LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7590 07.10.2019 Datum des Originals: 07.10.2019/Ausgegeben: 11.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2884 vom 21. August 2019 des Abgeordneten Michael R. Hübner SPD Drucksache 17/7197 Unzureichend informiert – Kann die Landesregierung dem Abgeordneten Ralf Witzel helfen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 16.8.2019 veröffentlichte der Abgeordnete Ralf Witzel eine Pressemitteilung, in der er vor den angeblichen Zusatzbelastungen durch die geplante Änderung der Grundsteuer warnt. Bisherige Ermäßigungen für Baudenkmäler sollen aus Vereinfachungsgründen gestrichen werden. Gleichzeitig hat die Bundesregierung aber schon vor Tagen betont, dass es den Ländern frei stünde, entsprechende Regelungen im Rahmen ihrer geplanten Kompetenzerweiterung aufzunehmen. Gleichzeitig schreibt Ralf Witzel weiter: „Oftmals sind die Pflege und Instandhaltung von Gebäuden unter Denkmalschutzauflagen mit erheblichen finanziellen Aufwendungen und Nachteilen für die Eigentümer verbunden. Wenn nun auch noch der Staat bei diesen Bürgern mehr abkassieren will als zuvor, wird es künftig immer schwerer werden, Privatpersonen für den Erhalt wichtiger Denkmäler zu gewinnen.“ Dabei scheint er allerdings ganz zu vergessen, dass es seit 1990 im Einkommensteuerrecht zahlreiche Vergünstigungen für Eigentümer und Besitzer von Baudenkmälern gibt. Weiterhin ist der Erlass nach § 32 Grundsteuergesetz für Baudenkmäler mit besonderem öffentlichem Interesse auch weiterhin vorgesehen. Lediglich beim Bewertungsgesetz soll es gewisse Abschläge für Denkmäler nicht mehr geben. Um welche Personenzahl es sich handelt und um welches Volumen es geht, kann ebenfalls nicht beziffert werden. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2884 mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7590 2 1. Wie viele private BesitzerInnen von Baudenkmälern gibt es in NRW? Nach Zählung zum Stand 01.01.2019 waren in Nordrhein-Westfalen 64.259 Baudenkmäler im Besitz von privaten Denkmaleigentümerinnen bzw. Denkmaleigentümern. Die Anzahl der privaten Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer ist nicht bekannt. 2. Teilt die Landesregierung die Bedenken des FDP-Abgeordneten Ralf Witzel, welche er in der Pressemitteilung vom 16.8.2019 äußert? Die Neubewertung der ca. 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in der Bundesrepublik Deutschland setzt ein einfaches und automationsgestütztes Bewertungsverfahren voraus. Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat neben der Umsetzung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts daher insbesondere das Ziel, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht einfach administrierbar auszugestalten. Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht soll unter Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten fortentwickelt werden. Die Berücksichtigung einer Vielzahl verschiedener besonderer Ermäßigungs- und Erhöhungstatbestände auf Bewertungsebene würde diese Ziele konterkarieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz). BR-Drs. 354/19 wird im Ertragswertverfahren darauf verzichtet, eine dem jeweiligen Pflege- und Instandhaltungszustand von Gebäuden kleinteilig abbildende Miete zu erfassen. Das gilt auch für Denkmäler, deren Pflege und Instandhaltung zum Teil unter Berücksichtigung von Denkmalschutzauflagen zu erfolgen hat. Stattdessen soll nach dem Gesetzentwurf auf eine „Listenmiete“ zurückgegriffen werden, wodurch nach der gesetzgeberischen Absicht auch bei Denkmälern, die einen aktuellen Baustandard aufweisen, keine höhere Belastung gegenüber anderen Gebäuden eintreten soll. Aus Sicht der Landesregierung gilt es zu prüfen, inwieweit bestehenden Belastungen für Eigentümerinnen und Eigentümer denkmalgeschützter Grundstücke begegnet werden kann. Der Steuerbefreiungskatalog in den §§ 3 und 4 Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. den §§ 5 bis 8 GrStG wurde im Übrigen unberührt gelassen, und die geltenden Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG werden dem Grunde nach in das künftige Recht überführt. 3. Plant die Landesregierung in diesem Bereich aktiv tätig zu werden, um eine Änderung herbeizuführen? Aktuell werden die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf Nordrhein-Westfalen sorgfältig analysiert. Ziel bleibt weiterhin, die Grundsteuer als wichtige Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten und rechtssicher, administrierbar, fair und aufkommensneutral auszugestalten. Dabei werden auch die Förderungen für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern genauso wie alle anderen berechtigten Interessen im Blick behalten. 4. Welche Förderungen für private BesitzerInnen von Baudenkmälern im steuerlichen Bereich gibt es bereits (bitte entsprechend einzeln auflisten)? Insbesondere bestehen folgende steuerliche Förderungen: § 7i Einkommensteuergesetz(EStG) § 10f EStG LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7590 3 § 11b EStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) § 13 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) § 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) 5. Welche darüber hinausgehenden Förderungen von Seiten des Landes gibt es für PrivatbesitzerInnen von Baudenkmälern? Mit dem Denkmalförderprogramm unterstützt das Land unter anderem private Denkmaleigentümer beim Erhalt ihrer Denkmäler. Hierzu stehen zwei Programmbausteine zur Verfügung: 1) Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen Dritter 2) die Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten zum Erhalt und zur Pflege von Baudenkmälern Im Jahr 2019 stehen hierzu für Pauschalmittel für die Kommunen 1.475.776 Euro und für private und kirchliche denkmalpflegerische Maßnahmen (Baudenkmalpflege) 9.309.071 Euro zur Verfügung.