LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7691 23.10.2019 Datum des Originals: 23.10.2019/Ausgegeben: 29.10.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2998 vom 19. September 2019 des Abgeordneten Andreas Becker SPD Drucksache 17/7459 Rechtsunsicherheit für Gewerbe und Kommunen: Wann dürfen Dienstleistungsbetriebe in NRW an Sonn- und Feiertagen öffnen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Einem Bericht der Recklinghäuser Zeitung vom 12.09.2019 zur Folge dürfen Reisebüros und andere Dienstleister wie Friseure und Reparaturbetriebe in Recklinghausen an den verkaufsoffenen Sonntagen gemäß Sonn- und Feiertagsgesetz NRW ihre Geschäfte nicht öffnen, weil es sich bei ihnen nicht um Verkaufsstellen im eigentlichen Sinne handele. Ausschlaggebend für das Verbot sei eine Beschwerde eines anderen Reisebüros und die darauf folgende Prüfung durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2998 mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Der Begriff der Verkaufsstelle ist in § 3 LÖG NRW definiert. Eine Verkaufsstelle liegt danach vor, wenn von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7691 2 Ein Reisebüro kann allerdings nicht unter diese Tatbestandsmerkmale subsumiert werden. Bei einem Reisebüro handelt sich zwar um ein Handelsunternehmen, allerdings werden dort keine Waren gewerblich angeboten, sondern es werden in der Regel touristische Leistungen von Reiseveranstaltern und Beförderungsleistungen von Verkehrsunternehmen sowie weitere Leistungen aus dem Freizeitsektor (z.B. Eintrittskarten) verkauft. Kommunale ordnungsbehördliche Verordnungen für einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag werden immer auf der Grundlage des LÖG NRW erlassen und beziehen sich daher ausschließlich auf die Öffnung von Verkaufsstellen. Die Öffnung eines Reisebüros ist somit an Sonn- und Feiertagen, auch an verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen, unzulässig. 1. Wie bewertet die Landesregierung die offensichtliche Fehlauslegung des Ladenöffnungsgesetzes NRW durch die Stadt Recklinghausen mit Blick auf die Möglichkeiten für Dienstleistungsbetriebe wie Reisebüros, an verkaufsoffenen Sonntag zu öffnen? Die Stadt Recklinghausen hat das LÖG NRW zutreffend ausgelegt. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Welche konkreten Fälle einer fehlerhaften Auslegung sind der Landesregierung aus anderen Kommunen bekannt (Bitte mit Angabe von Datum, Ort und Gewerbe)? Der Landesregierung sind keine konkreten Fälle einer fehlerhaften Auslegung bekannt. 3. Inwiefern wurde die Rechtssicherheit für Kommunen und Einzelhandel durch die Novelle des LÖG von 2018 (messbar in der Veränderung der Fallzahlen vor Gericht) verbessert? Nach Einschätzung der Landesregierung findet das neue Ladenöffnungsgesetz mittlerweile eine gute Anwendung in den Kommunen. Dazu tragen auch die Anwendungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW, die regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst wird und die Informations- und Austauschveranstaltungen für die örtlichen Ordnungsämter und die Kreisordnungsbehörden bei. Auch das Ergebnis des ersten Hauptsacheverfahrens zum neuen LÖG NRW, das das OVG Münster am 17. Juli 2019 zu Gunsten der Stadt Mönchengladbach entschieden hat, hat die Rechtssicherheit weiter erhöht. Dies zeigt sich auch an der Anzahl der Verfahren, in denen ein Gerichtsbeschluss zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen vorliegt, die sich nach Informationen der Landesregierung seit 2017 wie folgt entwickelt hat: 2017 2018 2019 (St: 01.10.2019) Insgesamt 28 46 7* * Anmerkung: davon 6 Verfahren im Einstweiligen Rechtschutz, 1 Hauptsacheverfahren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7691 3 4. Beabsichtigt die Landesregierung eine erneute Anpassung des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW dahingehend, dass die Rechtssicherheit für Gewerbetreibende und Kommunen verbessert wird? Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) enthält ein allgemein gefasstes Verbot der Sonntagsarbeit, zu dem es Ausnahmen in verschiedenen Fachgesetzen gibt. Die letzte Änderung des Feiertagsgesetzes NW erfolgte 1994 anlässlich der Streichung des Buß- und Bettages. Aktuell ist keine Änderung des Feiertagsgesetzes NW geplant. Falls der Fragesteller mit seiner Frage auf eine Änderung des LÖG NW abzielt, wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen 5. Welche Regelungen zur Öffnung von Dienstleistern an verkaufsoffenen Sonntagen gibt es in anderen Bundesländern? Eine umfassende Übersicht aller einschlägigen Gesetze anderer Bundesländer zur Öffnung von Dienstleistern an verkaufsoffenen Sonntagen liegt der Landesregierung nicht vor.