LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7561 02.10.2019 Datum des Originals: 02.10.2019/Ausgegeben: 09.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2954 vom 5. September 2019 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/7342 Erfahrungen mit E-Scootern Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit diesem Sommer besteht in mehreren Städten die Möglichkeit, E-Scooter zu leihen. Eine Hoffnung bei der Einführung war, dass Personen ihr Auto zugunsten eines umweltfreundlicheren Transportmittels stehen lassen. Innovationen müssen bei ihrer Einführung intensiv beobachtet werden und das Nutzerverhalten ist entscheidend dafür, ob eine Innovation dauerhaft gesellschaftlich angenommen wird. Das Verkehrsverhalten einiger E-Scooter-Nutzer führt jedoch dazu, dass die Stimmung in größeren Teilen der Gesellschaft gegen diese Innovation kippt. Obwohl in § 10 eKFV1 eindeutig geregelt ist, welche Flächen befahren werden dürfen, lässt sich regelmäßig beobachten, dass E-Scooter auf Gehwegen gefahren werden, welche nicht als gemeinsame Geh- und Radwege gekennzeichnet sind. Insbesondere durch die geräuscharme und schnelle Fortbewegung mit E-Scootern entsteht ein Unfallrisiko mit Personen die Geschäfte und Wohnhäuser verlassen. Regelmäßig lässt sich unabhängig von der genutzten Fläche beobachten, dass Nutzer die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gemäß § 11 eKFV außer Acht lassen und Personen entgegen § 8 eKFV befördern. Viele Anwohner im innerstädtischen Bereich stören sich zudem vor allem daran, dass die E-Scooter kreuz und quer abgestellt werden und sie hierdurch regelmäßig mittig und quer auf dem Gehweg abgestellten E-Scootern ausweichen müssen. Ein weiteres Ärgernis ist, dass bereits mehrere E-Scooter Zeitungsberichten zu Folge in Gewässern entsorgt wurden.2 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung 2 https://www1.wdr.de/nachrichten/e-scooter-im-wasser-100.html (abgerufen am 28.08.2019) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7561 2 Um eine dauerhafte Akzeptanz in weiten Teilen der Gesellschaft zu erreichen, ist es daher wichtig, dass die Einführung von E-Scootern intensiv beobachtet wird und notfalls Maßnahmen ergriffen werden, um Nutzer und Sharing-Anbieter stärker auf die geltende Rechtsordnung hinzuweisen. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2954 mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. An wie vielen Unfällen waren seit ihrer Einführung E-Scooter beteiligt? Der Landesregierung liegen mit Stichtag vom 20.09.2019 valide Erkenntnisse zu landesweit 54 meldepflichtigen Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen (in der Fragestellung umgangssprachlich als E-Scooter bezeichnet) für den Zeitraum vom 15.06.2019 bis zum 31.08.2019 vor. Es wurden nur meldepflichtige Verkehrsunfälle gemäß Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG) erfasst. Dabei handelt es sich um Verkehrsunfälle der Kategorien 1 bis 4.3 In die Auswertung eingeflossen sind auch Fahrzeuge, die die technischen Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) nicht gänzlich erfüllen und somit keine Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung sind. Hierunter fallen zum Beispiel Elektroroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Die Gesamtanzahl der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen teilt sich wie folgt auf die Unfallkategorien auf: Anzahl gesamt Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 54 0 15 38 1 2. Wie viele Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 eKFV konnten bislang in NRW registriert werden? Bitte die Ordnungswidrigkeiten nach den Punkten 1 bis 9 von § 14 eKFV aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen Erkenntnisse zu insgesamt 204 Ordnungswidrigkeitenanzeigen im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen vor. Ausgewertet wurden die der Polizei Nordrhein-Westfalen vorliegenden validen Daten des Zeitraums vom 15.06.2019 bis zum 31.08.2019. Die in der Fragestellung erbetene Aufschlüsselung „nach den Punkten 1 bis 9 von § 14 eKFV“ wird in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte mit der Bezeichnung „Nr. § 14 eKFV“ vorgenommen. Die Tatbestände stellen sich wie folgt dar: 3 Zur Einteilung von Verkehrsunfällen in Unfallkategorien siehe Anlage 2 zum Runderlass des Innenministeriums vom 25.08.2008 „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7561 3 Nr. § 14 eKFV TBNR4 Fälle 1 602006 4 2 602118 51 3 602124 6 1 602130 2 4 608000 82 5 610100 55 5 610101 1 5 610102 1 5 610103 1 7 611012 1 Die Tatbestände, nach deren Begehung keine Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt werden (in der Regel erfolgt in solchen Fällen die Erhebung eines Verwarngeldes), können in Nordrhein-Westfalen erst seit dem 01.09.2019 automatisiert ausgewertet werden. Entsprechendes Datenmaterial liegt in den Kreispolizeibehörden derzeit noch nicht vor. 3. Falls es der Landesregierung nicht möglich ist, innerhalb der Beantwortungsfrist die erfragten Daten aus Frage 2 für ganz NRW bereitzustellen: Wie viele Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 eKFV konnten bislang in Düsseldorf und Köln registriert werden? Bitte die Ordnungswidrigkeiten nach den Punkten 1 bis 9 von § 14 eKFV aufschlüsseln. Siehe Antwort auf Frage 2. 4. Wie viele E-Scooter wurden nach Kenntnis der Landesregierung bislang in Gewässern entsorgt und aus ihnen wieder geborgen? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse zu in Gewässern entsorgten beziehungsweise daraus geborgenen Elektrokleinstfahrzeugen nur aus Presseberichterstattungen vor. Die nachgefragten Anlässe werden durch die Polizei Nordrhein-Westfalen nicht gesondert beziehungsweise recherchefähig erfasst. Auch im Geschäftsbereich der zuständigen Wasserbehörden (Oberste Wasserbehörde, Obere Wasserbehörden und Untere Wasserbehörden) liegen hierzu keine Informationen vor. Eine Abfrage aller kommunalen Ordnungsbehörden war vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. 4 Tatbestandsnummer nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7561 4 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich der Substitution umweltschädlicherer Transportmittel durch E-Scooter vor? Elektrokleinstfahrzeuge wurden erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) am 15.06.2019 in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen. Derzeit liegen der Landesregierung aufgrund der Kürze des bisherigen Erfahrungszeitraumes zur Substitution umweltschädlicherer Transportmittel durch Elektrokleinstfahrzeuge keine belastbaren Erkenntnisse vor. Vor dem gleichen Hintergrund sind keine seriösen Einschätzungen hinsichtlich eventueller Verlagerungen im Modal-Split (Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel) möglich.