LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7663 17.10.2019 Datum des Originals: 17.10.2019/Ausgegeben: 23.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2970 vom 12. September 2019 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/7403 Wie genau nimmt es die Landesregierung mit der Informationsfreiheit? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Schreiben vom 11. September 2019 an den Landtag begründen Kommunalministerin Ina Scharrenbach und Innenminister Herbert Reul die Ablehnung einer Forderung der SPD-Fraktion auf frühzeitigere Akteneinsicht in die Unterlagen rund um die Räumung des Hambacher Forsts mit einer laufenden IFG-Anfrage von Medienvertretern, die unverzüglich zu beantworten sei und es daher nicht erlaube, die angefragten Informationen den Abgeordneten des nordrhein -westfälischen Landtags vorab zur Verfügung zu stellen. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2970 mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Entgegen den Darstellungen in der Vorbemerkung auf die Kleine Anfrage zielte das Anliegen der Fraktionen der SPD, von Bündnis90/Die Grünen und der AfD nicht auf eine frühzeitigere, sondern auf eine gegenüber den Fragestellern nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Akteneinsicht. Die genannten Fraktionen hatten den Wunsch geäußert, die Einsichtnahme durch die Fragesteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz bis nach der Einsichtnahme durch die Abgeordneten zu verschieben. Mit Schreiben vom 11. September 2019 haben Frau Ministerin Scharrenbach und ich klargestellt , dass es nicht möglich ist, die Beantwortung einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu verzögern, um Abgeordneten des nordrheinwestfälischen Landtags eine vorrangige Akteneinsicht zu gewähren. § 5 IFG NRW schreibt die unverzügliche Auskunfterteilung vor und enthält keine Vorrangregelungen zugunsten Dritter. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7663 2 Ein allgemeines parlamentarisches Akteneinsichtsrecht für Abgeordnete ist aus der Verfassung nicht herleitbar. Dieser Umstand wird auch daraus ersichtlich, dass die Kommission zur Reform der Nordrhein-Westfälischen Verfassung (Verfassungskommission) sich in ihrem Abschlussbericht vom 27.06.2016 ausdrücklich gegen die Einführung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts für Abgeordnete ausgesprochen hat (LT-Drs. 16/12400, S. 39f.). Dies unterscheidet die Rechtsposition im Falle einer parlamentarischen Anfrage von der Anfrage nach dem IFG NRW: Dem Fragesteller nach dem IFG NRW steht ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Hingegen kann der Fragesteller einer parlamentarischen Anfrage dieses nicht beanspruchen. Ihm steht ein Anspruch auf Auskunft zu. Die Einsichtnahme in die Akten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung , des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie der Staatskanzlei am 12. September 2019 wurde den Abgeordneten in diesem Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. 1. Wie viele Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurden seit Juli 2017 an die Landesregierung gestellt? Seit 2010 wird keine Statistik mehr zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) erstellt. Somit liegt kein Datenmaterial zur Beantwortung für den nachgefragten Zeitraum vor, so dass die nachgefragten Informationen von der Landesregierung nicht zur Verfügung gestellt werden können. Eine aus Anlass dieser Kleinen Anfrage initiierte Abfrage innerhalb der Landesregierung zu den gestellten Fragen wäre in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar gewesen. 2. Wie viele dieser Anfragen wurden fristgerecht, nicht fristgerecht bzw. gar nicht beantwortet? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Was waren die Gründe für die nicht fristgerechte Antwort bzw. für die Nicht-Beantwortung ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Kann die Landesregierung ausschließen, dass sie Informationen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz angefragt worden sind, Dritten nicht eher zur Verfügung gestellt hat als den Fragestellern? 5. Falls Frage 4 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie begründet die Landesregierung, dass Dritten die Informationen eher zur Verfügung gestellt worden sind als den Fragestellern? Die Fragen 4 und 5 werden im Sachzusammenhang zusammengefasst beantwortet: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7663 3 Es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen nach dem IFG NRW bei einer Behörde erfragte Informationen zuvor von der Behörde bereits Dritten mitgeteilt worden waren, namentlich wenn diese Dritten die Informationen zeitlich früher erfragt hatten, sei es ebenfalls als Antragsteller nach dem IFG NRW, sei es als Pressemedium nach dem Landespressegesetz NRW, sei es als Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beispielsweise im Wege der Beantwortung einer Kleinen Anfrage.