LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7322 05.09.2019 Datum des Originals: 05.09.2019/Ausgegeben: 10.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2855 vom 12. August 2019 des Abgeordneten Helmut Seifen AfD Drucksache 17/7134 Nimmt die Universität Köln am „Antifaschistischen Aktionsbündnis Köln gegen Rechts“ teil? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die staatliche Neutralitätspflicht ist ein hohes Gut. Sie ist jüngst in einer Reihe von Einzelfällen durch oberste deutsche Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht bekräftigt worden. Demnach ist sie nicht nur von Beamten, sondern auch von staatlichen Institutionen zu erwarten. Diese Auffassung wird offenbar in Nordrhein-Westfalen nicht von allen geteilt. So hat die Universität Köln dem „Antifaschistischen Aktionsbündnis Köln gegen Rechts“ am 10. Juli 2019 mit der Alten Mensa - Probebühne, Universitätsstr. 16a, Räumlichkeiten für ein „Aktionstraining“ zur Verfügung gestellt. Ziel des bei Facebook beworbenen Aktionstrainings war u.a. das Verhalten auf Demonstrationen. Das „Aktionstraining“ am 10. Juli war keine einmalige Veranstaltung. Es stellte den Abschluss einer „Antifaschistische Veranstaltungsreihe“ im Sommersemester 2019 durch das „Aktionsbündnis Köln gegen Rechts“ dar, dem die Universität Köln Gastrecht gewährte. Gerade weil eine verfassungskonforme und somit auch antifaschistische Grundhaltung als Selbstverständlichkeit staatlicher Stellen zu betrachten ist, erscheint die Raumvergabe an ein selbsternanntes Bündnis umso fragwürdiger. Zumal ein Mitglied des sog. „Aktionsbündnisses“ die im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 erwähnte „Interventionistische Linke“ ist, bei der Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Zwar sind Universitäten eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die frei in ihrer Organisation, Lehre und Forschung sind. Dies entbindet sie jedoch nicht von der staatlichen Neutralitätspflicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7322 2 Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 2855 mit Schreiben vom 5. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Antworten basieren auf einer Auskunft der Universität Köln. Diese wurde um Stellungnahme gebeten, da die Raumvergabe und Raumvermietung der Räumlichkeiten der staatlichen Hochschulen von diesen eigenverantwortlich organisiert werden. Die Landesregierung begrüßt es, dass die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen die Meinungs- und Redefreiheit als essentielles Gut begreifen und sich dafür einsetzen, einen offenen, argumentativen Meinungsaustausch an den Hochschulen zu sichern und zu fördern. Der freie wissenschaftliche Austausch von Argumenten ist unabdingbare Grundvoraussetzung für Forschung und Lehre. Vor diesem Hintergrund sehen die „Überlassungs- und Benutzungsbedingungen für die Räume und Flächen der Universität zu Köln“ (ÜBB) in der Fassung vom 01.02.2014 vor, dass „Räume und Fläche der Universität zu Köln über die in der Hörsaalplanung für das jeweilige Semester festgelegte Inanspruchnahme für Forschung, Lehre und Studium hinaus, soweit freie Kapazitäten bestehen, auf Antrag auch Mitgliedern und Angehörigen der Universität sowie Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden können“ (vgl. § 1 ÜBB). 1. Nimmt die Universität Köln offiziell als Teilnehmer am sog. „Antifaschistischen Aktionsbündnis Köln gegen Rechts“ teil? Nein. 2. Von wem ist die Veranstaltungsreihe an der Universität Köln genehmigt worden? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Genehmigung erteilt? 4. Wie verträgt sich aus Sicht der Landesregierung die räumliche Unterstützung einer solchen Veranstaltungsreihe durch die Universität Köln mit der Einstufung der „Interventionistischen Linken“ durch den Verfassungsschutz? 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine solche Genehmigung mit der staatlichen Neutralitätspflicht übereinstimmt? Die Fragen 2.-5. werden gemeinsam beantwortet. Die Durchführung einer „Antifaschistischen Veranstaltungsreihe“, wie im 3. Absatz der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage 2855 angesprochen, wurde bei der Universität Köln nicht beantragt und dementsprechend von ihr nicht genehmigt. Die Raumnutzung für den Vortrag am 11.04.2019, der laut Homepage http://nofame.noblogs.org/ offenbar Teil der „Antifaschistischen Veranstaltungsreihe im Sommersemester“ war, wurde von der Universität Köln auf Antrag einer in der Matrikel der Universität Köln eingetragenen Hochschulgruppe genehmigt. Zu der in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage 2855 angesprochenen Veranstaltung vom 10.07.2019 wurde am 26.06.2019 per E-Mail ein Antrag auf Raumnutzung von einer in der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7322 3 Matrikel der Universität eingetragenen Hochschulgruppe bei der Universität gestellt. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben, da der Inhalt der geplanten Veranstaltung nicht vollumfassend dargestellt und weitere formale Anforderungen nicht erfüllt waren. Die Recherche der Universität aufgrund der Kleinen Anfrage hat ergeben, dass der angesprochenen Hochschulgruppe dann offenbar vom Studierendenausschuss der Universität Köln ein von ihm selbstverwalteter Raum im Gebäude „Alte Mensa, Probebühne, Universitätsstr. 16a“ für die Veranstaltung am 10.07.2019 zur Verfügung gestellt wurde. Da von der Universität Köln keine Genehmigung für die in Fragen 2. und 3. angesprochene Veranstaltungsreihe erteilt wurde, erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 4. und 5.