LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7432 18.09.2019 Datum des Originals: 18.09.2019/Ausgegeben: 24.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2909 vom 30. August 2019 des Abgeordneten Nic Peter Vogel AfD Drucksache 17/7259 Feinstaub-Messstationen in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Diskussionen über die Messergebnisse und die Positionierung von Messstationen nimmt auch in NRW kein Ende. Einige Städte in Deutschland haben bereits eigene Luftmessungen vorgenommen und sind im Ergebnis zu deutlich niedrigeren Schadstoffbelastungen gekommen (bspw. München), andere Städte planen derzeit eigene Messungen oder bereiten diese vor. Die gesetzliche Grundlage bildet die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG mit ihrer Änderung 2015/1480/EG. Diese europäische Richtlinie und deren Änderung sind mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) vollständig in deutsches Recht überführt worden. Die Richtlinie soll der einheitlichen Luftqualitätsmessung in ganz Europa dienen, mittlerweile sind jedoch die deutlich unterschiedlichen Herangehensweisen bzgl. der Luftreinheitsmessung in den verschiedenen europäischen Staaten bekannt. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2909 mit Schreiben vom 18. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Wie viele Messstationen werden in NRW an welchen Standorten betrieben? Bitte auflisten. Das für die Überwachung der Luftqualität zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) betreibt derzeit nachfolgend aufgeführte 78 Messstationen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7432 2 (Stand August 2019), an denen die Komponente Feinstaub (PM10 und/oder PM2,5) gemessen wird: Messort Kürzel Postleitzahl Aachen Wilhelmstraße VACW 52070 Aachen-Burtscheid AABU 52066 Bielefeld Detmolder Straße VBID 33604 Bielefeld Herforder Straße VBIH 33602 Bielefeld-Ost BIEL 33607 Bonn-Auerberg BONN 53117 Borken-Gemen BORG 46325 Bottrop-Welheim BOTT 46238 Datteln-Hagem DATT 45711 Dortmund B1 Rheinlanddamm DOB12 44139 Dortmund Brackeler Straße VDOM 44145 Dortmund Steinstraße VDOR 44147 Dortmund-Eving DMD2 44145 Duisburg (Rheinhafen) DURH 47119 Duisburg Bergstraße 48 DUUM 47137 Duisburg Kardinal-Galen Straße VDUI 47051 Duisburg Kiebitzmühlenstraße DUM2 47169 Duisburg-Bruckhausen DUB2 47169 Duisburg-Bruckhausen Eilperhofstr. DUB3 47169 Duisburg-Buchholz BUCH 47249 Duisburg-Walsum WALS 47179 Düsseldorf Corneliusstraße DDCS 40215 Düsseldorf Südring VDSR 40221 Düsseldorf-Lörick LOER 40547 Düsseldorf-Reisholz REIS 40599 Elsdorf-Berrendorf ELSB 50189 Eschweiler Auf dem Pesch ESWE 52249 Essen Gladbecker Straße VEAE 45326 Essen-Ost Steeler Straße VESN 45138 Essen-Schuir (LANUV) ELAN 45133 Essen-Vogelheim EVOG 45356 Gelsenkirchen Grothusstraße GEGS 45883 Gelsenkirchen Kurt-Schumacher-Straße VGES 45881 Gelsenkirchen-Bismarck GELS 45889 Gladbeck Goethestraße VGLG 45964 Grevenbroich-Gustorf GRGG 41517 Hagen Graf-von-Galen-Ring VHAM 58095 Halle(Westf.) Lange Str. VHAL 33790 Hattingen-Blankenstein HATT 45527 Hürth HUE2 50354 Jackerath JACK 52445 Jüchen-Hochneukirch JHNK 41363 Köln Clevischer Ring VKCL 51065 Köln Turiner Straße VKTU 50668 Köln-Chorweiler CHOR 50765 Köln-Rodenkirchen RODE 50996 Krefeld (Hafen) KRHA 47809 Krefeld-Linn KREF 47809 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7432 3 Leverkusen Gustav-Heinemann-Straße VLEG 51377 Leverkusen-Manfort LEV2 51373 Lünen Frydagstraße LUMI 44536 Lünen Viktoriastraße LUEV 44532 Lünen-Niederaden NIED 44532 Mönchengladbach Friedrich-Ebert-Straße VMGF 41236 Mönchengladbach-Rheydt MGRH 41239 Mülheim Aktienstr. VMHA 45473 Mülheim-Styrum STYR 45476 Münster Weseler Straße VMS2 48151 Münster-Geist MSGE 48151 Netphen Rothaargebirge ROTH 57271 Nettetal-Kaldenkirchen NETT 41334 Neuss (Rheinhafen) NERH 41460 Niederzier NIZI 52382 Oberhausen Mülheimer Straße VOBM 46045 Ratingen-Tiefenbroich RAT2 40880 Schwerte SHW2 58239 Simmerath (Eifel) EIFE 52152 Soest-Ost SOES 59494 Solingen Kon.-Aden.-str VSGK 42651 Solingen-Wald SOLI 42719 Stolberg Heinrich-Böll-Platz STOH 52222 Unna-Königsborn UNNA 59425 Warstein WAST 59581 Wesel-Feldmark WESE 46485 Witten-Annen WIT2 58453 Witten-Mitte WIM3 58452 Wuppertal Gathe VWEL 42107 Wuppertal-Langerfeld WULA 42389 2. Welchen konkreten Vorgaben muss eine Messstation im Hinblick auf ihre Positionierung und die Umgebung genügen? Die konkreten Vorgaben für eine Messstation im Hinblick auf ihre Positionierung und die Umgebung finden sich in Anlage 3 der 39. BImSchV (Abschnitte A-C). 3. Wann wurden die Messstationen in NRW im Hinblick auf die in Frage 2 erfragten Kriterien und im Hinblick auf technische Mängel zuletzt überprüft? (Bitte die Messstationen benennen, die mindestens einem oder mehreren Kriterien nicht genügten.) Eine Überprüfung der Messstationen im Hinblick auf die in der Antwort zur Frage 2 genannten Kriterien und auf technische Mängel findet im Rahmen der Qualitätssicherung des LANUV kontinuierlich statt. In den Jahren 2018 und 2019 fanden zusätzlich Überprüfungen der NO2- Messstationen des LANUV im Hinblick auf die Vorgaben zur Positionierung und die Umgebung durch den TÜV Rheinland statt. Da die in der Antwort zur Frage 2 genannten Kriterien in gleicher Weise für die Messung von NO2 und PM10 gelten, wurde somit auch ein Großteil der PM10-Messstationen des Landesmessnetzes von unabhängiger Seite überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind öffentlich zugänglich unter: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7432 4 https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/luft/pdf/StandortueberpruefungTUEVBericht.pdf https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/luft/pdf/Pruefbericht-TUEV-Rheinland-Lanuv-NO2- Probenahmestellen.pdf. 4. An welchen Messstationen in NRW wurden die zulässigen Grenzwerte überschritten? Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 40 µg/m³. Im Jahr 2018 wurde dieser Wert an allen Probenahmestellen in Nordrhein-Westfalen sicher eingehalten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Im Jahr 2018 wurde an der Probenahmestelle Lünen Frydagstraße (Kürzel LUMI), die durch Industrie und Gewerbe geprägt ist, die zulässige Zahl von 35 Tagesmittelwerten mit mehr als 50 µg/m³ im Kalenderjahr um einen Tag überschritten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM2,5 25 µg/m³. Im Jahr 2018 wurde dieser Wert an allen Probenahmestellen in Nordrhein-Westfalen sicher eingehalten. 5. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über Fehlausschläge bei den Messungen, beispielsweise durch Pollenflug im Frühling, Gummiabrieb von bremsenden Fahrrädern oder anderen Faktoren? Soweit bekannt bitte einzeln auflisten. Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1236 vom 30.07.2018 (LT-Drs. 17/3285) aufgezeigt, haben die meisten Pollen einen größeren aerodynamischen Durchmesser als die PM10-Fraktion und werden daher bei der Messung nicht erfasst. Entsprechend der Norm zur Messung von Feinstaub in der Außenluft (DIN EN 12341) gehören alle Bestandteile in der Außenluft mit einem Durchmesser kleiner 10 µm zur PM-Fraktion - ungeachtet der Herkunft. Es gibt mehrere Studien zur Quellenzuordnung von PM10, in der die chemische Zusammensetzung unterschieden wird. Sie zeigen, dass organische Materialen wie Pollen in Städten eine untergeordnete Rolle spielen.