LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7393 11.09.2019 Datum des Originals: 11.09.2019/Ausgegeben: 17.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2815 vom 30. Juli 2019 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/7030 Welche Wirkungen soll das "Entfesselungspaket IV" für den Strukturwandel entfalten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ liegen nun Eckpunkte für ein Strukturstärkungsgesetz vor. 15 Mrd. Euro Strukturhilfen soll NRW in den nächsten 20 Jahren erhalten. Zur Gestaltung des Strukturwandels müssen Genehmigungen und Planungsverfahren beschleunigt werden. Besonders vor dem Hintergrund der zeitnahen Umsetzung des Kohleausstiegsgesetztes. Landesregierung hat das sogenannte "Entfesselungspaket IV" vorgestellt. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2815 mit Schreiben vom 11. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Minister für Verkehr, der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet. 1. Welche Maßnahmen beinhaltet das sogenannte "Entfesselungspaket IV"? Inhalt des Entfesselungspakets IV sind: Änderung des Landesplanungsgesetzes: Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW sollen die Grundlagen zur zügigen Anpassung der Braunkohlenpläne und zur Belebung der Wirtschaft sowie zur Gestaltung des Strukturwandels im Rheinischen Revier geschaffen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7393 2 Änderung von § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW): Ziel ist eine Anpassung des § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW an den derzeitigen Wortlaut der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der anderen Länder. Damit wird eine erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterung in Verwaltungsgerichtsprozessen gegenüber der aktuellen Rechtslage erreicht. Artenschutz: o Artenschutzvollzug in der Bauleitplanung und bei baurechtlichen Zulassungen von Vorhaben, o Verfahrensbeschleunigung im Artenschutzverfahren, o Gewerbegebiete und Optimierung der Biodiversität. Weitere Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren o Optimierung der Ablauforganisation und o Zurverfügungstellung einer Task Force Genehmigungsverfahren zur Verstärkung bei Arbeitsspitzen. 2. Welche Wirkung soll das Paket aus Sicht der Landesregierung entfalten? Ziel des Entfesselungspakets IV ist es, die Umgestaltung der Tagebauplanungen und den notwendigen Strukturwandel durch schnelle, unkomplizierte und effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren so zielsicher wie möglich zu gestalten. Gegenstand der so gestalteten Planung sollen ein qualitativ anspruchsvolles und ökologisch zeitgemäßes Gewerbegebietskonzept für das Rheinische Revier und ein modernes, ergebnisorientiertes Ansiedlungsmanagement sein. Die dabei entwickelten Standards sollen bei nachgewiesener Wirksamkeit anschließend schrittweise auf alle Regionen des Landes übertragen werden – insbesondere hinsichtlich der Standorte von Steinkohlekraftwerken. Die Maßnahmen sollen zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen schaffen. 3. Was bedeutet eine sog. Experimentierklausel im Planungsrecht konkret? Mit der Einführung der Experimentierklausel im Landesplanungsgesetz NRW soll Neues ausprobiert werden, um zu testen, mit welchen Änderungen Verfahren rechtssicher vereinfacht und beschleunigt werden können. Hier wird auf Initiativen aus allen Regionen gesetzt. Insbesondere im Rheinischen Revier kann dies zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels genutzt werden. Gemäß Gesetzesbegründung ermöglicht § 38 LPlG NRW zukünftig als bisher bundesweit einmalige Ausnahmeregelung die Erprobung von vereinfachten Verfahren und Instrumenten insbesondere für die in der Vorschrift genannten Zwecke. Neben dem Ziel, Verfahren und Instrumente auf ihre Eignung für eine Deregulierung zu überprüfen, soll auch untersucht werden, ob die vereinfachten Verfahren und Instrumente für bestimmte Zwecke eine zügige raumverträgliche, nachhaltige und flächensparende Entwicklung und Steuerung ermöglichen. Hierzu soll ein, mit allen Ressorts abgestimmter, Erlass die Einzelheiten regeln. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7393 3 4. Wann soll das Paket in Kraft treten? Der Gesetzentwurf des Landesplanungsgesetzes NRW befindet sich derzeit in der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der regionalen Planungsträger. Die weiteren Maßnahmen, insbesondere zum Arten- und Immissionsschutz, werden ab sofort schrittweise umgesetzt. Über die Absicht, das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzupassen, sind die zu beteiligenden Verbände ebenfalls informiert worden. 5. Wie können Flächen auf kommunalen Gebieten schneller aus dem Bergrecht entlassen werden, damit die Kommunen neue Gewerbeund Industriegebiete ausweisen können? Die Bergaufsicht endet gem. § 69 Abs. 2 BBergG nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren unter anderem für Leben und Gesundheit Dritter eintreten werden. Unter dem Vorbehalt des gesetzlichen Rahmens (insbes. §§ 53, 69 und 71 Abs. 3 Bundesberggesetz (BBergG) sowie § 26 Abs. 2 Satz 2 Landesplanungsgesetz NRW) gilt grundsätzlich: Für Braunkohlentagebaue werden die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung bereits in den Braunkohlenplänen festgelegt. Die Umsetzung und Konkretisierung der Rekultivierungsziele erfolgt insbesondere in den bergrechtlichen (Abschluss-)Betriebsplänen. Vor allem durch zeitige Umsetzung der Rekultivierungsziele können möglichst rasch die Voraussetzungen für das Ende der Bergaufsicht geschaffen werden. Die Bergaufsicht kann, soweit die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch bereits für Teilflächen eines Abschlussbetriebsplans enden. Insoweit kann im Einzelfall eine entsprechende Prüfung dazu beitragen, eine zeitnahe, mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmende Folgenutzung solcher Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie zu ermöglichen.