LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7661 17.10.2019 Datum des Originals: 17.10.2019/Ausgegeben: 23.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3004 vom 23. September 2019 des Abgeordneten Jochen Ott SPD Drucksache 17/7465 Kommunalpolitische Verwendung dienstlicher Erkenntnisse von Finanzbeamt*innen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf verschiedenen Veranstaltungen im Wahlkreis bin ich von unterschiedlichen Vereinsvorsitzenden gefragt worden, ob Finanzbeamt*innen ihre dienstlich gewonnen Erkenntnisse im Rahmen ihres kommunalpolitischen Engagements verwenden dürfen. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 3004 mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. 1. Inwiefern dürfen Finanzbeamt*innen ihre dienstlichen Erkenntnisse kommunalpolitisch verwenden? Gemäß § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) unterliegen Beamtinnen und Beamte der Verschwiegenheitspflicht und haben demgemäß über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen (z.B. zur Anzeige bestimmter Straftaten, ausdrückliche Genehmigung des Dienstherrn) kann hiervon abgewichen werden. Vorhandenes abstraktes Fachwissen, welches aufgrund der beruflichen Qualifikation erworben wurde, dürfen die Beschäftigten der Finanzverwaltung grundsätzlich auch im Rahmen ihres kommunalpolitischen Engagements verwenden, ebenso, wie sie Tatsachen mitteilen dürfen , die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Soweit es sich bei dienstlichen Erkenntnissen um personenbezogene Daten handelt, die dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung (AO) unterliegen, sind die Beschäftigten der Finanzverwaltung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7661 2 2. Gibt es im Finanzamt Köln-Porz Hinweise darauf, dass dienstlich gewonnene Erkenntnisse von Finanzbeamt*innen im Rahmen ihres kommunalpolitischen Engagements verwendet worden sind? Derartige Hinweise sind im Finanzamt Köln-Porz nicht bekannt. 3. Was wären die dienstrechtlichen Konsequenzen, falls Finanzbeamt*innen dienstlich gewonnene Erkenntnisse nicht kommunalpolitisch verwenden dürfen und dies dennoch täten oder getan hätten? Ein schuldhafter Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten stellt ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG dar, sodass bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens die dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) ein Disziplinarverfahren einzuleiten hat. 4. Welche Instrumente gibt es in den nordrhein-westfälischen Finanzbehörden, um sicherzustellen, dass Finanzbeamt*innen, die kommunalpolitisch aktiv sind, ihr dienstlich gewonnenes Wissen nicht verwenden, sofern sie es nicht dürften? Jede Beamtin und jeder Beamte hat einen Diensteid zu leisten, der eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthält (vgl. § 38 BeamtStG, § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW)). Zudem werden die Beschäftigten bei der Einstellung auf die geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Verfügungen hingewiesen, die sie zu beachten haben. Dazu zählen auch die Amtsverschwiegenheit und die Wahrung des Steuergeheimnisses. Die Nachwuchskräfte der Finanzverwaltung werden im Rahmen ihrer Ausbildung zu den Themen Amtsverschwiegenheit und Wahrung des Steuergeheimnisses geschult. Zudem werden die Beschäftigten insbesondere zu Wahlkampfzeiten regelmäßig zur beamtenrechtlichen Neutralitäts-, Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht angehalten. Darüber hinaus dient die Innenrevision auch als präventives Instrument.