LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7437 18.09.2019 Datum des Originals: 18.09.2019/Ausgegeben: 24.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2871 vom 20. August 2019 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7177 Abgedeckte Dachziegeln in Rösrath-Rambrücken durch Flugzeugwirbelschleppen - Was unternimmt die Landesregierung zur unkomplizierten Schadensregulierung und zukünftigen Vermeidung solcher Vorfälle? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie schon verschiedentlich in der Vergangenheit, kam es am Abend des 4. August dieses Jahres dazu, dass die Wirbelschleppen eines landenden Flugzeuges Dachziegeln eines Hauses in Rösrath-Rambrücken abdeckten. Die sofort alarmierte Polizei hat den Vorfall dokumentiert. Die betroffene Familie hat den Schadenvorfall dem Flughafen gemeldet. In der Vergangenheit wurde die weitere Schadensregulierung durch den Flughafen abgewickelt. In diesem Fall soll der Flughafen darauf verwiesen haben, dass die Familie sich an die verursachende Airline wenden solle. Wirbelschleppen sind gegenläufig drehende Verwirbelungen hinter einem Flugzeug und ein bekanntes Phänomen der Luftfahrt. Wie stark diese ausfallen, ist wesentlich vom Gewicht des Flugzeuges abhängig. Bei bestimmten Wetterlagen, vor allem Windstille und Hochdruck, können die Wirbel landender Maschinen auch am Boden gefährlich werden. Da Teile von Rösrath-Rambrücken vereinzelt mit nur rund 200 Meter über Geländehöhe überflogen werden, stellt sich angesichts dieser Ereignisse die Frage, ob nicht bei Wetterlagen mit Windstille und Lufthochdruck die sogenannte Querwindbahn zumindest für Flugzeuge mit höherem Gewicht zeitweise für Anflüge gesperrt werden und nur die anderen Landebahnen des Flughafens benutzt werden sollten. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 2871 mit Schreiben vom 18. September 2019 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7437 2 1. Für wie gefährlich hält die Landesregierung die durch Wirbelschleppen in den Jahren 2018 und 2019 aufgetretenen Dachabdeckungen in Rösrath-Rambrücken? Einwirkungen am Boden durch Wirbelschleppen im Bereich des Flughafens Köln/Bonn treten sehr selten auf. Bezogen auf einen Zehnjahreszeitraum handelt es sich um durchschnittlich drei Ereignisse. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Wetterlagen mit Lufthochdruck und Windstille die Gefahr von Wirbelschleppen besonders hoch ist? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Überflughöhen von 200 Meter über Grund oder wenig mehr bei solchen Wetterlagen (Windstille und Lufthochdruck) es die Gefährdungslage rechtfertigt, dass Anflüge zumindest schwererer Flugzeuge über die Ostseite der Querwindbahn des Flughafens Köln/Bonn vorübergehend untersagt werden sollten? 4. Wenn nicht, wie begründet sie dies? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2, 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Die Stärke von Wirbelschleppen ist proportional zur Masse des Luftfahrzeugs und indirekt proportional zur Anfluggeschwindigkeit und zum Luftdruck. Die Ausbreitung der Wirbelschleppen hängt von einer Vielzahl meteorologischer Parameter, wie Lufttemperatur, atmosphärischer Schichtung und Windverhältnissen, ab. Ob bei Bodenannäherung der Wirbelschleppen eine Schädigung eines Daches hervorgerufen werden kann, hängt dann von topografischen Gegebenheiten der Bebauung, Bauform, Alter und Wartungszustand des Daches ab. Aufgrund des sehr seltenen Eintretens von Schadensereignissen ist eine wetterund masseabhängige Schließung der Anflugrichtung 24 nicht angezeigt. 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es den Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich mit im Zweifelsfall mit im Ausland registrierten Luftverkehrsgesellschaften über eine Schadensregulierung auseinanderzusetzen, sondern der Flughafen, selbst wenn er juristisch nicht direkt als Verursacher anzusehen ist, in solchen Fällen zunächst gegenüber den Geschädigten für die Schadensregulierung verantwortlich ist? Die Haftung für Schäden aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs sind in § 33 Luftverkehrsgesetz geregelt. Demnach ist der Halter des Luftfahrzeugs in Anspruch zu nehmen. Damit Betroffene ihre Ansprüche geltend machen können, ermittelt der Flughafenbetreiber gemeinsam mit der Deutschen Flugsicherung das Luftfahrzeug sowie einen Ansprechpartner bei der Luftfahrtgesellschaft. Berechtigte Ansprüche wurden in der Vergangenheit von den betroffenen Luftfahrtgesellschaften erstattet.