LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7712 29.10.2019 Datum des Originals: 29.10.2019/Ausgegeben: 05.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3021 vom 1. Oktober 2019 des Abgeordneten Andreas Kossiski SPD Drucksache 17/7557 Passiver Lärmschutz für die Bürgerinnen und Bürger in Köln-Merkenich Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ende 2017 wurde mit dem Bau der Leverkusener Autobahnbrücke zwischen Köln-Merkenich und Leverkusen begonnen. Bei einer Informationsveranstaltung im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses sagte Straßen.NRW den Anwohnerinnen und Anwohnern in Köln-Merkenich zu, mit passivem Lärmschutz die Haushalte vor Baulärm zu schützen. Die Bürgerinnen und Bürger sollten dafür Anträge stellen sowie Baupläne und Grundbuchauszüge einreichen. Nach Baubeginn allerdings, wurde von Gutachtern eingeräumt, dass allenfalls Haushalte mit Einfachverglasung und auch nur in Aufenthaltsräumen diesen passiven Lärmschutz erhalten würden. Von den eingeräumten Lärmschutzmaßnahmen werden, wenn überhaupt, nur Schalldämmlüfter realisiert werden. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 3021 mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2016 für das Ausbauprojekt der A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich dem Neubau der Rheinbrücke Leverkusen werden aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Soweit nach Abschluss der Baumaßnahme einschließlich der Fertigstellung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Wohngebiete nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) überschritten werden, haben die Eigentümer von Wohngrundstücken auf Kölner und Leverkusener Stadtgebiet grundsätzlich einen Anspruch auf die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7712 2 Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehören auch die erforderlichen Lüftungseinrichtungen. Art, Umfang und Durchführung der im Einzelnen zu gewährenden Schutzmaßnahmen richten sich nach den Regelungen der 24. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR 97). 1. Wie viele der rund 200 betroffenen Haushalte haben einen Antrag auf Gewähr von passivem Lärmschutz gestellt? Gemäß dem geltenden Planfeststellungbeschluss wurde den Eigentümern von 491 Wohngrundstücken dem Grunde nach der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen zugesprochen. Bis zum 9. Oktober 2019 ist von 148 Eigentümern ein entsprechender Antrag auf Erstattung der erforderlichen Maßnahmen gestellt worden. 2. Welche Unterstützung bietet die Landesregierung bzw. Straßen.NRW Seniorinnen und Senioren dabei, diesen Antrag zu stellen? Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unterrichtet in einem persönlichen Brief alle im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelten Eigentümer. In diesem Schreiben werden dem Eigentümer die Kontaktdaten des Sachbearbeiters und des zuständigen Gutachters, die diesem beratend zur Seite stehen, mitgeteilt. Darüber hinaus können die Betroffenen bei Fragen die Mitarbeiter vor Ort persönlich, per Telefon, postalisch oder per Mail kontaktieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf das wöchentlich dienstags und donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnete Informationsbüro und auf die Internetpräsenz des Projekts hingewiesen (https://www.strassen.nrw.de/de/projekte/autobahnausbau-bei-leverkusen.html). 3. Wie beurteilt die Landesregierung die nachträgliche Einschränkung der Zusage, dass Lärmschutz nur noch für Wohnräume, die zu einem bestimmten Stichtag als Schlafräume genutzt werden, gewährt wird? 4. Inwieweit hält die Landesregierung diese Einschränkung der Nutzung des Eigentums der Bürgerinnen und Bürger vor Ort für zulässig? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Erstattung von Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen ist gemäß den in dem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zu verfahren. Art, Umfang und Durchführung der im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen richten sich nach den gesetzlich festgelegten Regelungen. Diese sind für den mit der Bearbeitung der Anträge auf Erstattung passiver Lärmschutzmaßnahmen betrauten Landesbetrieb Straßenbau Nordhrein-Westfalen bindend. Abweichungen von diesen oder Einschränkungen dieser Regelungen sind nicht zulässig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7712 3 5. Ist gewährleistet, dass die Schalldämmlüfter dann als Lärmschutz für alle Wohnund Schlafräume zur Verfügung gestellt werden? Nach Feststellung des grundsätzlichen Anspruchs auf passiven Lärmschutz und der Beantragung der Erstattung der Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen erfolgt eine gutachterliche Bewertung der Objekte. Auf Grundlage dieser gutachterlichen Bewertung erfolgt die Festlegung der zweckmäßigsten Maßnahmen. Hierzu gehören auch gegebenenfalls Lüftungseinrichtungen.