LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7301 04.09.2019 Datum des Originals: 04.09.2019/Ausgegeben: 09.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2875 vom 21. August 2019 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/7188 Verunsicherung in der NRW-Schullandschaft: Ist der Einsatz von Cloudlösungen an NRW-Schulen datenschutzrechtlich problematisch? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Hessische Datenschutzbeauftragte hatte mit Pressemitteilung vom 9. Juli 20191 die Nutzung von Microsoft Office 365 an Schulen für datenschutzrechtlich unzulässig erklärt, soweit Schulen personenbezogene Daten in der Cloud speichern. In einer weiteren Pressemitteilung vom 2. August 20192 hat der hessische Datenschutzbeauftragte erklärt, die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen und dem Vorbehalt weiterer Prüfungen zu dulden. Auch an Schulen in NRW werden Cloud-Lösungen von Microsoft Office 365 sowie Apple und Google genutzt. Dies führt zu Verunsicherung unter den Schulen in NRW, inwieweit die Nutzung zulässig und wie nun zu verfahren ist. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2875 mit Schreiben vom 4. September 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Nutzung durch nordrhein-westfälische Schulen, bei der personenbezogene Daten in der Cloud gespeichert werden? 1 https://datenschutz.hessen.de/pressemitteilungen/stellungnahme-des-hessischen-beauftragten-f%C3%BCrdatenschutz -und 2 https://datenschutz.hessen.de/pressemitteilungen/zweite-stellungnahme-zum-einsatz-von-microsoft-office-365- hessischen-schulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7301 2 2. Welche Informationen hat die Landesregierung den NRW-Schulen diesbezüglich an die Hand gegeben? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Die datenschutzrechtliche Bewertung von Microsoft Office 365 für den schulischen Einsatz in NRW kann allgemein zugänglich dem Bildungsportal des Landes entnommen werden unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/Fragen-und- Antworten/Sonstige-Fragen-zum-Datenschutzrecht-an-Schulen/index.html. 3. Welche Unterstützung gewährt die Landesregierung NRW-Schulen bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen? Umfangreiche Informationen zum Datenschutzrecht einschließlich einer praxisorientierten FAQ-Liste sind auf den Seiten des Bildungsportals eingestellt: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/index.html Zudem ist die Medienberatung NRW unter anderem mit dem Aufgabenbereich „Datenschutz“ beauftragt worden. Dort steht ein Team für Fragen aus der Schulpraxis zur Verfügung, auch bestehen Informationsangebote über die Homepage unter: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und- Datensicherheit/ Hier sind Hilfestellungen für die Schulen, z.B. Erklärfilme und Handreichungen, eingestellt. Zusätzlich kann die Schule und können einzelne Lehrkräfte bei allgemeinem Beratungsbedarf auf die Unterstützungsangebote der behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Schulen und der Medienberaterinnen und Medienberater zurückgreifen. Daneben nehmen die Dezernate 48 der Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung NRW schulaufsichtliche Aufgaben auch im Bereich des Datenschutzes wahr.