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kleineAnfragen
LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
7581
07.10.2019
Datum des Originals:
07.10.2019
/Ausgegeben:
11.10.2019
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein
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Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884
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2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet
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Angebot des Landtags Nordrhein
-
Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
2971 vom 13. September 2019
des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache
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7410
Welche Schlüsse zieht die
Landesregierung aus der Auswertung der Verbissgutachten?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Gemäß § 22 des Landesjagdgesetzes Nordrhein
-
Westfalen (LJG
-
NRW) hat die Forstbehörde
in einem regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren das Recht, ein Gutachten
zum Einfluss
des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder zu erstellen. Diese sogenannten
‚Verbissgutachten‘ geben Auskunft über die natürliche Ausgewogenheit des Lebensraums
Wald und bilden somit die Möglichkeit, Einflüsse des Schalenwildes auf die Ve
rjüngung der
Wälder zu bewerten. Die Gutachten dienen außerdem der Abstimmung zwischen der
Jägerschaft und der Forstwirtschaft im Jagdgebiet, beispielsweise bei der Erstellung von
Abschussplänen.
Aufgrund der seit Monaten anhaltenden Extremwetterlage,
befindet sich auch der Wald in
NRW aktuell in einem dramatisch schlechten Zustand. Die Extremwetterlage der letzten
Monate hat zu einem dramatischen Waldsterben beigetragen. Die dadurch entstandenen
Kahlflächen sind zeitnah wieder aufzuforsten, um den Wald
in NRW mit allen seinen wichtigen
Funktionen für Mensch und Tier zu erhalten.
Durch eine hohe Anzahl von Schalenwildbeständen entstehen durch Schälen und Verbiss
besonders an jungen Bäumen hohe Schäden. Ein hoher Schalenwildbestand kann den
zwingend notw
endigen Waldumbau hin zu
klimastabilen Mischwäldern maßgeblich
beeinträchtigen. Um dem vorzubeugen, fordern Waldbauern bereits eine Halbierung der
Schalenwildbestände um bis zu 50 Prozent.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur
-
und Verbrauche
rschutz
hat
die Kleine
Anfrage 2971 mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 namens der Landesregierung beantwortet.
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1.
Wie hat sich die Anzahl der Verbiss
-
und Schälschadensbelastung in Nordrhein
-
Westfalen insgesamt in den letzten 10 Jahren entwickelt?
Die Erstellung von Verbissgutachten wurde nach einer Phase der Pilotierung im Staatswald
im Jahre 2015 gesetzlich eingeführt. Gemäß § 22 Absatz 5 Landesjagdgesetz Nordrhein
-
Westfalen (LJG
-
NRW) hat die Forstbehörde zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der
Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf
Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder
(Verbissgutachten) zu erstellen.
Diese Verbissgutachten lösen die bisher zu fertigende
„Forstliche Stellungnahme zur
Abschussplanung für Schalenwild“, zu denen keine statistische Auswertung vorliegt und die
keine Angaben zur Schadbelastung durch Verbiss enthalten, ab. Sie bilden eine
standardisierte Bewertungsgrundlage über den Einfluss des
Schalenwildes auf die Verjüngung
der Wälder auf der Ebene des
Jagdbe
zirks.
Eine Beurteilung der Entwicklung der Verbiss
-
und Schälschadensbelastung ist
zu diesem
Zeit
punkt noch nicht möglich, da Wiederholungsaufnahmen der Verbissgutachten noch nicht
vorl
iegen.
2.
Wie viele Verbissgutachten wurden in NRW innerhalb der letzten fünf Jahre erstellt?
(Bitte erstellte Gutachten nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)
Die nachstehende Tabelle gibt die Anzahl und Ergebnisse der bisherigen Verbissgutachten
mit d
er Gefährdungseinstufung für die jeweiligen Jagdbezirke wieder:
Regie
-
rungs
-
bezirk
Verbiss
-
auf
-
nah
-
men
Verbissgut
-
achten
in
Bearbeitung
Nicht
rele
-
vant*
Fertig
er
-
stellte Ver
-
bissgut
-
achten
Nicht
gefähr
-
det
gefähr
-
det
erheb
-
lich ge
-
fährdet
Arns
-
berg
728
286
3
439
263
143
33
Detmold
110
16
2
92
22
60
10
Düssel
-
dorf
162
108
9
45
33
11
1
Köln
332
167
1
164
93
53
18
Münster
40
5
0
35
15
18
2
Insge
-
samt
1372
582
15
775
426
285
64
* z.B. wegen zu geringem Waldanteils oder zu kleiner Waldflächen
3.
Nach welchen
standardisierten Verfahren werden die Ergebnisse der
Verbissgutachten in die Abschussplanung der Jagdbezirke einbezogen?
Die Ergebnisse des Verbissgutachtens dienen der regionalen Abstimmung zwischen
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, Jägerinnen und J
ägern, Hegegemeinschaften,
Jagdbehörden und Jagdbeiräten. Sie sind bei der Aufstellung von Abschusspläne
n zu
berücksichtigen, um Waldbe
sitzerinnen und Waldbesitzern fachliche Grundlagen für d
ie
Steuerung der Jagd zur Verfü
gung zu stellen.
Das Verfahren z
ur Einbeziehung der Verbissgutachten ist in § 22 Absatz 4 LJG
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NRW geregelt.
Demnach ist der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der
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Forstbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen, wenn er das Ergebnis des
Verbissgutachtens be
rücksichtigt.
4.
In welchen Jagdbezirken ist aus Sicht der Landesregierung eine Reduzierung der
Schalenwildbestände aufgrund einer hohen Verbiss
-
und Schälschadensbelastung
zwingend erforderlich?
In allen Jagdbezirken mit „erheblicher Gefährdung“ ist
eine Anpassung des
Schalenwildbest
andes
Voraussetzung für eine erfolgreiche Walderneuerung. In den
„gefährdeten“ Jagdbezirken ist in der Regel eine mode
rate Erhöhung des Abschusses
angezeigt.
5.
Vor dem Hintergrund des aktuellen, klimabedingten Waldsterben
s: Um wieviel
Prozent plant die Landesregierung die Schalenwildbestände zu reduzieren, um
somit eine Wiederaufforstung der entstandenen Kahlflächen zur ermöglichen?
Maßgeblich für die Höhe des durchzuführenden Abschusses ist die Verbissbelastung
in den
Jagdbezirken. Eine generelle Größenangabe für die Reduktion der Schalenwildbestände
erfolgt nicht, da die Höhe der Schalenwildbestände nicht mit ausreichender Sicherheit
angegeben werden kann.
Da man Rehe ohnehin nicht zählen kann, erfolgt bere
its seit 2015 keine Abschussplanung für
Rehwild mehr.
Bei den abschussplanpflichtigen Schalenwildarten stellen die Ausgangsbestände ebenfalls
nur Schätzgrößen dar. Die Abschusspläne sind durch die unteren Jagdbehörden so
festzusetzen, dass eine nachhalti
ge Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare
Wilddichte gewährleistet ist. Zur Einschätzung der notwendigen Abschusshöhe stellen die
Verbissgutachten für den Waldbereich eine wertvolle Hilfe dar.