LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7653 14.10.2019 Datum des Originals: 14.10.2019/Ausgegeben: 18.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2978 vom 16. September 2019 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/7419 Gefährden die neuen 5G-Mobilfunkfrequenzen die Gesundheit oder die Umwelt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der neue Mobilfunkstandard 5G soll die Übertragung großer Datenmengen gestatten und so beispielsweise das autonome Fahren ermöglichen. Auf der einen Seite gibt es deshalb die politische Forderung, dass 5G an „jeder Milchkanne“ zur Verfügung stehen soll. Auf der anderen Seite formieren sich auch in Lippe wiederum Bürgerinitiativen, die vor möglichen Gesundheits- oder Umweltrisiken warnen und die Errichtung neuer Mobilfunkmasten kritisch begleiten. Es scheint also noch ein erheblicher öffentlicher Klärungsbedarf rund um die 5G- Technologie zu bestehen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2978 mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Welche Gesundheits- bzw. Umweltrisiken bestehen nach Kenntnis der Landesregierung durch bestehende bzw. künftige (5G) Mobilfunkfrequenzen? Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gewährleistet den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunkstrahlung. In der Verordnung sind Grenzwerte festgelegt, die beim Bau und Betrieb der Sendeanlagen eingehalten werden müssen. Die Verordnung regelt Sendeanlagen mit Sendeleistungen von mehr als 10 Watt und umfasst auch die Frequenzbereiche, die bei der Mobilfunkgeneration 5G eingesetzt werden. Den Grenzwerten der 26. BImSchV liegen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zugrunde, die eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen zu den gesundheitlichen Wirkungen ausgewertet hat. Diese Untersuchungen sind für die gerade versteigerten Frequenzen bei 5G ebenfalls aussagekräftig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7653 2 Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) geht nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht von negativen gesundheitlichen Auswirkungen aus, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Das BfS sieht allerdings noch offene Fragen bei den für die Nutzung von 5G zukünftig anvisierten höheren Frequenzbändern im Milli- oder Zentimeterbereich. 2. Inwieweit wurde bei der Einführung von 5G dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen? Die Einführung von 5G erfolgt – wie die jeder anderen Mobilfunktechnik auch – unter konsequenter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften. Die 26. BImSchV enthält im Hochfrequenzbereich keine Vorsorgeregelung. Darüber hinaus hat jede Nutzerin und jeder Nutzer die Möglichkeit, selbst Vorsorge zu betreiben, indem die eigene Strahlenbelastung beim Telefonieren oder bei der Internet- Nutzung möglichst gering gehalten wird. Um die eigene Strahlenbelastung zu minimieren, können zum Beispiel Freisprechanlagen und Headsets genutzt werden. Darüber hinaus sollten Nutzerinnen und Nutzer auf guten Empfang achten. 3. Wer ist für die Festlegung und Einhaltung von Grenzwerten im Zusammenhang mit 5G zuständig? Die Grenzwerte werden vom Bund auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der 26. BImSchV festgelegt. Die Grenzwerte der 26. BImSchV müssen durch den Mobilfunkbetreiber eingehalten werden. Der Nachweis erfolgt über die Standortbescheinigung, die der Betreiber bei der Bundesnetzagentur beantragen muss, wenn die äquivalente isotrope Strahlungsleistung der Funkanlage oder der Summe aller am Standort montierten Funkanlagen 10 Watt und mehr beträgt und der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage bzw. der Anlagen ortsfest erfolgt. Die Bundesnetzagentur überprüft anhand der Daten der Sendeanlage, ob diese die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält und weist in der Standortbescheinigung einen Sicherheitsabstand aus. Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Unbefugten im Bereich des Sicherheitsabstandes einer Sendeanlage aufhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Überwachung erfolgt durch die Unteren Immissionsschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. 4. Wie viele neue Sendemasten müssen in Nordrhein-Westfalen gebaut werden, um die flächendeckende Versorgung mit 5G zu erreichen? Planung und Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, in der Verantwortung des Netzbetreibers. Aus der Sicht der Mobilfunkbetreiber hängt die Beantwortung der vorstehenden Frage von sehr vielen Parametern der Netzbetreiber ab, wie z.B. auf welchem Frequenzträger 5G eingesetzt wird, wie die möglichen Masthöhen sind und welches Gebäudeumfeld vorhanden ist. Eine abgesicherte, belastbare Zahl kann daher seitens der Mobilfunknetzbetreiber nicht gegeben werden. Die Unternehmen sind nach eigenen Angaben bemüht, durch Kooperationen bei der Nutzung von Mobilfunkmasten die Zahl zusätzlicher neu zu errichtender Masten auf das notwendige Maß zu reduzieren. 5. Wie begleitet das Land Nordrhein-Westfalen die Einführung der 5G-Technologie in Nordrhein-Westfalen? Die Landesregierung hält es zwingend für erforderlich, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der Nutzung der 5G-Technik gewährleistet wird. Das BfS sieht bei der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7653 3 Nutzung von 5G noch offene Fragen. Daher hat sich das Umweltministerium in der Umweltministerkonferenz im Mai 2019 dafür eingesetzt, dass die Forschung intensiviert und das Verfahren zum Nachweis der Grenzwerteinhaltung überprüft wird. Die weitere Entwicklung wird aufmerksam verfolgt. Bei Bedarf wird sich das Umweltministerium NRW für weitere Regulierungen einsetzen. Zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung und zur Einführung der 5G Mobilfunktechnologie hat das Wirtschaftsministerium mit den Mobilfunkunternehmen Deutsche Telekom AG, Vodafone GmbH und Telefónica Germany GmbH am 26. Juni 2018 einen Mobilfunkpakt geschlossen. Darüber hinaus führt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsame Gespräche mit den Mobilfunkbetreibern und den betroffenen Ressorts, um Maßnahmen zur Beschleunigung des Mobilfunknetzausbaus zu vereinbaren und die Akzeptanz des Mobilfunks zu verbessern. Beispielsweise berichten die Mobilfunkunternehmen halbjährlich über die Ausbaufortschritte im Land. Das Land unterstützt die Versorgung durch die Mobilfunknetzbetreiber durch die Bereitstellung geeigneter Landesliegenschaften. In Kürze soll ein Fachgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden, NGO’s, Mobilfunkunternehmen und den betroffenen Ressorts stattfinden, um die Akzeptanz des 5G- Netzausbaus zu verbessern.