LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7635 10.10.2019 Datum des Originals: 10.10.2019/Ausgegeben: 16.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2977 vom 16. September 2019 des Abgeordneten Josef Neumann SPD Drucksache 17/7418 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) – Welche Entwicklungen gibt es in NRW im Bereich der sogenannten „anderen Leistungsanbieter“ nach § 60 BTHG? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen. Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei sogenannten "anderen Leistungsanbietern" wahrgenommen werden. Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, z B. die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der „anderen Leistungsanbieter“ ist es, das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu stärken. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 2977 mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie bewertet die Landesregierung generell das Instrument des „anderen Leistungsanbieters“ unter Bezugnahme auf die tatsächliche Entwicklung im Bereich der zugelassenen „anderen Leistungsanbieter“ seit dem In-Kraft-Treten des BTHG in NRW? Andere Leistungsanbieter sind eine mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführte Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) für voll erwerbsgeminderte Menschen, die das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7635 2 Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen stärken soll. Sie können alternative Angebote sowohl im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich wie auch im Arbeitsbereich vorhalten. Für die anderen Leistungsanbieter gelten grundsätzlich die für WfbM geltenden Vorschriften. Anforderungen, die nicht oder nicht im selben Umfang erfüllt werden müssen, sind abschließend in § 60 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgezählt (z.B. keine Anerkennung als WfbM erforderlich, keine Mindestplatzzahl). Um hier ein qualitativ hochwertiges Angebot für die Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) (auch für die Deutsche Rentenversicherung) ein „Fachkonzept andere Leistungsanbieter“ erstellt. Darin werden die Anforderungen an die anderen Leistungsanbieter präzisiert. Sie benötigen für eine Förderung durch die BA im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich eine Trägerzulassung nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Die anderen Leistungsanbieter müssen ein Qualitäts- und Leistungshandbuch erstellen. Nach Prüfung, Bewertung und Freigabe dieses Qualitäts- und Leistungshandbuchs werden die anderen Leistungsanbieter zu Preisverhandlungen zugelassen. Preisverhandlungen finden für alle kostenträgerübergreifend statt. Die Landesregierung anerkennt das Bestreben, Menschen mit Behinderungen einen Zugang auf einen „inklusiven Arbeitsmarkt für alle“ zu ermöglichen. Deshalb ist die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen im Gesetz für den Arbeitsbereich der Werkstätten vorgeschrieben (§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). Dies gilt im selben Maße für die anderen Leistungsanbieter. Solange aber nicht sichergestellt ist, dass alle Menschen mit Behinderungen auch eine Chance auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz erhalten, ist es erforderlich, die Teilhabe an Arbeit auch in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen anzubieten. Da die anderen Leistungsanbieter eine Alternative zu den Werkstätten darstellen und ggf. auch Menschen ansprechen, die – obwohl werkstattberechtigt – diesen Weg in die WfbM nicht gehen wollten, befürwortet die Landesregierung, die Menschen mit Behinderung auch im Hinblick auf die anderen Leistungsanbieter in ihrem Wunsch- und Wahlrecht zu unterstützen. Dies war auch eine der Hauptforderungen der Menschen mit Behinderungen im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz. Andererseits weist die Landesregierung darauf hin, dass mit dem BTHG keine neue Ausgabendynamik entstehen soll und die bestehende durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe gebremst werden soll (s. Begründung zum Bundesteilhabegesetz, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 3 und S. 191). Da nicht auszuschließen ist, dass durch ein Überangebot arbeitnehmerähnlicher Rechtsverhältnisse sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verhindert wird, stehen die Leistungsträger vor der schwierigen Aufgabe, einerseits den Bedarf zu decken und dies zu finanzieren sowie andererseits nicht über den Bedarf Angebote zu schaffen. Und damit das Bestreben der UN- BRK zu verwirklichen, Menschen mit Behinderungen einen Zugang auf einen „inklusiven Arbeitsmarkt für alle“ zu ermöglichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7635 3 2. Wie viele Zulassungen als „anderer Leistungsanbieter“ wurden in NRW seit In- Kraft-Treten des BTHG ausgestellt (Bitte aufgeschlüsselt nach Träger und Sitz des Trägers / der Einrichtung, Gegenüberstellung Zahl der Beantragungen und tatsächlich genehmigte Zulassungen, Vergleich NRW andere Bundesländer)? Da die anderen Leistungsanbieter keiner Anerkennung wie die Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen, bezieht sich die „Zulassung“ auf die Zulassung zu Preisverhandlungen (s.o.). Nach aktuellem Stand stellt sich die Situation bei der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich wie folgt dar: Rheinland: 17 Anfragen, davon 7 mit Konzept, keine Anerkennung. Westfalen: 12 Anfragen, davon 4 mit Konzept, zwei Anerkennungen, nämlich: BFW Hamm, Caldenhofer Weg 225, 59063 Hamm Schloss Hamborn, Schloss Hamborn Rudolf Steiner Werkgemeinschaft e.V. , Schloss Hamborn 5, 33178 Borchen Bei den Landschaftsverbänden - als Träger der Eingliederungshilfe für die „anderen Leistungsanbieter“ im Arbeitsbereich zuständig - stellt sich die Situation wie folgt dar: Beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) liegen 32, beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe (LWL) gut 20 unterschiedliche Anfragen vor; erste Verträge stehen unmittelbar vor dem Abschluss. Eine Steuerung soll über fachliche Qualitätsanforderungen erfolgen. Beeinflusst wurde der aktuelle Sachstand auch durch den Umstand, dass die Landschaftsverbände erst mit der Verabschiedung des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabgesetztes in NRW (AG-BTHG NRW) zum 11. Juli 2018 als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt wurden und erst in dieser Zuständigkeit aktiv agieren konnten. Parallel dazu wurden in den zum 23. Juli 2019 abgeschlossenen Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX entscheidende Arbeiten (Leistungsbeschreibungen der Eingliederungsleistungen) landeseinheitlich abgestimmt. Diese Abstimmung haben auch die Interessenten in weiten Teilen abgewartet und daher - bei durchaus vorhandenem Interesse - nicht auf intensive Verhandlungen gedrungen. Sowohl die Werkstätten als auch die anderen Anbieter haben gemäß § 58 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX die Leistungen darauf auszurichten, den Übergang geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Gemäß Art. 27 der UN BRK sind die Körperschaften des Landes darauf verpflichtet, das Recht der Menschen mit Behinderungen durchzusetzen, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Nordrhein-Westfalen hat im Vergleich mit anderen Bundesländern eine sehr hohe Werkstattdichte. Dies ist vom Institut der Menschenrechte in einem Gutachten für das Land Nordrhein-Westfalen massiv kritisiert worden. Daher besteht das gemeinsame Ziel, sukzessive die Werkstattdichte zu reduzieren soweit es gelingt, für Menschen mit Behinderungen einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7635 4 Die Versorgungsdichte bei Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes ist in beiden Landesteilen unterschiedlich. Die beiden Vorlagen, die von den Gremien der Selbstverwaltungskörperschaften beschlossen worden sind, sind als Anlage beigefügt (LVR-Vorlage 14/2107/, LWL-Vorlage 14/1588). Situation in anderen Bundesländern Bei einer Abfrage in anderen Bundesländern zu dieser Frage haben 12 Bundesländer geantwortet. Danach sind für das Eingangsverfahren/den Berufsbildungsbereich 7 andere Leistungsanbieter zugelassen, 5 weitere haben auch die Preisverhandlungen bereits abgeschlossen. (Dies umfasst die Rückmeldungen aus 3 Bundesländern.) Für den Arbeitsbereich liegen 6 Anträge vor, die noch nicht entschieden wurden, 1 anderer Leistungsanbieter ist zugelassen, 3 weitere haben auch die Preisverhandlungen bereits abgeschlossen. (Dies umfasst die Rückmeldungen aus 4 Bundesländern.) Die anderen Bundesländer, die eine Rückmeldung abgegeben haben, hatten entweder keine Zahlen vorliegen oder es gab noch keine Anträge/Zulassungen. Erwähnenswert ist, dass in Thüringen BA und örtliche Träger der Eingliederungshilfe vereinbart haben, die anderen Leistungsanbieter bei der Zulassung in geeigneter Weise zu verpflichten, ihr Angebot auf dem WEB-Portal „REHADAT“ einzustellen, um somit Transparenz für Dritte zu schaffen. Siehe hierzu folgenden link: ( https://www.rehadat-adressen.de/de/arbeit-beschaeftigung/anderer-leistungsanbieter-nach-dembthg /index.html?connectdb=kontaktadressen_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1& wsdb=ADR&art=anderer%20Anbieter&Titell=Andere%20Leistungsanbieter) 3. Wie viele Arbeitsplätze sind durch die Zulassung „anderer Leistungsanbieter“ in NRW entstanden? Zur Begrifflichkeit: Unter Arbeitsplätzen werden üblicherweise „sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse“ verstanden. Anders als beim Budget für Arbeit, bei dem die Menschen mit Behinderung trotz Beibehaltung des Status „voll erwerbsgemindert“ ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber eingehen, bieten die anderen Leistungsanbieter den Menschen mit Behinderungen – ebenso wie in der Werkstatt – keine Arbeitsplätze, sondern nur ein „arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis“. Da im Übrigen die Zulassung der Anbieter für das Eingangsverfahren/den Berufsbildungsbereich (zu Preisverhandlungen, s.o.) gerade erst erfolgt ist, liegen bisher noch keine Zahlen über Menschen mit Behinderungen vor, die bei anderen Leistungsanbietern im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich beschäftigt sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7635 5 4. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um das Instrument des „anderen Leistungsanbieters“ in NRW weiter zu stärken? Die Entscheidung über die Zulassung eines anderen Leistungsanbieters im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich fällt allein durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Landschaftsverbände als Selbstverwaltungskörperschaften gestalten ihre Aktivitäten im Rahmen des geltenden Rechts aus. Das betrifft insbesondere den Arbeitsbereich der anderen Leistungsanbieter (vgl. hierzu den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX (bzw. die Anlagen hierzu) vom 23.07.2019). Die Landesregierung wird die Entwicklung eng begleiten und bei Bedarf dem Landtag berichten. 5. Was unternimmt die Landesregierung darüber hinaus, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung in NRW weiter zu stärken? Die Landesregierung hat gemeinsam mit den Selbstverwaltungskörperschaften enorme Anstrengungen unternommen, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gemäß den Zielen der UN BRK und des BTHG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Einzelheiten sind dargestellt in dem „Bericht zur Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung von Angeboten im Rahmen des regulären Arbeitsmarktes“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Landtag NRW (Stand: Juni 2019, Landtagsdrucksache 17/2176). Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/2107 öffentlich Datum: 17.08.2017 Dienststelle: Fachbereich 72 Bearbeitung: Herr Fonck Sozialausschuss 05.09.2017 Kenntnis Tagesordnungspunkt: Umsetzung des BTHG: Andere Leistungsanbieter Kenntnisnahme: Der Umsetzungsvorschlag der Verwaltung zu den anderen Leistungsanbietern wird, wie in der Vorlage 14/2107 dargestellt, zur Kenntnis genommen. UN-Behindertenrechtskonvention (BRK): Diese Vorlage berührt eine oder mehrere Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans zur Umsetzung der BRK. ja Gleichstellung/Gender Mainstreaming: Diese Vorlage berücksichtigt Vorgaben des LVR-Aktionsplanes für Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Gender Mainstreaming. nein Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr): Produktgruppe: Erträge: Aufwendungen: Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan /Wirtschaftsplan Einzahlungen: Auszahlungen: Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan /Wirtschaftsplan Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme: Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: ab 2018 sind im HH 2 Mio. € berücksichtigt Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten ja In Vertretung L e w a n d r o w s k i 1 Worum geht es hier? In leichter Sprache Viele Menschen mit Behinderungen arbeiten in einer besonderen Werkstatt. Diese Werkstatt nennt man WfbM. WfbM heißt: Werkstatt für behinderte Menschen. Das ist besonders an der WfbM: Hier arbeiten nur wenige Menschen ohne Behinderungen mit sehr vielen Menschen mit Behinderungen. Die Menschen mit Behinderungen bekommen viel persönliche Unterstützung. Sie bekommen jeden Monat etwas Geld für ihre Arbeit. Und wenn sie später nicht mehr in die Werkstatt gehen, bekommen sie weiter Geld. Das nennt man Rente. Im Dezember 2016 hat der Deutsche Bundestag das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz beschlossen. Nun soll es bald neue Angebote zur Arbeit geben. Nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen. Aber mit der gleichen persönlichen Unterstützung, mit dem gleichen Geld und mit der gleichen Rente. Das Ziel ist: Selbst bestimmen, wo man arbeitet. Auswahl haben. 2 Der Zusatztext in leichter Sprache soll zum einen die Verständlichkeit der Vorlage insbesondere für Menschen mit Lernschwierigkeiten konkret verbessern, zum anderen für die Grundsätze der Zugänglichkeit und Barrierefreiheit im Bereich Information und Kommunikation im Sinne der Zielrichtungen 6 und 8 des LVR-Aktionsplans zur UN- Behindertenrechtskonvention sensibilisieren. Mit der Telefonnummer 0221-809-6153 erreicht man die zentrale Stabsstelle Inklusion und Menschenrechte (00.300). Bilder: © Reinhild Kassing. Haben Sie Fragen zu diesem Text? Dann können Sie beim LVR in Köln anrufen: 0221-809-6153 Viele weitere Informationen zum Bundes-Teilhabe-Gesetz in Leichter Sprache finden Sie hier: http://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/einzelheiten-zumbundesteilhabegesetz /einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz-artikel.html Viele Informationen zum LVR in Leichter Sprache finden Sie hier: www.leichtesprache.lvr.de 3 Zusammenfassung: Mit dieser Vorlage informiert die Verwaltung in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) über ihre geplante Gestaltung der anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX n.F. Handlungsleitend ist dabei der gesetzgeberische Wille, für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zu einer Beschäftigung in der Institution WfbM zu schaffen. Das Leistungsspektrum der Teilhabe am Arbeitsleben soll durch andere Leistungsanbieter erweitert und damit die Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung erhöht werden. Stärkung erfährt diese Zielsetzung durch das in § 62 SGB IX n.F. geregelte Wahlrecht der Menschen mit Behinderung, über den Ort der Leistungserbringung selbst zu entscheiden. Andere Leistungsanbieter müssen dabei in der Lage sein, vergleichbare Leistungen einer WfbM anzubieten. Die maßgeblich im SGB IX, der Werkstättenverordnung, der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkte zum Leistungstyp 25 (WfbM) beschriebenen, fachlichen Standards bilden grundsätzlich gleichermaßen die Qualitätsstandards der anderen Leistungsanbieter. Der andere Leistungsanbieter muss prinzipiell in der Lage sein, diese Qualitätsstandards in der Leistungserbringung sicher zu stellen. Die Steuerung der Angebote anderer Leistungsanbieter erfolgt über die Erfüllung der fachlichen Standards. Im besten Sinne entstehen mit den Angeboten anderer Leistungsanbieter an dem Leitziel Inklusion ausgerichtete Alternativen, die für die Menschen mit Behinderung passgenaue, zielgruppenspezifisch ausgestaltete, im eigentlichen Wortsinn „andere Angebote“ zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellen. Die Einführung anderer Leistungsanbieter berührt die Zielrichtungen Nr. 2 (Die Personenzentrierung im LVR weiterentwickeln.) und Nr. 4 (Den inklusiven Sozialraum mitgestalten.) des LVR-Aktionsplans zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention. 4 Begründung der Vorlage Nr. 14/2107: 1. Andere Leistungsanbieter § 60 SGB IX n.F. Im Rahmen der Gesetzgebung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) erweitert der Gesetzgeber mit der Einführung des § 60 SGB IX n.F. zum Januar 2018 das Angebot zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung und schafft eine Alternative zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Demnach können Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich zukünftig nicht nur in anerkannten WfbM, sondern – ganz oder teilweise – auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden. Zielsetzung der Einführung des neuen Leistungstatbestandes ist es, Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in einer WfbM haben, eine Alternative zu dieser zu eröffnen und damit die Angebotsvielfalt und die Wahlmöglichkeiten im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben zu erweitern. Gesetzlich und somit inhaltlich gelten für andere Leistungsanbieter bis auf wenige Ausnahmen jedoch dieselben Vorschriften, die an eine WfbM gerichtet sind. Die Regelungen für WfbM sind im SGB IX, der Werkstättenverordnung (WVO) und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) normiert. Damit wird deutlich, dass andere Leistungsanbieter keine "Arbeitgeber" sind, sondern sie Leistungen analog einer WfbM erbringen. Gegenüber den für WfbM geltenden Vorschriften bestehen für andere Leistungsanbieter folgende Ausnahmen, die das Gesetz formuliert: 1. Es ist keine förmliche Anerkennung notwendig. 2. Es muss keine Mindestplatzzahl erfüllt werden. Für WfbM gilt eine Mindestgröße von 120 Plätzen. 3. Es besteht keine Verpflichtung, die für WfbM geltende erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung vorzuhalten. Die Leistung kann auch auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden. 4. Das Angebot kann sich auch auf Teilleistungen beschränken. Es besteht keine Verpflichtung, Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX n.F.) und Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX n.F.) vorzuhalten. 5. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung. 6. Auch bei den anderen Leistungsanbietern sollen die dort beschäftigten Menschen mit Behinderung Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben. In Analogie zum Betriebsverfassungsgesetz wird ab fünf Wahlberechtigten eine dem Werkstattrat vergleichbare Interessenvertretung bzw. eine Frauenbeauftragte gewählt. Mit diesen Ausnahmen soll es vor allem auch kleineren Anbietern sowie solchen, die Leistungen (ausschließlich) auf betriebsintegrierten Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchführen möchten, ermöglicht werden, Leistungen als anderer Leistungsanbieter anzubieten. 2. Teilhabechancen eröffnen § 62 SGB IX n.F. stärkt entscheidend das Wahlrecht der Menschen mit Behinderung. Der Mensch mit Behinderung entscheidet, bei welchem Anbieter sie oder er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen möchte. Dies schließt auch das Wahlrecht 5 ein, einzelne Module (Leistungen zur beruflichen Bildung oder Leistungen zur Beschäftigung) bei unterschiedlichen Anbietern in Anspruch nehmen zu können. Zusammen mit der Stärkung des Wahlrechtes des Menschen mit Behinderung können andere Leistungsanbieter für werkstattbedürftige Menschen neue, bedarfsgerechte Teilhabechancen jenseits einer Beschäftigung in einer WfbM eröffnen und damit insgesamt auch zu einer qualitativen Weiterentwicklung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beitragen. Andere Leistungsanbieter können insbesondere Menschen mit Behinderung, die bislang eine Beschäftigung in einer WfbM kritisch gegenüberstanden, bedarfsgerechte Teilhabechancen eröffnen. Diese Zielsetzung vermögen aus Sicht der Verwaltung eher Angebote einzulösen, die die Entwicklung individueller, passgenauer und inklusiverer Ansätze in den Blick nehmen – im Gegensatz zu Ansätzen, die eher ein Mehr an „WfbM-förmiger“ Maßnahme propagieren. 3. Mögliche Anbieter Der Gesetzgeber nimmt keine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen oder Träger, die Leistungen als andere Leistungsanbieter erbringen könnten, vor. Als mögliche Anbieter wären für Leistungen im Berufsbildungsbereich beispielsweise Berufsförderungsoder Berufsbildungswerke denkbar, für Leistungen im Arbeitsbereich könnten sich ggf. Träger tagesstrukturierender Maßnahmen, Initiativen mit einer sozialräumlichen Ausrichtung oder auch Arbeitsmarktdienstleister angesprochen fühlen. Denkbar ist, dass andere Leistungsanbieter ihr Angebot eher für eine spezielle Zielgruppe entwickeln als dass sie ein einer WfbM vergleichbares breites Spektrum in den Blick nehmen. Vorstellbar wären beispielsweise Angebote, die sich Menschen mit einer psychischen Behinderung, die eine Tätigkeit in einer WfbM ablehnen, Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf (beispielsweise Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung) oder auch Menschen mit hohen Unterstützungsbedarfen zuwenden. Durch die Einführung anderer Leistungsanbieter ist davon auszugehen, dass sich die bisherige Anbieterlandschaft im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben - ergänzend zu dem bereits bestehenden System der WfbM - eher ausweiten wird. Dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Angebote, die Personengruppen in den Blick nehmen, die bislang einer Tätigkeit in einer WbfM gegenüber kritisch eingestellt waren und nun über den anderen Leistungsanbieter eine für sie individuell passende Teilhabemöglichkeit in Anspruch nehmen können. Die Verwaltung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine gesicherten Aussagen zu möglichen Fallzahlen treffen. Im Haushaltsansatz 2018 wurden für die neue Leistungsform 2 Mio. € eingeplant. Zuletzt mit der Vorlage 14/1650 hatte die Verwaltung über ihre Überlegungen zur Umsetzung einer sog. „virtuellen Werkstatt“ für Menschen mit einer psychischen Behinderung berichtet. Dieses Vorhaben konnte letztlich nicht in die Praxis umgesetzt werden, da für den Bereich der beruflichen Bildung keine konzeptionelle, durch alle Parteien tragbare Lösung gefunden werden konnte. Zukünftig können die Regelungen zu anderen Leistungsanbietern den rechtlichen Rahmen zu ähnlich gelagerten Ansätzen bilden. 6 4. Fachliche Voraussetzungen Für andere Leistungsanbieter gelten – mit Ausnahme der unter Punkt 1 genannten Aspekte – prinzipiell die gleichen Vorschriften wie für WfbM (§ 60 Abs. 2 SGB IX n.F.). Damit wird sichergestellt, dass für Menschen mit Behinderungen, die sich für eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter entscheiden, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer gleichartigen Qualität zu einer Beschäftigung in einer WfbM erbracht werden. Gleichzeitig wird damit deutlich, dass Aufgabe, Zielsetzungen und der Personenkreis andere Leistungsanbieter sich mit dem der für WfbM decken muss – die Leistung muss vergleichbar sein. Kurzum bilden die für WfbM geltenden Vorschriften grundsätzlich die fachlichen Standards für andere Leistungsanbieter. Die Leistung der WfbM sind in die Bereiche Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich gegliedert. Für den Bereich des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs bilden vor allem die fachlichen Weisungen zum „Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfbM“ der Bundesagentur für Arbeit die fachlichen Grundlagen. Für den Arbeitsbereich – dies ist der Bereich, in dem der LVR in seiner Funktion als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger ist – bilden neben den gesetzlichen (SGB XII, SGB IX) bzw. verordnungsrechtlichen Grundlagen (WVO, WMVO) die geltende Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und die in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkte zum Leistungstyp 25 (WfbM) die wesentlichen fachlichen Standards. Leistungen im Arbeitsbereich des anderen Leistungsanbieters richten sich damit an erwachsene Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 58 Abs. 1 SGB IX n.F. Ziel der Leistungen im Arbeitsbereich des anderen Leistungsanbieters ist es insbesondere, dem Menschen mit Behinderung einen seinen Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz zu einem seiner Leistung angemessenen Arbeitsentgelt bereit zu stellen, die in der beruflichen Bildung nach § 57 SGB IX n.F. erworbene Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu erhöhen sowie die Persönlichkeit insbesondere durch arbeitsbegleitende Angebote weiter zu entwickeln und den Übergang der Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Weitere, durch den anderen Leistungsanbieter zu gewährleistende fachliche Standards umfassen u.a. die Erzielung eines Arbeitsergebnisses und die Entlohnung der beschäftigten Menschen mit Behinderung einschließlich Auszahlung des Arbeitsförderungsgeldes die Sicherstellung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, der Sozialversicherung und des Arbeitsschutzes den Abschluss von Beschäftigungsverträgen 7 die Sicherstellung der Beschäftigungszeit gemäß den Regelungen der WVO ergänzt um die Möglichkeit, auch in Teilzeit tätig zu sein die Gewährleistung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Menschen mit Behinderung sowie der Aufgaben der Frauenbeauftragten den Einsatz von fachlich qualifiziertem, dem individuellen Bedarfen der Menschen mit Behinderungen entsprechenden Personal. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Wunsch des Menschen durch den Leistungserbringer ihrer oder seiner Wahl erbracht (§ 62 SGB IX). Hieraus leitet sich als ein weiterer wichtiger fachlicher Standard ab, als anderer Leistungsanbieter mit weiteren, in der Region vertretenen anderen Leistungserbringern einschließlich WfbM Kooperationen in der Umsetzung der Angebote – insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung geordneter individueller Rehabilitationsverläufe - einzugehen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für WfbM. 5. Umsetzung Da ein förmliches Anerkennungsverfahren (§ 142 SGB IX) für andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX n.F. keine Anwendung findet, plant die Verwaltung zur Umsetzung der Leistungsform anderer Leistungsanbieter im Bereich des LVR ein Verfahren, welches im Wesentlichen auf die Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen abstellt. Interessierte Anbieter sind gefordert, in einem schriftlichen Konzept ihr Angebot gegenüber dem LVR darzulegen. Insbesondere soll das Konzept folgende Aspekte beinhalten: Darstellung des Trägers und dessen Erfahrung mit Menschen mit Behinderung Darstellung der Zielgruppe und der Zielsetzung Darstellung der Arbeitsweisen und Methoden Darstellung zur Art, Inhalt und Umfang der Leistung - auch hinsichtlich der Anforderungen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Darstellung des Personalkonzeptes und der sachlichen Ressourcen Darstellung von Kooperationen und Kontakten Ausstattung und Finanzierung. Anhand des Konzeptes ist nachvollziehbar darzustellen, dass die geltenden fachlichen Anforderungen im Rahmen der Leistungserbringung Berücksichtigung finden, diese im pädagogischen Handeln umgesetzt und die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Insbesondere in Fällen, in denen der andere Leistungsanbieter auch Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich erbringen möchte, ist eine intensive Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vorgesehen. 6. Leistungsvereinbarungen – Abschluss von Verträgen Die Regelungen des BTHG treten in mehreren Stufen in Kraft. Die Einführung anderer Leistungsanbieter als Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt für die Jahre 2018 und 2019 zunächst über den neu geschaffenen § 140 SGB XII. Im Jahr 2020 wird dann das Eingliederungshilferecht aus dem SGB XII in das SGB IX überführt. Entsprechend gelten für das Vertragsrecht in den Jahren 2018 und 2019 die Regelungen der §§ 75 SGB XII. Diese werden mit Überführung des Eingliederungshilferechts in das SGB IX zum Januar 2020 durch die Reglungen der §§ 123 SGB IX n.F. abgelöst. 8 Grundlage für die Leistungserbringung eines anderen Leistungsanbieters bildet damit ausschließlich der Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem LVR und dem anderen Leistungsanbieter. Diese Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie dürfen zudem nur mit geeigneten Leistungsanbietern abgeschlossen werden, also nur mit denjenigen, bei denen nach erfolgter Prüfung des Konzeptes feststeht, dass der andere Leistungsanbieter den gestellten Qualitätsanforderungen genügt. Allerdings besteht keine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen (§ 60 Abs. 3 SGB IX n.F.). Für die Verwaltung sind dabei vorhandene personenzentrierte Bedarfe von Menschen mit Behinderung Auslöser für mögliche Vereinbarungen und nicht die Schaffung institutionalisiert vorgehaltener Angebote. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung hat auch mittelfristig zur Folge, dass das bestehende Finanzierungssystem der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der aktuell bestehenden Pauschalfinanzierung mittelfristig zu einer personenzentrierten Vergütungssystematik weiterentwickelt wird. Dies ist Ziel der Verwaltung. Mit Blick auf diese Entwicklung bietet sich eine deckungsgleiche Übernahme der für WfbM geltenden Vergütungen auf die anderen Leistungsanbieter nicht an. Für die Jahre 2018 und 2019 ist geplant, dass abhängig von der konzeptionellen Ausrichtung möglicher anderer Leistungsanbieter individuelle Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Den Maßstab der Vergütungen werden insbesondere die individuellen Bedarfe der beschäftigten Menschen mit Behinderung bilden, eine Übernahme von Vorhaltekosten für etwaig vereinbarte Gesamtplatzzahlen ist nicht geplant. Bei der Vereinbarung der Vergütungen werden allerdings einheitliche Grundlagen in Anlehnung an die Werkstattvergütungen Berücksichtigung finden. Für den Zeitraum ab 2020 – also mit Überführung des Eingliederungshilferechts in das SGB IX – müssen evtl. zu gegebenem Zeitpunkt entsprechende Vereinbarungen nach den Regelungen des dann geltenden Vertragsrechts (§§ 123 SGB IX n.F.) geschlossen werden. 7. Vorbehalt Die geplante Vorgehensweise steht unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW den Landschaftsverband Rheinland gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX n.F. ab dem 01.01.2018 zum Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. In Vertretung L e w a n d r o w s k i Beschlussvorlage Federführende Abteilung: LWL-Behindertenhilfe Westfalen Datum: 23.05.2018 DrucksacheNr.: 14/1588 Status: Datum: Gremium: Berichterstattung: Ö 13.06.2018 Sozialausschuss Herr Münning Ö 05.07.2018 Finanz- und Wirtschaftsausschuss Herr Münning Ö 13.07.2018 Landschaftsausschuss Herr Münning Betreff: Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen im Teilhabebereich Arbeit hier: Andere Leistungsanbieter - § 60 SGB IX 1 Ergebnis- und/oder zahlungsrelevante Auswirkungen? x nein ja Im Haushaltsplan vorgesehen? x nein ja, im Hpl. Im Wirtschaftsplan vorgesehen? x nein ja, im Wi-Plan 2 Die Leistungen sind 3 Rechtsgrundlage/Ausschussbeschluss: freiwillig durch Gesetz/Verordnung pp. bestimmt durch Ausschussbeschluss des LWL bestimmt § 61 SGB IX 4 Investitionskosten/einmalige Auszahlungen: 5 Jährliche ergebnisrelevante Folgekosten: 6 Hinweise Insgesamt: EUR Insgesamt: EUR Beteiligung Dritter: EUR Beteiligung Dritter: EUR LWL-Mittel: Siehe Nr. 6 Belastung LWL: Siehe Nr. 6 Ergänzende Darstellung zu den ergebnis- und/oder zahlungsrelevanten Auswirkungen (Investitionskosten, Folgekosten, Finanzierung pp.) siehe in der Begründung unter Ziffer Beschlussvorschlag: Dem Vorschlag der Verwaltung zum weiteren Vorgehen unter B) wird zugestimmt. 2 Zusammenfassung Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erweitert mit den Regelungen in § 60 SGB IX „Andere Leistungsanbieter“1 das Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen im Teilhabebereich Arbeit. Damit sollen für Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Leistungsangebot einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen werden. Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Leistungen in einer WfbM besteht. Das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung muss mithin in gleicher Weise erreicht werden können. „Andere Leistungsanbieter“ müssen mit Ausnahme der in § 60 Abs. 2 genannten Maßgaben die fachlichen Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, die im SGB IX, der Werkstättenverordnung und in den Rahmenverträgen für die WfbM beschrieben sind. Eine Tätigkeit bei einem anderen Leitungsanbieter begründet wie die Tätigkeit in einer WfbM kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, sondern ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis.2 Das Ziel des Art. 27 der UN-BRK, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird, wird auch durch andere Leistungsanbieter nicht erreicht. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht gem. Absatz 3 der Vorschrift nicht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, mit dem AG BTHG die Aufgabe rückwirkend auf die beiden Landschaftsverbände zu übertragen. Derzeit finden Sondierungsgespräche mit den Anbietern der freien Wohlfahrtspflege unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und der kommunalen Spitzenverbände zu den Leistungen des BTHG statt. Anschließend sollen die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen stattfinden. Die Vorlage dient der Entwicklung einer Leitlinie für die weitere Tätigkeit der Verwaltung. Begründung A. Ausgangslage I. Zur Rechtslage Über die bereits in der Zusammenfassung dargelegte Rechtslage hinaus ist im Einzelnen noch auf Folgendes hinzuweisen: 1 § 60 Abs. 1 SGB IX lautet: „Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.“ 2 § 60 Abs. 4 SGB IX lautet: „Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.“ Menschen mit Behinderungen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter oder einer WfbM teilnehmen, sind Rehabilitanden. 3 Grundsätzlich gilt der rehabilitative Ansatz der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen (§ 219 SGB IX) für die anderen Leistungsanbieter entsprechend. Die Leistungen der anderen Leistungsanbieter müssen nach § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX: eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem der erbrachten Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anbieten und dem Menschen mit Behinderungen ermöglichen, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei die Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Für einen anderen Leistungsanbieter gelten dieselben Qualitätsanforderungen, wie für die WfbM. Von diesem Grundsatz gibt es vier Ausnahmen, die im § 60 Abs. 2 SGB IX abschließend geregelt sind: (1) Andere Leistungsanbieter bedürfen keiner förmlichen Anerkennung. Ob ein solcher die Anforderungen erfüllt, wird beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe bzw. im Rahmen der Zertifizierung geprüft, wenn die Bundesagentur für Arbeit Leistungsträger ist. (2) Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen. Damit sollen auch kleinere Leistungsanbieter, die die Maßnahmen nicht in eigenen Räumlichkeiten anbieten, sondern in Form ausgelagerter Bildungs- und Arbeitsplätze in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchführen, nicht ausgeschlossen sein. (3) Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich / Leistungen im Arbeitsbereich) oder Teile solcher Leistungen beschränken, da sie im Gegensatz zu den etablierten Werkstätten nicht institutionell gefördert werden. (4) Ein anderer Leistungsanbieter hat schließlich anders als eine WfbM keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. II. Zur Tatsachenlage in Westfalen-Lippe In Westfalen-Lippe gibt es mit 7,1 auf 1000 Einwohner (18 bis unter 65 Jahre)3 eine im bundesweiten Vergleich sehr hohe Leistungsempfängerdichte (bundesweit 6,0 je 1000 EW). Der bundesweite Vergleich ist der Anlage 1 zu entnehmen. Insbesondere auch zum LVR gibt es erhebliche Abweichungen, die bereits schon seit Jahren bestehen (Anlage 2). Monetär hat das folgende Auswirkungen. Bezogen auf einen Einwohner beläuft sich der Aufwand beim LWL auf rund 70 € und beim LVR auf rund 58 € im Jahr. Dies obwohl die Bruttokosten je Fall/Jahr beim LWL knapp 600 € niedriger liegen. Während die Ausgaben pro 3 Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe der überörtlichen Träger der Sozialhilfe – jüngster Bericht 2016 – 4 Einwohner für die übrigen Kosten der Sozialhilfe in etwa gleich hoch sind, differieren sie mithin für den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben erheblich.4 Einzige Ursache für die Unterschiede zwischen den beiden Verbänden ist die Leistungsempfängerdichte im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben. „Andere Leistungsanbieter“ gibt es derzeit noch nicht. Bisher erreichten den LWL 16 Anfragen von Interessenten, die ein Angebot als anderer Leistungsanbieter i.S.d. § 60 SGB IX machen möchten. Der Kreis der Anfragenden umfasst Interessenvertretungen, Betreuungsdienste, Jugendhilfeeinrichtungen, Inklusionsbetriebe, Bildungseinrichtungen, Komplexeinrichtungen der Behindertenhilfe und in geringem Maße Werkstätten für behinderte Menschen oder deren Träger. Die Zielgruppen, an die sich die Angebote richten, sind breit gefächert. Die Mehrzahl der Anträge ist nicht konkret und beschreibt keine Zielgruppe, weder zahlenmäßig noch inhaltlich. Bisher ist kein Antrag entscheidungsreif, 2 Anträge wurden zurückgezogen. III. Bisherige Beschlusslage des Landschaftsausschusses Der LWL-Landschaftsausschuss hat bereits seit 2014 in ständiger Entscheidungspraxis entschieden, keine weiteren Werkstattplätze, sondern stattdessen gemäß der UN BRK das Angebot an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen auszubauen.5 B) Weiteres Vorgehen bei den anderen Leistungsanbietern Die Umsetzung der UN BRK hat Vorrang vor § 60 SGB IX. Es muss das Ziel bleiben, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu verschaffen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, also für sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schaffen. Hier sind die Landschaftsverbände bereits sehr erfolgreich. Rechtsgrundlage dafür ist § 61 SGB IX “Budget für Arbeit“.6 Aktuell ist dies im Einzelnen dargestellt im Bericht der Landesregierung an den Landtag vom 26. April 2018. Der Bericht ist als Anlage 3 beigefügt. Da die übrigen Beteiligten der Sondierungsgespräche zum Landesrahmenvertrag und voraussichtlich auch in den danach gegebenenfalls stattfindenden Rahmenvertragsverhandlungen die Ausgestaltung des Leistungsangebotes erreichen möchten, wird eine entsprechende Vereinbarung angestrebt. Bevor eine solche rahmenvertragliche Ausgestaltung vereinbart ist, wird der LWL keine Leistungsverträge abschließen. Dieses Verhalten ist bereits aus Abs. 3 des § 60 SGB IX gedeckt. Bei den Verhandlungen lässt sich der LWL darüber hinaus von folgenden Maßgaben leiten: a) Grundsätzlich ist der Aufbau von Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen durch § 60 SGB IX zu begrüßen. 4 Im Einzelnen dazu die Vorlage 14/1440, Angaben für das Jahr 2015 5 Siehe etwa LWL-Vorlage 14/0784 6 Vgl. dazu die Vorlage 14/1184. 5 b) Angebote anderer Leistungsanbieter stellen dann eine Alternative zu Werkstatt- Angeboten dar, wenn sie individueller, passgenauer und inklusiver sind, insbesondere wenn sie Übergänge auf den ersten Arbeitsmarkt passgenauer fördern. Dies setzt eine Kooperation mit dem örtlich zuständigen Integrationsfachdienst voraus. c) Der Aufbau eines Angebotes durch andere Leistungsanbieter kommt nur in Betracht, wenn in gleichem Maße eine Rückführung von Werkstattplätzen erfolgt. Dies setzt eine Kooperation mit der örtlich zuständigen Werkstatt für behinderte Menschen voraus. ANLAGE 1 Leistungsberechtigte in WfbM und Tagesförderstätten 20161 1 In NRW gibt es keine Tagesförderstätten. Vielmehr wird vor allem Menschen mit Behinderungen ein Angebot in Werkstätten gemacht. Um einen realistischen Vergleich zu ermöglichen, müssen beide Hilfearten gemeinsam dargestellt werden. ANLAGE 2 Der Minister Ministerium fürArbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Nordrhein-Westfalen,40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhe.in~Westfalen Herrn Andre Kuper'MdL Düsseldorf für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und ·soziales. Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung von Angeboten im Rahmen des regulären Arbeitsmarkts Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Datum:U.April 2018 Seite 1 . von 1 Aktenzeichen II B 2 - 1119 bei Antwort bitte angeben Christine Reiche! Telefon 0211 855-3257 Telefax 0211 855-3051 christine. reichel@mags. nrw .de 44 die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, ~--~----lllirll Frau Heike Gebhard · MdL, hatte mich auf Grundlage. eines Schreibens der Fraktion DIE GRÜNEN um einen Be'richt zum Thema „Arbeitsmarktund Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung von Angeboten im Rahmen des .regulären Arbeitsmarkts" gebeten. Dieser Bitte komme ich mit dem anlieg.enden Bericht gerne nach und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die beigefügten Drucke an die Mitglieder des o.g. Ausschusses weiterleiten ließen. Mit freundlichen Grüßen (Karl-Josef-Laumann) 1 Anlage (60-fach) Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium ANLAGE 3 MAGS (II B 2) Anlage Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung von Angeboten im Rah'me·n des regulären Arbeitsmarktes Bericht (Stand: März 2018) Die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist der nordrhein-westfälischen Landesregierung ein besonderes Anliegen, das auch im Koalitionsvertrag niedergelegt ist. Arbeit ist Grundlage für soziale Sicherheit, Selbstbestimmung, Chancengleichheit und Anerkennung. Die Landesregierung bekennt sich ausdrücklich zu ihrer gesellschaftspolitischen Verpflichtung zur Umsetzung der UN-BRK. Ein inklusiver Arbeitsmarkt setzt aber die Bereitschaft zu ·einem Umdenken in Gesellschaft und Wirtschaft in Bezug auf die Bedin.gungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus, wobei der Mensch im Mittelpunkt stehen muss. Dies ist nach aktuellem Stand noch nicht in vollem Umfang erreicht. Allerdings gibt es zahlreiche positive Entwicklungen: · Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen Die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen in Nordrhein-Westfalen hat sich in den vergangenen Jahren stetig verbess·ert: • Im Jahr 2016 waren bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern 261.723 schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt. 2 • Die Zahl der bei nicht bescliäftigurigspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen wird nur all.e 5. Jahre erhoben. Sie lag im Jahr 2015 bei rd. 36.300 gegenüber rd. 28.200 im Jahr 2010. • Mit einer Zahl von insgesamt knapp rd .. · 300.000 (298.032) waren damit in 2016 in Nordrhein-Westfalen so viele schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen sozialversicherungspflichti.g beschäftigt wie noch nie. • Die Beschäftigungsquote de~ schwerbehinderten Menschen liegt seit dem Jahr 2012 regelmäßig über der gesetzlichen Zielquote von 5 % (5,2 % in 2016 und 2015). Entwicklung der Zahl unbesetzter Pflichtarbeitsplätze und bei der Ausgleichsabgabe in Nordrhein-Westfalen Im Jahre 2016 blieben 56.658 von insgesamt 26.2.911 zu besetzenden Pflichtarbeitsplätzen unbesetzt. Das entspricht cä 21,6 % (20,9 % in 2015). Insgesamt waren 33.170 Arbeitgeber in· Nordrhein.-Westfalen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet. Von diesen haben 7.416 Arbeitgeber trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von rund 22,4 % (22,8 % in 2015). Weitere 50,7 % erfüllten ihre Beschäftigungsquote nur.zum Teil. Die gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 % und mehr erreichten nur 8.952 Arbeitsgeber. Drei Viertel dieser Arbeitgeber hatten eine Quote zwischen 5,5 und 8,5 %. • Das Gesamtaufkommen ~n Ausgleichs·abgabe ist' in 2016 in Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Vorjahr (2015 117,57 Mio .. €) leicht auf 121,07 Mio.€ gestiegen. 3 Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen und zu erwartende Entwicklungen In 2017 waren in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 47.736 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. -Das waren 6~ 9 Personen oder rd. 1,28 % weniger als im Jahresdurchschnitt 2016 (48„355). Die allgemeine Arbeitslosigkeit ist in Nordrhein- Westfalen im Jahresdurchschnitt 2017 stärker zurückgegangen (rd. 3,37 %). Der Anteil der schwerbehinderten Menschen an allen Arbeitslosen stieg folglich auch in 2017 weiter an und liegt nun bei 6,8' %. Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar: • März 2018: 47.337 arbeitslose·schwerbehinderte Menschen. Das sind 575 Personen oder rd. 1,20 % weniger als im März 2017 (47.913). Die allgemeine Arbeitslosigkeit ist in diesem Vergleichszeitraum deutlich stärker zurückgegangen: • März 2018: 671.806 Arbeitslose. Das sind 48.699 Personen oder rd. 6, 75 % weniger als im März 2017 (720.505). Schwerbehinderte Menschen profitieren damit weiterhin nicht in dem Maße von den positiven Entwicklungen am Arbeitsmarkt wie Menschen ohne Behinderung. Entwicklungen in den Werkstätten (WfbM), insbesondere unter dem Aspekt der Schaffung von Erwerbstätigkeit auf dem .regulären Arbeitsmarkt • Im Jahr 2018 ist die Zahl der Ges~mtbelegung der Plätze in den Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen auf 80.262 gestiegen gegenüber 79.522 im Jahr 2017. Das ist eine Steigerung um 740 Personen oder 0,93 % gegenüber dem Vorjahr. 4 • Damit steigt die Zahl der Personen weiter.hin an, die· keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden und für di·e das Ziel des Art. 27 der UN-BRK nicht erreicht wird. Allerdings flacht die Steigerung ab. Die Gründe dafür liegen in einer größeren Zahl von Altersabgängen, den Programmen der Landschaftsverbände zur Förderung des Übergangs v.on der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dem gemeinsamen Programm des Landes, der Regionaldirektion und der Landschaftsverbände ~ur Berufsorientierung von· Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (KAoA, s.o.). • Gleichzeitig ist die Landesregi~rung der Meinung, dass das Angebot der WfbM aufrechterhalten werden muss. Das Land NRW beteiligt sich seit vielen Jahren am Aufbau und der Modernisierung von Arbeitsplätzen in diesen Werkstätten und stellt hierfür jährlich rund 5 Mio.·€ zur Verfügung. Das deutsche Sozialleistungssystem bietet mit den Werkstätten für die.Betroffen~n umfassende und flächendeckende Möglichkeiten zur Teilhabe an Beschäftig.ung. Die WfbM sind aber kein „statisches" Gebilde, sondern müssen sich - auch vor dem Hintergrund der Impulse der UN-BRK - ständig weiterentwickeln. Der gesetzliche Auftrag, die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, muss zukünftig deutlich stärker als bisher wahrgenommen werden, damit sich der Anteil an Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöht. • Eine zunehmende Anzahl von Menschen mit Behinderung arbeitet auf sog. Außenarbeitsplätzen. Das heißt, dass diese Menschen Beschäftigte der WfbM bleiben, nicht sozialversicherungspflichtig besch~ftigt werden, aber auf betriebsintegrierten Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Zum 31. Dezember 201 T bestanden in den nordrhein-westfälischen WfbM insgesamt 4.436 Außenarbeitsplätze. 5 Förderung des Zugangs :zum allgemeinen Arbeitsmarkt Kein Abschluss ohne Anschluss: Übergang S.ch,ule - Beruf in Nordrhein-Westfalen - STAR Nordrhein-Westfalen hat seit 2012 mit dem Landesvorhaben „Kein Abschluss ohne Anschluss - Übergang Schule - Beruf in Nordrhein-Westfalen" (KAoA) ein landesweit verbindliches, strukturiertes, transparentes, geschlechtersensibles und Inklusion berücksichtigendes Gesamtsystem von der Schule in Ausbildung und Studium bis zum Schuljahr 2018/2019 schrittweise aufwachsend eingeführt, um Jugendlichen die Ausbildungs- und Studienwahl z'u erleichtern, Anschlussoptionen bereit zu stellen und den Einstieg ins Berufsleben zu ebnen. Dazu wurde zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der RD Nordrhein-Westfalen stellvertretend für das Bundesministerium für Arbeit .und Soziales (BMAS) und dem Land Nordrhein-Westfalen eine Bund-Länder-BA-Vereinbarung bis 2020 geschlossen. KAoA unterstützt alle Schülerinnen und Schüler frühzeitig bei der Beruflichen Orientierung, der Berufswahl und beim Eintritt in Ausbildung oder Studium. Ziel ist es, allen jungen Menschen nach der Schule möglichst rasch eine Anschlussperspektive für Berufsausbildung oder Studium zu eröffnen u'nd durch ein effektives, kommunal koordiniertes Gesamtsystem unnötige Warteschleifen zu vermeiden. Jugendliche und ihre Eltern werden in Nordrhein-Westfalen auf dem Weg in die Berufswelt nachhaltig unterstützt und begleitet. Grundlage für die Umsetzung von KAoA sind die Vereinbarungen im Ausbildungskonsens Nordrhein-Westfalen. Mit dem Schuljahr 2016/2017 nehmen alle Schulen in Nordrhein-Westfalen mit ihren 8. Klassen am KAoA teil. Für Schülerinnen und Schüle·r·mit einer Schwerbehinderung· und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche u. motorische Entwicklung, Hören u. Kommunikation, Sehen und Sprache 6 werden seit dem 1. August 2017 auf der Grunqlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen MAGS, RD Nordrhein-Westfalen, Landschaftsverbänden und dem Ministerium für Schule und Bildung (MSB) unter dem Dach von KAoA j~ nach individuellem Bedarf spezielle Elemente der Beruflichen Orientierung angeboten (KAoA-STAR). Die möglichst betriebsnahe und .bedarfsorientierte Berufsvorbereitung, durchgeführt von den Integrationsfachdiensten (IFD) oder von ihnen beauftragten Dritten je nach Bedarf in Gruppen- bzw. in Einzelsettings, beginnt drei J.ahre vor der Schulentlassung. Als Programm wurde „STAR" seinerzeit vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche. uund motorische Entwicklung Und einer steigenden Anzahl der Beschäftigten in den .Werkstätten für beh'ind.erte Menschen (WfbM) entwickelt. Ziel von KAoA-STAR ist es, mehr Schülerinnen ,und Schüler dieser Zielgruppe als bisher durch eine systematisierte Berufliche Orientierung in. betriebliche und betriebsnahe Beschäftigung und Ausbildung auf den ~llgemeinen· Arbeitsmarkt zu bringen und damit den „Automatismus" des Übergangs in. Richtung Werkstätten für behinderte Menschen zu unterbrechen. Die KAoA-STAR-Angebote zur Beruflichen Orientierung werden seit dem 1. August 2017 mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, der RD und der beiden Landschaftsverbände (als ein Partner) sichergestellt. Gemäß Finanzierungsmodell übernehmen die Partner jeweils ein Drittel der Gesamtkosten (pro Jahr sind Kosten in Höhe von 7,4 Mio.€ für alle Partner kalkuliert). Der Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen liegt jährlich bei 2,48 Mio. €. 7 Teilnahmezahlen/Übergänge:. Bis zur Überführung in KAoA am 1„ August 201?1 wurden in Nordrhein-Westfalen über die Initiative Inklusion (Förderprogramm. des BMAS) im Handlungsfeld „Berufsorientierung " 13.496 Schülerinnen und ~chüler (11.834 an 'Förderschulen, 1.662 an Schulen im Gemeinsamen Lernen)mit64.051 Modulen der Berufsorientierung und Übergangsbegleitung unterstützt (darunter 10.406 Potenzialanalysen, 397 Potenzialanalysen im Förderschwerpunkt Sehen, 10.004 Langzeitpraktika, 1.622 Übergangsbegleitungen ins Arbeitsleben durch den. IFD). Von den bisherigen (4.398) Abg~ngern, die STAR-Angebote in Anspruch genommen haben, gingen 355 in betriebliche, 234 in außerbetriebliche Ausbildung, 238 in Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt und 1.492 in.WfbM (Werkstätten für behinderte Menschen), der Rest u.a. in schulische oder trägerge.stützte Bildungsmaßnahmen (Berufsvorbereitungsjahr o.ä.-, ·berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) und Unterstützte Beschäftigung. Auch die zwei weiteren Handlungsfelder der Initiative Inklusion wurden in Nordrhein- Westfalen umgesetzt, um mehr sch.werbehinderte·Menschen in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Es konnten 614 neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen sowie 1.143 Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, geschaffen werden. Bei der gemeinsam mit der RD NRW der BA seit 2007 geförderten Aktion „100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und iunge Erwachsene mit Behinderungen in Nordrhein~Westf~len" (Aktion 100) erhalte·n junge Menschen mit Handicap, die auch in der Nachvermittlungsphase nicht erfolgreich in Ausbildung gemündet sind, die Chance auf unterstützte betriebliche Ausbildung. 1 innerhalb des Berichtszeitraums für die Initiative Inklusion vom 1.4.2012 bis 31.7.2017 8 Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke· stehen den teilnehmenden Jugendlichen und den bei der Ausbildung mitWirkenden Unternehmen zur Seite und lotsen kompetent durch die Ausbildung. Die praktische Ausbildung erfolgt überwiegend (mind. 50 %) in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts. Durch hohe Au.sbildungsanteile in Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes kombiniert mit flexibler individueller Förderung entspricht das Konzept der „Aktion 100" dem lnklusionsgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention . Insgesamt wurden bisher über 1.200 Ausbildungsverträge geschlossen, mehr als 1.100 Unternehmen als betriebliche Ausbildungspartner gewonnen und über 130 verschiedene Berufsbilder realisiert. 1 n klusionsbetriebe Die Zahl der lnklusionsbetriebe ist in Nordrh.ein-Westfalen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen und 1.ag zum 31. Dezember 2017 be·i 297 Betrieben mit 7.908 Arbeitsplätzen, davon 3.561 besonders betroffene schwerbehinderte Menschen aus der Zielgruppe nach§ 217 SGB IX.· Nordrhein-Westfalen hat damit mehr lnklusionsbetriebe als jedes andere Land. Auch beim Anteil der Beschäftigten in lnklusionsbetrieben.pro 1.000 Einwohner liegt Nordrhein-Westfalen mit einem Wert von 0,46 gemeinsam mit Rheinland-Pfalz an der Spitze der Länder. Andere Länder erreichen· hier Werte von 0, 13 - 0,36. lnklusionsbetriebe leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung und Sicherung von regulären Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen. Mit dem Landesprogramm ,,Integration unternehmen!." (Llu!) .sind zwischen 2008 und 2017 2.427 neue Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in nordrhein-westfälischen lnklusionsbetrieben geschaffen worden. 9 Das Land Nordrhein-Westfalen hat zwischenzeitlich entschieden, die Bezuschussung der Schaffung von Arbeitsplätzen in lnklusionsbetrieben in eine Regelförderung zu überführen. In Nordrhein-Westfalen stehen hierdurch pro Jahr grundsätzlich 2,5 Mio. € für die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen in ·1nklusionsbetrieben zur Verfügung (1 nvestitionsmaßnahmen). Neugründungen und Erweiterungen von lnklusionsbetrieben und -abteilungen sind weiterhin in Vorbereitung und Umsetzung. In 2017 wurden aus dem Landesprogramm „Integration unternehmen!" über 52 Förderungen mit 156 neuen Arbeitsplätzen bewilligt. Seit April 2016 stellt zudem das .ßundesministerium für Arbeit und Soziales zusätzliche finanzielle Mittel zum Ausbau der Arbeitsplätze in lnklusionsprojekten bereit (Bundesprogramm „lnklusionsinitiative II AllelmBetrieb" (AIB). Hiervon fließen 15,6 Mio. € nach Westfalen-Lippe und 18,6 Mio. € ins Rheinland~ Mit diesen Mitteln wurden und werden in Nordrhein-Westfalen rd. 700 neue Arbeitsplätze geschaffen. Wesentliche Teile dieses Bundesprogramms sind bereits. fest verplant.. Durch den langjährigen Ausbau sind die Aufwendungen für die Förderung von lnklusionsprojekten stark angewachsen und stellen eine der Hauptbelastungen des Haushalts der Ausgleichsabgabe dar (2015: LWL 20 %, LVR 11 % der Gesamtaufwendungen mit deutlich steigender Tendenz). Im Jahr 2016 betrugen die Ausgaben für die Förderung von lnklusionsprojekten landesweit insgesamt etwa 21,5 Mio.€, davon entfallen ca. 19 Mio. € auf die Förderung laufender Leistungen aus der Ausgleichsabgabe. Abgänge von Menschen aus den Werkstätten in eine Erwerbstätigkeit des regulären Arbeitsmarktes Obwohl die Leistungen in anerkannten Werkstätten fÜr behinderte Menschen erbracht werden, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu 10 erhalten, zu entwickeln, zu verbes·sern od~r wiederherzustellen, hatte es in der Vergangenheit keine Übergänge· aus den ·Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Das hat sich in Nordr~ein-Westfalen durch die auch vom Land unterstützten Aktivitäten der Landschaftsv~rbände geändert. Insbesondere der Aufbau der lnklusionsbetriebe , die Ausrichtung der Integrationsfachdienste und das (NRW-)Budget für Arbeit haben diese Entwicklung ermöglicht. Der gesetzliche Auftrag an die WfbM, die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, muss zukünftig deutlich stärker als bisher wahrgenommen werden, damit sich der Anteil an Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöht. · In 2017 konnten hierdurch insg~samt 328 entsprechende Arbeitsplätze für Menschen mit wesentlicher Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Dem stehen im gleichen Jahr 7 40 Zugänge in die Werkst(!tt gegenüber. Ohne die Förderung der Landschaftsverbände wäre das Wachstum bei den \/VfbM-Beschäftigten damit um rd. 50 % höher ausgefallen. Das Verhältnis derAbgänge zu den Zugängen liegt damit über 40 % und somit auf einem ·in Deutschland noch nie erreichten Niveau. Mit dem Inkrafttreten des BTHG hat der Bundesgesetzgeber nicht zuletzt aufgrund der positiven Ergebnisse aus Nordrhein.:.westfalen :einen eigenen Tatbestand für das Budget für Arbeit geschaffen. Dieser fällt allerdings hinter den in Nordrhein-Westfalen bereits erreichten Standard zurück, da für Übergänger aus WfbM keine Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist. Damit wird ein Arbeitsverhältnis besonderer Art geschaffen, das hinter dem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zurück bleibt. Ferner erweist sich als problematis'Ch, dass der Bundesgesetzgeber - trotz eines entsprechenden Bundesratsantrages des Landes Nordrhein-Westfalen - kein „Budget für Ausbildung" eingeführt hat.. p0810000 Hervorheben p0810406 Hervorheben 11 In der Praxis von LVR und LWL ist aber bereits nachgewiesen, dass selbst Menschen, die schon Jahre in einer WfbM gearbeitet haben, mit der richtigen Unterstützung sogar eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) schaffen können. Die Beschäftigung von über 1.500 Personen aus WfbM auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen beweist, dass die Zuschreibung des Status „Dauerhaft erwerbsgemindert" nur relativ ist. Es ist vielmehr so, ·dass diese Menschen ohne passgenaue Unterstützung erwerbsunfähig sind. Den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfal·en ist es geglückt, nachzuweisen, dass die Beschäftigung solcher Personen auf dem allg~meinen Arbeitsmarkt möglich ist. Die Zahl könnte weiter gesteigert werden, wenn die dafür benötigten Ressourcen dauerhaft zur Verfügung stünden. Hierbei- ist darauf hinzuweisen, dass die Landschaftsverbände für Werkstattwechsler diese Mittel zur Verfügung stellen. Für schwerbehinderte Personen , die nicht i.S.d. Werkstattrechts erwerbsunfähig sind, fehlt es hingegen an den erforderlichen Mitteln, da die Mittel au.s der A~sgleichsabgabe nahezu erschöpft sind. Umsetzung des Budgets für Arbeit in Nordrhein-Westfalen Zunächst wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Bundesteilhabegesetz führt das Budget für Arbeit ab dem Jahr 2018 als eigenen Tatbestand bundesweit ein. Das LVR-Budget für Arbeit und das LWL-Budget für Arbeit bestehen bereits seit 2008. Mit dem LVR-Budget für Arbeit und dem LWL-Budget für Arbeit wird die positive Entwicklung bei den Übergängen auf qem allgemeinen Arbeitsmarkt fortgesetzt. Beide unterstützen den Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. fördern die Personen, die die Voraussetzungen für die_ Aufnahme in eine WfbM erfüllen, aber dennoch den 12 Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen und hierbei durch das Budget für Arbeit unterstützt werden. Die Vermittlungszahlen konnten in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gesteigert werden(2011:203;2012:232;2013:236;2014:234;2015:283;2016:310;2017:328). Insgesamt wurden hierdurch bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 fast 2.000 Wechsel aus einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bzw. Alternativen auf.dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht. Beide Ausführungen des LVR- und des LWL-Budgets für Arbeit umfassen sowohl die gesetzliche Leistung gern.§ 61 SGB IX Budget für Arbeit der Eingliederungshilfe als auch Leistungen der Ausgleichsabgabe. Die erforderlichen Richtlinien für di~ Umsetzung sind seit de~ 1. Januar 2018 in Kraft. In allen Konstellationen erfolgt d.ie Auszahlung des Lohnkostenzuschusses an Arbeitgeber ebenso wie die Beauftragurtgen an die Integrationsfachdienste einheitlich aus der ' ' ' ' Hand des Integrationsamts. Dieses Angebot hat für die Unternehmen den erheblichen Vorteil, dass die Zusammenarb~it ryiit' dem Trag~r der Eingliederungshilfe und dem Träger des Integrationsamtes aus einer· Hand erfolgt.. Das Ziel der Landschaftsverbände besteht in einer einfachen und zuverlässigen. Unterstützung sowohl der schwerbehinderten Menschen wie des Arbeitgebers. Der große Erfolg bestätigt, dass dies der richtige Weg ist. Andere Leistungsanbieter: Die „Anderen Leistungsanbieter" sind eine weitere mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführte Alternative zur WfbM fÜr voll erwerbsgerpinderte Menschen. Sie können alternative Angebote sowohl im Eingangsverfahren/B.erufsbildungsbereich wie auch im Arbeitsbereich vorhalten. 13 Für die Anderen Leistungsanbieter gelten grundsätzlich die für WfbM geltenden Vorschriften. Anforderungen, die nicht ode.r nicht im selben Umfang erfüllt werden müssen, sind abschließend in·§ 61 SGB IX aufgezählt (z.B. keine Anerkennung als WfbM erforderlich, keine Mindestplatzzahl). Um hier ein qualitativ hochwertiges Angebot für die Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, hat die Bundesagentur für Arbeit (auch für die Deutsche Rentenversicherung ) ein „Fachkonzept Andere Leistungsanbieter" erstellt. Darin werden die Anforderungen an die Anderen Leistungsanbieter präzisiert. Sie benötigen für eine Förderung durch die BA im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich eine Trägerzulassung nach AZA V. Die Anderen Leistungsanbieter müssen ein Qualitäts- und Leistungshandbuch erstellen. Nach Prüfung, Bewertung und Freigabe diese.s Qualitäts- und Leistungshandbuchs werden die Anderen Leistungsanbieter zu ·Preisverhandlungen zugelassen. Preisverhandlungen finden für alle Kostenträgerübergreifend statt. Nach aktuellem Stand liegen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 20 Anfragen vor. Nach aktuellem Stand liegen beim LVR ·22 Anfragen Anderer Leistungsanbieter vor (davon 13 Konzepte+ 7 Erstgespräche). Der Landschaftsverband Rheinland will die Chancen des BTHG aktiv nutzen, um mehr Wunsch- und Wahlfreiheit für Betroffene zu ermöglichen. Er konzentriert sich dabei aber auf personenzentrierte Bedarfe und weniger auf die Schaffung institutionalisiert vorgehaltener Angebote. Eine Steuerung soll über fachliche Qualitätsanforderungen erfolgen. Der LVR führt seit November 201 ?-fortlaufend Informationsveranstaltungen durch, in denen das Thema aufgegriffen wurde. Die Landesregierung anerkennt das Bestreben, Menschen mit Behinderungen einen Zugang auf einen „inklusiven Arbeitsmarkt für alle" zu etmöglichen. Solange nicht sichergestellt ist, dass alle Menschen mit Behinderungen auch eine Chance auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz erhalten, ist es· erforderlich, die Teilhabe an Arbeit auch in arbeitnehmerährilichen Rechtsverhältnissen anzubieten. Da die Anderen Leistungsanbieter eine Alterhative zu den Werkstätten bieten und ggf. auch Menschen ansprechen, die - obwohl .werkstattberechtigt - diesen Weg in die WfbM nicht gehen wollten, befürwortet.die Lande.sregierung, die Menschen mit Behinderung auch im Hinblick auf die Anderen Leistungsanbieter in ihrem Wunsch- und Wahlrecht zu unterstützen. Dies war auch eine der Hauptforderungen der Menschen mit Behinderungen im Gesetzgebungsverfahren zum Bund.esteilhabegesetz. Leere Seite 7635 Anlage LVR.pdf Begründung14-2107 Leere Seite 7635 Anlage LWL.pdf Vorlage Anlage 1: 14_1588 AndereLeistungsanbieter_Anlage1 Anlage 2: 14_1588_AndereLeistungsanbieter_Anlage2 Anlage 3: Andere Leistungsanbieter ANLAGE 3_final