LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7729 04.11.2019 Datum des Originals: 30.10.2019/Ausgegeben: 08.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3023 vom 2. Oktober 2019 der Abgeordneten Sigrid Beer, Josefine Paul und Matthi Bolte-Richter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7559 Wie wird die Einhaltung des Sonderungsverbotes überprüft und was sind die Ergebnisse? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2899 vom 16.09.2019 (Drucksache 17/7425) hat die Landesregierung unter Ziffer 5 darauf verwiesen, dass das Ministerium für Schule und Bildung im Anerkennungsbescheid für Ergänzungsschulen, die auch die Primarstufe umfassen, die Auflage macht, dass die Schulträger jeweils zum 15. Oktober jeden Jahres die Schülerzahl, die Staatsangehörigkeiten und die Zahl der ausgeschriebenen und der vergebenen Stipendien zu melden hat. Bei abgelehnten Stipendien seien die Gründe anzugeben. Anhand der Daten überprüfe das Ministerium regelmäßig, ob das Sonderungsverbot eingehalten werde. Als Prüfungsmaßstab gilt das „Informationsblatt zu den Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer und internationaler Ergänzungsschulen nach § 118 SchulG“. Unklar bleibt, wie die Ergebnisse der Überprüfung sind, und ob es auch die Schulen betrifft, deren Anerkennungsbescheid schon vor vielen Jahren ergangen ist. Zur Überprüfung bei Ersatzschulen lautete die Antwort, dass die oberen Schulaufsichtsbehörden für die fortlaufende Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sorgen, u.a. durch regelmäßige, stichprobenartige wie auch anlassbezogene Überprüfungen. Aus der Antwort geht aber nicht hervor, wie die Praxis der Schulaufsichtsbehörden aussieht. So blieb auch die Frage 1 unbeantwortet, mit welchen konkreten Auflagen die Einhaltung des Sonderungsverbotes sichergestellt werde. Auch gibt es keinen Hinweis, nach welchen Empfehlungen sich die Bezirksregierungen richten, analog zur Praxis des Ministeriums bei internationalen und ausländischen Ergänzungsschulen, wo es einen klaren Prüfungsmaßstab gibt. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 3023 mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7729 2 1. Melden alle 11 anerkannten ausländischen und internationalen Ergänzungsschulen, die (auch) Jahrgänge der Primarstufe umfassen, die eingeforderten Daten vollumfänglich (bitte gegebenenfalls nach Schulen differenzieren)? Das Sonderungsverbot für Ergänzungsschulen im Primarbereich ist erst mit dem Schulgesetz vom 15.02.2005 in das nordrhein-westfälische Schulrecht implementiert worden. Die nach Inkrafttreten des Schulgesetzes anerkannten internationalen und ausländischen Schulen berichten regelmäßig entsprechend den ihnen nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Verpflichtungen. An den vier griechischen Schulen wird kein Schulgeld erhoben. Sie sind daher laut Auflage im Anerkennungsbescheid vom 18.12.2009 lediglich verpflichtet, eine gegebenenfalls zukünftig geplante Erhebung von Schulgeld gegenüber dem Ministerium für Schule und Bildung anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist bisher nicht erfolgt. Die Japanische Internationale Schule sowie das Lycée Franҫais de Düsseldorf unterliegen keinen Berichtspflichten, da diese Ergänzungsschulen bereits in den Jahren 2003 bzw. 2004 auf der Grundlage des damals geltenden Schulordnungsgesetzes anerkannt worden sind, welches noch nicht die Beachtung des Sonderungsverbotes vorgab. Gleichwohl ist bekannt, dass das Lycée Franҫais de Düsseldorf Stipendien vergibt. Zu der Japanischen Internationalen Schule liegen insoweit keine Informationen vor. 2. Wie viele Stipendien (Prozentangabe bezogen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler) wurden in den vergangenen fünf Jahren in den Schulen pro Jahrgang festgestellt? Das Sonderungsverbot aus § 118 Absatz 3 SchulG gilt für die Primarstufe. Den nach § 118 Absatz 3 SchulG anerkannten Ergänzungsschulen obliegt daher eine Pflicht zum Bericht über die Schülerzahlen sowie die Stipendienvergabe in den der Primarstufe (als Ganzes) zuzurechnenden Jahrgangsstufen; nach Jahrgangsstufen aufgegliederte Angaben liegen dem Ministerium für Schule und Bildung nicht vor. Die gemeldeten Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschule – Primarstufe Schuljahr Schülerinnen und Schüler vergebene Stipendien Stipendien (%)* 2014/2015 805 191,7 23,81% 2015/2016 848 205,65 24,25% 2016/2017 844 208,3 24,68% 2017/2018 850 217,85 25,62% 2018/2019 884 205,75 23,27% *) Zwei Schulen haben über die obige tabellarische Darstellung hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Freiplätze, die Firmen für die Kinder ihrer Beschäftigten finanzieren, zusätzlich mit bis zu 5 % auf die Stipendienquote anzurechnen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7729 3 Das Ministerium für Schule und Bildung fordert Schulträger, die eine zu geringe Zahl vergebener Stipendien berichten, auf, Maßnahmen zur Hebung der Quote zu ergreifen und es hierüber zu informieren. 3. Wie hoch sind die Stipendienquoten und die Zahl der Freiplätze der Ersatzschulen (bitte nach Schulen und offiziellem Schulgeld aufschlüsseln)? In den Regierungsbezirken sind keine Ersatzschulen bekannt, die Schulgeld, d. h. pflichtweise abverlangte Geldleistungen, die in einem zwangsläufigen Konnex zum Schulbesuch stehen, erheben. Daher ist eine Bereitstellung von Stipendien und Freiplätzen durch die Schulen nicht erforderlich. 4. Wie sieht die Praxis der oberen Schulaufsichtsbehörden hinsichtlich der regelmäßigen, stichprobenartigen Überprüfungen aus (Rhythmus, Art der Stichprobe)? Rahmenbedingungen sowie auch Grundsätze zur Ausübung der Schulaufsicht sind im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.09.2007 geregelt. Ob die Schulaufsicht nach Genehmigung einer Schule regelmäßige Überprüfungen vornimmt, sich auf Stichproben beschränkt oder nur aus konkretem Anlass (z. B. Widersprüche, Beschwerden) tätig wird, liegt nach v. g. Runderlass in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Art der Schule, Qualifikation von Schulträger, Schulleitung, Lehrpersonal, usw.). Sofern sich anlassbezogen Erkenntnisse für Verstöße gegen Genehmigungsvoraussetzungen ergeben, wird dem nachgegangen. Der betroffene Schulträger wird zur Stellungnahme und ggf. in der Folge aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Die obere Schulaufsichtsbehörde bezieht für die zu treffende Entscheidung alle für sie verfügbaren bzw. zu erlangenden Informationen ein. Art und Umfang der Prüfung ergeben sich aus dem konkreten Einzelfall. 5. In welchen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren die Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt? Die Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen wurde in den vergangenen fünf Jahren von der Landesregierung nicht erhoben. Eine nachträgliche Sonderaufstellung war in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht durchzuführen.