LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7505 27.09.2019 Datum des Originals: 27.09.2019/Ausgegeben: 04.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2878 vom 21. August 2019 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/7191 Ist die Kleine Anfrage zur „Gutachteritis in der Landesregierung“ von der Landesregierung vollständig beantwortet worden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf Drucksache 17/5037 hatte ich der Landesregierung unter dem Titel „Gutachteritis in der Landesregierung – Welche Gutachten hat die Landesregierung seit Regierungsantritt vergeben?“ im Rahmen einer Kleinen Anfrage fünf Fragen gestellt, die die Landesregierung auf Drs. 17/5449 Neudruck auf immerhin 82 Seiten beantwortet hat. Im Rahmen der Fragestunde des Landtags vom 26.06.2019 führte die Ministerin für Schule und Bildung Yvonne Gebauer auf die Frage Nr. 45 des Abgeordneten Jochen Ott nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung und der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft zum Digitalbus aus, dass die Vereinbarung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft zu LOGINEO als Rahmenvereinbarung ausgestaltet gewesen sei. Dies habe die Erweiterung für Beratungsleistungen im Bereich der Digitalisierung an den Schulen ermöglicht. Der Auftrag sei um den Beratungsgegenstand der mobilen Digitalwerkstatt erweitert worden. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2878 mit Schreiben vom 27. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Welche der in der Antwort der Landesregierung in Drs. 17/5449 Neudruck aufgeführten Gutachten bzw. Beratungsaufträge sind als Rahmenvereinbarungen ausgestaltet worden? 4. Wie lautete der genaue Gutachten- oder Beratungsauftrag der Rahmenvereinbarung in den Fällen, wo bei den in Drs. 17/5449 Neudruck LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7505 2 aufgeführten Gutachten- und Beratungsaufträgen eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde (bitte einzeln für die jeweiligen Fälle angeben)? Fragen 1 und 4 werden zusammenbeantwortet. Auf die beigefügte Zusammenstellung wird verwiesen. 2. Bei welchen der in Drs. 17/5449 Neudruck aufgeführten Gutachten- bzw. Beratungsaufträge, die als Rahmenvereinbarung ausgestaltet wurden, wurde bereits im Rahmen der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass eine Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist? Hierauf wurde in allen der in der Zusammenstellung genannten Vergabeverfahren hingewiesen. 3. Bei welchen der in der Antwort der Landesregierung in Drs. 17/5449 Neudruck aufgeführten Gutachten- bzw. Beratungsaufträge, die als Rahmenvereinbarung ausgestaltet worden sind, wurden Beratungsleistungen eingeholt, die nicht direkt zu dem in Drs. 17/5449 Neudruck jeweils beschriebenen „Kurzbezeichnung Gutachten bzw. stg. Externer Beratungsauftrag“ zu fassen sind? In keinem der in der Zusammenstellung genannten Fälle. 5. Warum hat die Landesregierung in ihrer auf Drs. 17/5449 Neudruck veröffentlichten Antwort auf meine Kleine Anfrage nicht darauf hingewiesen, dass es Gutachten- bzw. Beratungsaufträge gibt, die über den beschriebenen Gutachten- bzw. Beratungsauftrag hinaus als Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurden? Gutachten bzw. Rechtsberatungen können als Dienstleistungsaufträge oder in Form von Rahmenvereinbarungen vergeben werden. Dabei kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall zwischen verschiedenen Verfahrensarten gewählt werden. Dies schließt neben der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung auch eine Verhandlungsvergabe mit wenigen oder nur einem geeigneten Anbieter ein. In allen Fällen erfolgt eine Beauftragung des Bieters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Etwaige Abrufe aus Rahmenvereinbarungen können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit Angabe der Bezeichnung der zu vergebenen/beauftragten Gutachten wurde damit der Fragestellung aus der Kleinen Anfrage 2026 (LT-Drs. 17/5037) Genüge getan. Bei Angabe des Auftragswertes wurde in Fällen einer Rahmenvereinbarung der geschätzte Gesamtauftragswert angegeben. C3 g C 0 E E 3N 0 'a n3 m a) C3 C 'a N}Ë : C = 0F n. C0 C3 a 8z a) P k CN Ë ! g g ë