LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7519 30.09.2019 Datum des Originals: 26.09.2019/Ausgegeben: 07.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2928 vom 2. September 2019 der Abgeordneten Andreas Keith, Christian Loose und Herbert Strotebeck AfD Drucksache 17/7283 „Unter welchen Bedingungen verpachtet der Landesbetrieb Wald und Holz Flächen zur Nutzung für Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen?“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unter dem Titel „Wahlversprechen und traurige Wirklichkeit“ berichtet das Online-Portal „eifelon“, dass der Landesbetrieb Wald und Holz im Dezember 2017 interessierte Bewerber aufgefordert hat, Angebote für die Verpachtung von landeseigenen Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Raum Stolberg abzugeben.1 Der Berichterstattung folgend, bot der Landesbetrieb Wald und Holz bei dieser Gelegenheit eine Waldfläche von 238 ha landeseigener Liegenschaften zur Nutzung an und hatte dieses Angebot bereits erstmalig im April 2017 formuliert. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2928 mit Schreiben vom 30. September 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. 1. Wie viele Pachtverträge hat der Landesbetrieb Wald und Holz bis heute über die Nutzung von landeseigenen Liegenschaften zur Nutzung mit Windkraftanlagen abgeschlossen? Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat bislang 19 Gestattungsverträge über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf landeseigenen Liegenschaften abgeschlossen. 1 Vgl. https://eifelon.de/region/wahlversprechen-und-traurige-wirklichkeit.html, abgerufen am 10.07.2019. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7519 2 2. Wie schlüsseln sich diese Pachtverträge (bitte in tabellarischer Darstellung) auf in Beginn und Endzeitpunkt der Verträge, deren jährlicher Pacht, der verpachteten Fläche, der Anzahl an darauf erstellten Windkraftanlagen, deren Nennleistung und betroffener Gemeinden? Die Beantwortung zu Frage 2 erfolgt, wie gewünscht, in tabellarischer Form (siehe Anlage). Dabei wird auf die Offenlegung der Vertragsentgelte verzichtet, da dies zu einer Beeinflussung von zukünftigen Bieterverfahren in Nordrhein-Westfalen und auch in anderen Bundesländern führen könnte. Zudem würde damit das berechtigte Interesse der Vertragspartner des Landesbetriebes Wald und Holz NRW an der Vertraulichkeit ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt. Die große Spanne in Bezug auf die Ausdehnung der aufgeführten Gestattungsflächen hat mehrere Gründe. Bei den größeren Flächen handelt es sich i.d.R. um identifizierte Suchräume. Im Rahmen der Vorbereitung des erforderlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) werden Ausgestaltung und Umfang der Windenergieanlagen dann weiter konkretisiert. Dadurch wird die Fläche, auf der dann tatsächlich Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, i.d.R. deutlich verkleinert. Bei den kleinen Gestattungs-Flächen handelt es sich in vielen Fällen um Projekte, in denen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits weitergehende Erkenntnisse, z.B. aufgrund von Untersuchungen für Projekte in direkter Nachbarschaft oder Umgebung vorlagen oder bereits Flächennutzungsplanungen der Kommunen vorhanden waren, so dass der jeweilige Flächenbedarf bereits (besser) bekannt war. 3. Über wie viele in Anbahnung befindliche Pachtverträge dieser Art wird derzeit seitens des Landesbetriebes verhandelt? Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW führt aktuell keine Verhandlungen über den Abschluss von weiteren Gestattungsverträgen über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Landesbetrieb zugeordneten, landeseigenen Liegenschaften. 4. Auf Grundlage welcher Art von Ausschreibung wurden und werden diese Pachtverträge jeweils abgeschlossen? 5. Sind der Landesregierung Gründe bekannt, warum solche Pachtverträge ohne Ausschreibungen abgeschlossen wurden? Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammengefasst beantwortet. Grundstückspachtverträge unterliegen für sich gesehen seit jeher nicht dem Vergaberechtsregime. Mit dem Abschluss der hier in Rede stehenden Gestattungsverträge über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugeordneten, landeseigenen Liegenschaften geht keine einklagbare Bauverpflichtung einher. Da somit der objektive Anwendungsbereich des Vergaberechts gemäß § 107 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in diesen Fällen der - einer Verpachtung gleichzusetzenden - Gestattung an einen Projektentwickler oder Betreiber von Windenergieanlagen nicht eröffnet ist, führt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW kein förmliches Ausschreibungs- bzw. Vergabeverfahren zum Abschluss von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7519 3 Gestattungsverträgen über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) durch. Um beihilfe-, haushalts-, und primärrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, erfolgt der Abschluss von Gestattungsverträgen über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) durch den Landesbetrieb daher grundsätzlich im Rahmen eines sog. "bedingungsfreien" Bieterverfahrens. Im Rahmen eines solchen Bieterverfahrens wird zum einen die aktuell zu erzielende (marktübliche) Pacht bzw. das Gestattungsentgelt festgestellt und zum anderen die technische und fachliche Eignung der beteiligten Anbieter geprüft. Darüber hinaus wird mit einem solchen Bieterverfahren auch dem wettbewerblichen Grundgedanken des Binnenmarkts genügt. lfd. Nr Stadt/Gemeinde Vertragsabschluss Vertragslaufzeit Gestattungsfläche [in ha gerundet] erstellte WEA Nennleistung [MW] 1 Gummersbach 2004 25 Jahre** 5 1 2,0 2 Kirchhundem 2005 20 Jahre ab Inbetriebnahme der WEA* 31 2 2,4 3 Medebach 2013 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 38 4 Hürtgenwald 2013 25 Jahre ab Beginn des Vertragsverhältnisses* 170 5 Langerwehe/Stolberg 2014 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme** 5 6 Gummersbach 2014 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme*/*** 35 7 Kranenburg 2014 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 200 8 Hürtgenwald 2014 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme** 15 1 3,0 9 Bad Laasphe 2014 22 Jahre ab Beginn des Vertragsverhältnisses* 1 10 Kirchhundem/Lennestadt 2015 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 588 11 Wegberg/Wassenberg 2015 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme** 2 12 Meinerzhagen 2016 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 324 13 Horn-Bad Meinberg 2016 30 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 10 14 Hilchenbach 2016 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme** 76 15 Hünxe 2016 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 5 1 3,0 16 Langerwehe/Hürtgenwald 2016 22 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 88 17 Olpe/Wenden/ Reichshof/Drolshagen 2017 25 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 82 18 Kierspe 2017 20 Jahre ab 1. Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 80 19 Stolberg 2018 21 Jahre ab 1.Januar des Folgejahres der Inbetriebnahme* 283 * es besteht eine einseitige Verlängerungsoption ** es besteht eine zustimmungsbedürftige Verlängerungsoption *** Vertrag aufgelöst Leere Seite