LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7477 24.09.2019 Datum des Originals: 24.09.2019/Ausgegeben: 30.09.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2874 vom 21. August 2019 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/7187 Wie unterstützt die Landesregierung das kommunale Ehrenamt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den 396 Städten und Gemeinden, den 30 Kreisen und der Städteregion Aachen engagieren sich zahllose Kommunalpolitikerinnen und -politiker in den Stadt- bzw. Gemeinderäten, Kreistagen, dem Städteregionstag sowie den Bezirksvertretungen für ihre Heimat. Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO). Diese Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich als Einnahme aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. Für die steuerliche Behandlung dieser Aufwandsentschädigung hat das Finanzministerium einen Runderlass „Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen“ erlassen. Der jüngste im Ministerialblatt des Landes veröffentlichte sogenannte „Ratsherrenerlass“ ist der Runderlass vom 2.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 88) ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Mit Datum vom 8.11.2013 hat es eine Aktualisierung des sogenannten „Ratsherrenerlasses“ gegeben, die jedoch nicht im Ministerialblatt veröffentlicht ist. Die Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungsverordnung sind seit Januar 2008 mehrfach angehoben worden. Die Landesregierung hat im Juli 2018 eine Bundesratsinitiative eingebracht, um ehrenamtlich Tätige steuerlich zu unterstützen. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2874 mit Schreiben vom 24. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7477 2 Vorbemerkung der Landesregierung Ziel der Landesregierung ist es, das kommunale Haupt- und Ehrenamt weiter zu stärken und dadurch die Attraktivität einer Kandidatur zu erhöhen. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind steuerfrei, soweit die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären. Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht, soweit die Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den beim Empfänger entstehenden, steuerlich abziehbaren Aufwand offenbar übersteigen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Zur Erleichterung dieser Feststellung ist in den Lohnsteuer- Richtlinien bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerfreier Mindestbetrag der Aufwandsentschädigung von 200 Euro monatlich vorgesehen (Richtlinie 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Lohnsteuer-Richtlinien). 1. Welche Maßnahmen unternimmt bzw. beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um die ehrenamtliche Tätigkeit von Menschen in kommunalen Ehrenämtern zu unterstützen? 5. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Ehrenämtern zu attraktivieren? Die Fragen 1 und 5 werden zusammen beantwortet. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in den nordrhein-westfälischen Kommunen im Rahmen ihres Engagements gewährt werden können. Durch die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) wird die Höhe der pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung, der Sitzungsgelder und des Ersatzes für den Verdienstausfall sowie die Gewährung von Fahrtkostenerstattung und Reisekostenvergütung geregelt. Zugleich legt das für Kommunales zuständige Ministerium in der Entschädigungsverordnung die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen fest, die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern mit besonderen Funktionen aufgrund ihrer umfangreicheren Verpflichtungen gewährt werden. Durch ein von der Landesregierung initiiertes Gesetz (Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018, GV. NRW. S. 738) wurde unter anderem die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung flexibilisiert, die nun auch in Form eines Sitzungsgeldes gewährt werden kann. Die Landesregierung überprüft zudem regelmäßig die durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse festgelegten Rahmenbedingungen für die Ausübung des kommunalen Ehrenamtes und nimmt die notwendigen Anpassungen vor. Regelmäßig passt das für Kommunales zuständige Ministerium die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an und trägt damit zum Erhalt der Attraktivität der ehrenamtlichen Mandatsträgerschaft bei. Die vom Landtag in der 17. Wahlperiode eingesetzte Enquetekommission „Subsidiarität und Partizipation. Zur Stärkung der (parlamentarischen) Demokratie im föderalen System aus nordrhein-westfälischer Perspektive“, die sich auch mit der Stärkung und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7477 3 Attraktivitätssteigerung des kommunalen Ehrenamts befasst, hat ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung wird sich mit den erwarteten Ergebnissen der Kommission zu gegebener Zeit konstruktiv auseinandersetzen. 2. Wie sind die Einnahmen aufgrund von kommunalen Ehrenämtern steuerlich zu behandeln? Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen sind – nach Berücksichtigung des steuerfreien Teils der Entschädigung – als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig. 3. Welche Bestimmungen und Erlasse zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aufgrund von kommunalen Ehrenämtern hat die Landesregierung erlassen? Das Ministerium der Finanzen hat den Erlass „Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen“ vom 8. November 2013 (sog. Ratsherrenerlass) herausgegeben. 4. Wann plant die Landesregierung eine Anpassung des sogenannten „Ratsherrenerlasses“? Der sog. „Ratsherrenerlass“ regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder den Umfang der Steuerfreiheit der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen (vgl. Richtlinie 3.12 Absatz 3 Satz 10 der Lohnsteuer-Richtlinien). Sollte in nächster Zeit der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannte steuerfreie monatliche Mindestbetrag von 200 Euro für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an ehrenamtlich tätige Personen erhöht werden, ist auch eine Anpassung des steuerfreien Mindestbetrags von 200 Euro monatlich im sog. Ratsherrenerlass geboten.