeber nicht daran, „die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen“. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 224 mit Schreiben vom 26. September 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Während eines laufenden Asylverfahrens haben Flüchtlinge einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG geteilt. Für die Dauer der Unterbringung in einer Landeseinrichtung (vgl. § 44 Abs. 1 AsylG) liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG beim Land. Nach Zuweisung sind die Kommunen für die Durchführung des AsylbLG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zuständig. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Landes. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/730 2 1. Wie viele Fälle von Leistungskürzungen für Asylbewerber wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder aus anderen Gründen hat es in Nordrhein-Westfalen 2017 gegeben? 2. Wie viele Fälle waren es in den Jahren 2013 bis 2016? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Zu den in den Fragen angesprochenen Sachverhalten erfolgt keine statistische Datenerfassung . 3. Wie hoch ist der Anteil der Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen ohne gültige Ausweispapiere des Heimatlandes? Statistiken über die Anzahl der Asylbewerber ohne gültige Ausweispapiere liegen der Landesregierung nicht vor. Die Statistik zum Ausländerzentralregister weist nur die Zahl der Duldungen wegen fehlender Reisedokumente aus. Danach waren zum 31.07.2017 von den 51.037 geduldeten Ausländern in Nordrhein-Westfalen 15.776 aufgrund von fehlenden Reisedokumenten gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet. 4. In wie vielen Fällen konnte mit Hilfe solcher Maßnahmen die Ausreisepflicht durchgesetzt werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.