LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7625 10.10.2019 Datum des Originals: 10.10.2019/Ausgegeben: 16.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2877 vom 21. August 2019 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/7190 Hat die Landesregierung die Kleine Anfrage zur „Gutachteritis in der Landesregierung“ vollständig beantwortet? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf Drucksache 17/5037 hatte ich der Landesregierung unter dem Titel „Gutachteritis in der Landesregierung – Welche Gutachten hat die Landesregierung seit Regierungsantritt vergeben?“ im Rahmen einer Kleinen Anfrage fünf Fragen gestellt, die die Landesregierung auf Drs. 17/5449 Neudruck auf immerhin 82 Seiten beantwortet hat. Bei der Beantwortung der Landesregierung sticht hervor, dass in sieben Fällen in der Spalte „Auftragnehmer“ lediglich das Wort „Person“ vermerkt ist. Auffällig ist, dass dies lediglich bei den durch das Ministerium für Schule und Bildung vergebenen Gutachten und Beratungsaufträgen der Fall ist. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2877 mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wer sind die in der Drs. 17/5449 Neudruck unter der Rubrik „Auftragnehmer“ aufgeführten Personen? Herrn Horst Passelewitz (lfd. Nr. 1)1, Herrn Helmut Lindzus (lfd. Nr. 11 und 16), Herr Prof. (em.) Dr. Klaus Klemm (lfd. Nr. 12), Frau Prof. Dr. Bernadette Dilger, Universität St. Gallen (lfd Nr. 15 und 18) und Herrn Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Ruhr-Universität Bochum (lfd. Nr. 17). 1 Die Angabe „lfd. Nr.“ bezieht sich auf die in der LT-Drs. 17/5449 angegebenen Aufträge des Ministeriums für Schule und Bildung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7625 2 2. Welche verfassungsrechtliche Beurteilung der Landesregierung liegt der Verweigerung der Angabe der genauen Auftragnehmer in sieben Fällen durch das Ministerium für Schule und Bildung zu Grunde? 3. Wurden diese Maßstäbe auch durch die anderen Ministerien und die Staatskanzlei bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Drs. 17/5037 angelegt? 4. Gab es vor der Übermittlung der Antwort der Landesregierung an den Landtag, die auf Drs. 17/5449 Neudruck veröffentlicht wurde, Kontakte und Absprache zu den jeweiligen Auftragnehmern, die in der Antwort als „Person“ benannt werden, ob diese mit einer Veröffentlichung einverstanden sind (bitte für jeden der sieben Fälle einzeln darstellen)? 5. Hat die Landesregierung vor der Übermittlung der Antwort an den Landtag, die auf Drs. 17/5449 Neudruck veröffentlicht wurde, geprüft, ob eine Information der fragestellenden Abgeordneten in den sieben Fällen in der Weise möglich oder geboten ist, dass die Antwort in diesen Fällen z.B. als vertrauliche Antwort gegeben wird? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammen beantwortet. Die Übermittlung der Namen von Auftragnehmern, die natürliche Personen sind, unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Es bedarf im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen daher stets einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch und dem grundrechtlich geschützten Interesse der natürlichen Personen an einem selbstbestimmten Umgang mit ihren Daten. Mit Blick auf den Umfang des Informationsbegehrens und da in diesem Fall die betroffenen natürlichen Personen freiwillig eine Rechtsbeziehung mit dem Land eingegangen sind, überwiegt hier das parlamentarische Auskunftsinteresse an der Namensnennung von Auftragnehmern des Landes. Allerdings kann die Abwägung auch ergeben, dass schutzwürdige Interessen an der Nichtweitergabe von personenbezogenen Daten bestehen und ausnahmsweise höher wiegen als der parlamentarische Auskunftsanspruch. Diesem Grundsatz folgend erfolgt die Namensnennung der Auftragnehmer des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beantwortung der Frage 1. Eine Beantwortung der Fragen 2, 4 und 5 erübrigt sich insoweit.