LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7490 25.09.2019 Datum des Originals: 25.09.2019/Ausgegeben: 01.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2908 vom 30. August 2019 des Abgeordneten Nic Peter Vogel AfD Drucksache 17/7258 Drohnen als Gefahr für den Flugverkehr Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Deutsche Flugsicherung schlägt Alarm. Innerhalb eines Jahres hat sich die Zahl der verbotenen Drohnenflüge an deutschen Flughäfen nahezu verdoppelt. Dabei geht eine erhebliche Gefahr von den unbemannten Fluggeräten aus. Das Problem: Drohnen sind für die gängigen Radarsysteme nicht sichtbar. Die Deutsche Flugsicherung hat gemeinsam mit der Deutschen Telekom ein System entwickelt, das Drohnen per Mobilfunk orten kann und den Standort in das internationale Flugleitsystem einbindet, hierzu muss die Drohne jedoch speziell ausgerüstet werden.1 Erst vor wenigen Wochen musste der Betrieb am größten deutschen Flughafen in Frankfurt am Main für etwa eine Stunde eingestellt werden. In London-Gatwick blieben die Flugzeuge wegen Drohnen-Alarm sogar über 30 Stunden am Boden. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 2908 mit Schreiben vom 25. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. 1. Wie viele Fälle von (auch kurzzeitigen) Sperrungen des Flugverkehrs aufgrund von Drohnen gab es bislang an NRW-Flughäfen? Bitte auflisten. 2. Mussten infolge von Sperrungen des Luftraums aufgrund von Drohnensichtungen Flüge an benachbarte Flughäfen umgeleitet werden? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. 1 https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/drohnen-flughafen- 100.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7490 2 An Flughäfen in Nordrhein-Westfalen gab es bislang einmalig eine Sperrung in Folge einer Drohnensichtung. Am 6. April 2018 wurde ein Luftfahrzeug vom Flughafen Köln/Bonn zum Flughafen Düsseldorf umgeleitet. 3. Welche Maßnahmen wurden an NRW-Flughäfen getroffen, um die von Drohnen ausgehende Gefahr zu minimieren? Die Sicherheit des Flugverkehrs hat für die Landesregierung oberste Priorität. Eine Gefahrenabwehr gegen Drohnen geht über die in der Antwort zu Frage 5 erläuterte allgemeine Flugsicherung bislang noch nicht hinaus. 4. Gibt bzw. gab es Hinweise auf mögliche Anschlagsausführungen mittels Drohnen gegen Flugzeuge oder Flughafeneinrichtungen? Der Landesregierung sind bislang für Nordrhein-Westfalen weder im Bereich des islamistischen Terrorismus noch in den anderen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität konkrete Hinweise auf mögliche Anschlagsausführungen mittels Drohnen gegen Flugzeuge oder Flughafeneinrichtungen bekannt. Sowohl der Verfassungsschutz als auch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wissen jedoch um das Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Nutzung von Drohnen. 5. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur strittigen Frage der Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr von Drohnen? Zuständig für die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs im kontrollierten Luftraum ist die beauftragte Flugsicherungsorganisation. Diese hoheitliche Aufgabe schließt die Detektion von Drohnen, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, ein. Auch die Flughafenbetreiber sind verpflichtet, Sichtungen von Drohnen bei den regelmäßigen Kontrollen des Flughafens im Rahmen der allgemeinen Sicherungsverfahren zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands zu melden. Bei Vorkommnissen werden die zuständigen Stellen im Rahmen der bestehenden Meldeverfahren informiert. Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs obliegt der Bundespolizei. Gefahren, die keinen Bezug zur Luftsicherheit aufweisen, fallen in den Hoheitsbereich der Länder. Die Bundespolizei hat zudem Maßnahmenkataloge mit den Sicherheitspartnern vor Ort abgestimmt, um bei erkannten Drohnen die Sicherheit auf den Flughäfen gewährleisten zu können. Mögliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dabei die Deaktivierung bzw. Sicherstellung der Drohnen und die Fahndung nach dem Steuerer.