LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 16.09.2019 Datum des Originals: 16.09.2019/Ausgegeben: 20.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2899 vom 29. August 2019 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7249 Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung des Sonderungsverbotes an Ergänzungsgrundschulen sicher? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Grundgesetz gibt für die Schulsysteme der Bundesländer einen klaren Rahmen vor. Artikel 7 bestimmt einerseits, dass das gesamte Schulsystem unter der Aufsicht des Staates liegt, und andererseits, dass das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird. Dies wird vom Grundgesetz insofern eingeschränkt, als dass „eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Außerdem ist eine private Volksschule, worunter heute die Grund- und Hauptschulen zu verstehen sind, „nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.“ In der Landesverfassung NRW wird im Artikel 8 ausdrücklich auf den oben genannten Artikel des Grundgesetzes verwiesen und in Artikel 10 allgemein bestimmt: „Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.“ Im Schulgesetz NRW wird bei Privatschulen bzw. bei Schulen in freier Trägerschaft. Zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen unterschieden. In § 100 heißt es: „Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.“ Deshalb dürfen Ersatzschulen Zeugnisse erteilen und Abschlüsse vergeben. Für Ersatzschulen werden die Vorgaben des Grundgesetzes hinsichtlich des Sonderungsverbotes und der privaten Volkschulen wörtlich in § 101 zitiert. Die Ersatzschulen haben einen Anspruch auf finanzielle Förderung. Im Gegensatz zu Ersatzschulen können Ergänzungsschulen keine Zeugnisse erteilen und Abschlüsse vergeben, sie erhalten auch keine öffentlichen Mittel. Es gibt aber nach § 118 die Möglichkeit, den Status der „Anerkannten Ergänzungsschule“ durch die obere Schulaufsicht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 2 zu erhalten. Das ist einerseits für berufsbildende Ergänzungsschulen möglich, andererseits für allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen. Hier wird aber im Gesetz für die Primarstufe die Einschränkung gemacht, dass sowohl ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt und eine Sonderung nicht gefördert wird. Die obere Schulaufsicht ist aufgefordert, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen. Schulträger und Schulleitung von Ergänzungsschulen sind nach § 116 „verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.“ Für ausländische oder internationale Ergänzungsschulen ist direkt das Ministerium für Schule und Bildung als oberste Schulaufsicht zuständig. In der Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf zu Ergänzungsschulen wird zum Sonderungsverbot ausgeführt, „dass die Privatschule grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen muss.“ Weiter wird festgestellt: „Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Die Schulträgerin oder der Schulträger muss vielmehr einen substantiellen Anteil der entstehenden Kosten für einen nicht unerheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler tragen.“ Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2899 mit Schreiben vom 16. September 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Mit welchen konkreten Auflagen (z.B. Stipendienquoten) wird sichergestellt, dass das Sonderungsverbot an Ersatzschulen eingehalten wird? 2. Gelten die Auflagen für alle Schulen gleich? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Zu den Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ersatzschule gehört, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 Grundgesetz). Daher muss der Ersatzschulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren erklären, ob ein Schulgeld erhoben wird, in welcher Höhe, und ob es Freistellungen und Ermäßigungen gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. a) Ersatzschulverordnung - ESchVO). Die Genehmigungsbescheide der Bezirksregierungen enthalten regelmäßig den Hinweis, dass u.a. Veränderungen bei der Erhebung von Schulgeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ESchVO dort mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen sind. Die oberen Schulaufsichtsbehörden sorgen für die fortlaufende Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Ersatzschulträger (u.a. durch regelmäßige, stichprobenartige wie auch anlassbezogene Überprüfungen). Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sind alle genehmigten Ersatzschulen gleichermaßen verpflichtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 3 3. Welche anerkannten Ergänzungsgrundschulen gibt es? In Nordrhein-Westfalen gibt es anerkannte Ergänzungsschulen, die (auch) die Jahrgangsstufen der Primarstufe umfassen, lediglich im Bereich der ausländischen und internationalen Ergänzungsschulen (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Diese Möglichkeit hat der Schulgesetzgeber 2005 auf Antrag der damals die Landesregierung tragenden Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Ausnahme vom Grundsatz, dass Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen gemeinsam unterrichtet werden sollen, geschaffen (vgl. LT-Drucksache 13/6475). Intention dieser Regelung war es, für Kinder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Herkunft, deren schulische Ausbildung zur Sicherung ihrer Schullaufbahn nach den Bildungs- und Erziehungszielen ihres Heimatlandes ausgerichtet werden sollte, ein entsprechendes Angebot zuzulassen. Folgende anerkannte ausländische und internationale Ergänzungsschulen umfassen (auch) die Jahrgänge der Primarstufe: Griechische Grundschule, Rüschebrinkstr. 75, 44143 Dortmund Griechische Grundschule, Ramaweg 6, 33617 Bielefeld Griechische Grundschule, Heerdter Sandberg 12, 40549 Düsseldorf Griechische Grundschule, Uellendahlerstraße 400, 42109 Wuppertal International School Ruhr, Moltkeplatz 61, 45138 Essen St. George’s School Duisburg, Am neuen Angerbach 90, 47259 Duisburg ISR International School on the Rhine, Konrad-Adenauer-Ring 2, 41464 Neuss Japanische Internationale Schule, Niederkasseler Kirchweg 38, 40547 Düsseldorf St. George´s School Cologne, Husarenstraße 20, 50997 Köln Bonn International School, Martin-Luther-King-Straße 14, 53175 Bonn Lycée Français de Düsseldorf, Graf-Recke-Straße 220, 40237 Düsseldorf 4. Mit welchen konkreten Auflagen (z.B. Stipendien) wird sichergestellt, dass das Sonderungsverbot an anerkannten Ergänzungsgrundschulen eingehalten wird? 5. In welchem zeitlichen Rhythmus wird eine Überprüfung an anerkannten Ergänzungsgrundschulen wiederholt? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet. Den Schulträgern der nach § 118 Abs. 3 SchulG anerkannten Ergänzungsschulen, die auch die Primarstufe umfassen, wird im Anerkennungsbescheid regelmäßig aufgegeben, zum Stichtag 15.10. eines jeden Jahres die Schülerzahl unter Angabe der Staatsangehörigkeiten sowie die Zahlen der ausgeschriebenen und der vergebenen Stipendien zu melden. Bei abgelehnten Stipendienanträgen sind die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, in anonymisierter Form mitzuteilen. Änderungen der Schulgebühren und des vorgelegten Stipendienkonzeptes sind zudem anzuzeigen. Anhand dieser Daten prüft das Ministerium für Schule und Bildung regelmäßig, ob das Sonderungsverbot eingehalten wird. Der Prüfungsmaßstab ist im „Informationsblatt zu den Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer und internationaler Ergänzungsschulen nach § 118 SchulG“ niedergeschrieben, welches auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung eingesehen werden kann (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/Privatschulen/Anerkan nte-Ergaenzungsschulen/Anerkannte-auslaendische-oder-internationale- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 4 Ergaenzungsschulen-__-118-Abs_-3-und-4- SchulG_/Infoblatt_Anerkennungsvoraussetzungen.pdf#hier).