LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/771 29.09.2017 Datum des Originals: 28.09.2017/Ausgegeben: 05.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 267 vom 5. September 2017 der Abgeordneten Nadja Lüders SPD Drucksache 17/551 Wirtschaftliche Auswirkung der 80% Einzelzimmerquote gemäß WTG für die Träger Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ausweislich der Medienberichterstattung hält die Landesregierung an der im Jahr 2003 eingeführten Frist zur Umsetzung der 80%igen Einzelzimmerquote zum 31.08.2018 fest. Nach einer Erhebung der Landesregierung haben 650 von 2161 vollstationären Einrichtungen aktuell die Einzelzimmerquote nicht erfüllt. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 267 mit Schreiben vom 28. September 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Da bislang keine Informationen zum Stand der Umsetzung der seit dem Jahr 2003 verbindlich vorgegebenen Einzelzimmerquote vorlagen, wurde am 19.06.2017 eine Befragung der Einrichtungen gestartet, die bei ihrem Antrag auf Investitionskostenförderung (im Regelfall im Oktober 2015) angegeben hatten, die Einzelzimmerquote noch nicht zu erfüllen. Dies waren 650, der von der Quote betroffenen ca. 2.200 Einrichtungen der Dauer- und Kurzzeitpflege. Damit hatten rund 1.550 dieser Einrichtungen die Quote bereits im Jahr 2015 erfüllt. Obwohl die Rückmeldungen eigentlich bis zum 31. Juli 2017 vorliegen sollten, werden auch Rückmeldungen, die derzeit noch vereinzelt eingehen, immer noch in die laufenden Auswertungen einbezogen. Zum Stand 11. September 2017 lagen 522 Rückmeldungen vor. Die folgenden Antworten basieren auf diesen Rückmeldungen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/771 2 1. Durch welche Maßnahmen haben die in der Erhebung der Landesregierung genannten 1511 vollstationären Einrichtungen die Einzelzimmerquote erfüllt? Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, mit welchen Maßnahmen die Einrichtungen , die nicht in die Befragung einbezogen wurden, weil sie die Einzelzimmerquote bereits erfüllt haben, dies erreicht haben. 2. Durch welche Maßnahmen wollen die Einrichtungen, die die Einzelzimmerquote noch nicht erfüllt haben, diese bis zum 31.08.2018 erfüllen? Abweichend von der gestellten Frage fordert § 47 Absatz 3 des am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG), dass die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 WTG bis zum 31. Juli 2018 zu erfüllen sind. Zu diesen Anforderungen gehört neben der Einzelzimmerquote für Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Sanitärräumen in Form von Einzel- oder Tandembädern. Nach den im Rahmen der in der Vorbemerkung der Landesregierung dargestellten Erhebung gemachten Angaben beabsichtigen die Einrichtungen die von ihnen noch nicht erfüllten baulichen Standards durch die Errichtung von Ersatzneubauten, Umbau, Modernisierung, Anbau an bestehenden Gebäuden oder den Abbau von Plätzen in überzähligen Doppelzimmern zu erreichen. Darüber hinaus eröffnet § 47 Abs. 3 WTG auch die Möglichkeit, dass Einrichtungen, die darauf vertraut haben, dass die baulichen Anforderungen lediglich Fördervoraussetzung und nicht ordnungsrechtlich vorgegebener Mindeststandard sind, und die ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, eine Verlängerung der Umsetzungsverpflichtung bis zum 31. Juli 2023 erhalten. Von dieser Option wollen von den Einrichtungen, die sich bis zum 11. September 2017 an der Befragung beteiligt haben, nur 17 Gbrauch machen. Lediglich 16 Einrichtungen beabsichtigen die Schließung. 3. Welchen Einfluss hat die im Jahr 2014 eingeführte APG-DVO auf die Umsetzung der Einzelzimmerquote? Ein Ziel der zum 2. November 2014 in Kraft gesetzten Verordnung zur Ausführung des Altenund Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) war die Verbesserung der Refinanzierungsbedingungen für Modernisierungsmaßnahmen. Es wurde nicht nur der Verteilzeitraum für die entstehenden Investitionsaufwendungen halbiert , sondern auch ein Rechtsanspruch geschaffen, die bei der Umsetzung gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen - wie der Erreichung der Einzelzimmerquote - entstehenden Aufwendungen auch in ihrer tatsächlichen Höhe refinanziert zu bekommen. Zudem wurde bestimmt , dass Maßnahmen, die zum Erhalt der bisherigen Platzzahl der Einrichtung dienen, ebenfalls mit den verbesserten Refinanzierungsbedingungen gefördert werden. Insgesamt gewährt die APG DVO den Einrichtungen damit die Garantie, ihre Aufwendungen für notwendige Modernisierungen auch refinanzieren zu können. Diese gesicherte Refinanzierung können sich die Einrichtungen auch im Vorfeld einer Baumaßnahme nach Durchführung eines Abstimmungs-verfahrens von dem zuständigen Kreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/771 3 bestätigen lassen. Dieser Bescheid kann auch gegenüber potentiellen Darlehens-gebern als Bestätigung der gesicherten Refinanzierung genutzt werden. Das Abstimmungsverfahren und die garantierte verbesserte Refinanzierung von Modernisierungen ist auch unabhängig von der Umsetzung der insgesamt neugeregelten Investitionskostenberechnung stationärer Pflegeeinrichtungen, die ebenfalls in der APG DVO NRW geregelt ist und deren Umsetzung unter der vorherigen Landesregierung mängelbehaftet war. Die neue Landesregierung wird diese Mängel schnellstmöglich beseitigen. 4. Gibt es Einrichtungen, die durch „Herausschieben“ eines Bettes aus Doppelzimmern die Einzelzimmerquote erreichen? Wenn ja, wie viele? Ja. 126 von den bisher ausgewerteten Einrichtungen geben an, dies zu beabsichtigen. 5. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Nichterfüllung der Einzelzimmerquote auf die Träger? Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales behält hier die Linie der vorherigen Landesregierung bei. Die zuständigen Behörden nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sollen in den Fällen, in denen die Einzelzimmerquote zum 31. Juli 2018 nicht erreicht wird, ein Wiederbelegungsverbot für ab dem 1. August 2018 freiwerdende Plätze in den über der zulässigen Quote liegenden Doppelzimmern verhängen. Dies ist das mildeste Mittel, um die seit 15 Jahren bekannte Anforderung umzusetzen. Einzelne Plätze können damit nicht wieder belegt werden, aber Pflegewohngeld wird - sofern nicht seitens des Trägers darauf verzichtet wird (s. Antwort zu Frage 2) - für alle anderen Plätze weiter gewährt. Dies hätte sich vor der Gesetzesreform 2014 anders dargestellt. Dadurch können bis zum Abschluss der Baumaßnahme lediglich für einzelne Plätze der Einrichtung keine Einnahmen mehr erzielt werden. Dies ist eine wirtschaftliche Situation, die bei einer landesweiten Auslastung von deutlich unter 100 % in vielen Einrichtungen ohnehin die Regel ist, erst recht während laufender Baumaßnahmen.