LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/779 02.10.2017 Datum des Originals: 29.09.2017/Ausgegeben: 06.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 237 vom 22. August 2017 des Abgeordneten Alexander Langguth AfD Drucksache 17/432 Wie möchte der Landesintegrationsrat NRW Menschen zusammenführen, wenn er sich politisch nicht neutral positioniert? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Pressemittleitung des Landesintegrationsrates NRW vom 21.08.2017 „Die Zukunft unseres Landes mitbestimmen: Der Landesintegrationsrat NRW fordert alle Migrantinnen und Migranten zur Beteiligung an der Bundestagswahl am 24. September 2017 auf“, bemüht sich der Integrationsrat vordergründig um die Teilnahme von Menschen mit Migrationshintergrund an den anstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag. Auf seiner Homepage bezog der Landesintegrationsrat NRW bereits zur Landtagswahl im Mai ganz klar Stellung: „Auch gilt es zu verhindern, dass die Rechtpopulisten in die Parlamente einziehen.“ Man will „ (…) keine Rechtspopulisten in unseren Parlamenten!“. Auch ist die Rede von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Kampagne: „Wir gehen wählen: unsere Stimme gegen Rechtspopulisten und für Demokratie!“. Dieser Sachverhalt birgt insofern eine gewisse Brisanz und erreicht somit eine landesweite Tragweite, als dass bereits im Zuge der Landtagswahl die Integrationsräte der Städte Aachen, Duisburg, Dormagen, Unna, Remscheid, Münster, Bergisch Gladbach, Minden, Bielefeld, Gelsenkirchen , Eschweiler, Iserlohn, Siegen, Düsseldorf, Köln und Solingen zu Veranstaltungen in Kooperation mit dem Landesintegrationsrat NRW einluden und dort bereits in der Einladung undifferenzierte Zusammenhänge zwischen dem „Rechtspopulismus“ und der steigenden Anzahl von Straftaten gegen Asylbewerberunterkünfte herstellten. So heißt es u.a. in dem seinerzeitigen Einladungsschreiben: „Immer mehr Menschen lassen sich von den Rechtspopulisten blenden, die Migrantinnen und Migranten aus der Gesellschaft auszugrenzen versuchen.“ und die Verfasser beobachteten schon damals mit großer Sorge, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/779 2 „dass Ressentiments gegen Ausländer, Migranten, Muslime und Flüchtlinge stark zugenommen haben. Zugleich hat sich die Zahl der Straftaten gegen Unterkünfte von Asylbewerbern massiv erhöht.“ Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Landesintegrationsrat NRW mit diesem Aufruf vollkommen offensichtliche und ebenso massive Anstrengungen unternimmt, das Wahlverhalten der in Deutschland wahlberechtigten Migranten durch undifferenzierte und falsche Tatsachenbehauptungen zu beeinflussen. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 237 mit Schreiben vom 29. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. 1. In welchem Umfang erhält der Landesintegrationsrat finanzielle Zuschüsse oder auch weitergehende Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen? Die Förderung des Landesintegrationsrates ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für 2017. Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen wird seitens der Landesregierung wie folgt gefördert: Aus Kapitel 07 080 (vor Umressortierung: 11 060) Titel 684 40 erhält der Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 470. 000, 00 EUR. Daneben wird der Förderverein mit Projektmitteln aus Kapitel 07 080 in Höhe von bis zu 8.900,00 EUR bezuschusst. 2. Unterliegt die Verwendung der dem Landesintegrationsrat zur Verfügung stehenden Mittel einer durch Zielsetzung definierten Zweckgebundenheit oder kann der Rat selbständig ohne Vorgaben über die Mittel verfügen? Der Landesintegrationsrat wird institutionell gefördert, um die Zusammenarbeit der kommunalen Integrationsräte zu verbessern, Mitglieder der kommunalen Integrationsräte zu qualifizieren und nicht zuletzt um eine Interessenvertretung von und für Migranten und Migrantinnen auch auf Landesebene zu institutionalisieren. Sowohl die Verwendung von Zuwendungen des Landes als auch ihre Prüfung sind an gesetzliche Vorgaben gebunden. Zu nennen sind insbesondere §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW), die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen bzw. Projektförderung. Danach muss der Landesintegrationsrat u.a. regelmäßig Arbeitsprogramme , Planungen, Geschäfte, Maßnahmen und dergleichen angeben. Diese Angaben müssen übereinstimmen mit einem jährlich einzureichenden Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/779 3 3. Wenn es gem. Frage 2) eine Zweckbindung gibt: Inwieweit unterliegt die Verwendung der finanziellen Mittel vordefinierten Auflagen , die eine im o.a. Beispiel eindeutige und unmittelbare Einflussnahme auf das Wahlverhalten von bestimmten Bevölkerungsgruppen unterbinden sollen? Die Landesregierung sieht es als Aufgabe des Landesintegrationsrates an, als demokratische Vertretung der Migrantinnen und Migranten in Nordrhein-Westfalen politisch Stellung zu beziehen , sich kritisch mit Positionen auseinander zusetzen und hierüber auch zu informieren. Gleichwohl muss sich eine solche Auseinandersetzung stets innerhalb der Grenzen des demokratischen Gemeinwesens bewegen. Landesfinanzierte Aktivitäten einer institutionell geförderten Einrichtung dürfen nicht Partei für oder gegen einzelne Parteien nehmen. Dieser Selbstverpflichtung zur Überparteilichkeit kommt der Landesintegrationsrat nach. 4. In seinen Grundsätzen schreibt der Landesintegrationsrat NRW, dass er „als überparteilicher und fachpolitischer Verband keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet“ ist. Inwieweit und in welchem Umfang wird seitens der Landesregierung geprüft, ob öffentliche Zuschüsse an zu politischer Neutralität verpflichtete Gremien und Vereine auch tatsächlich satzungskonform verwendet werden? Siehe Beantwortung zu Frage 2. 5. In welchem Maße nimmt die Landesregierung im Falle einer Mittelverwendung, die dem Gebot der politischen Neutralität entgegensteht, Einfluss auf die Träger sowie verantwortlichen Akteure dahingehend, dass diese Art einer in Teilen satzungswidrigen Zweckentfremdung von Mitteln unterbunden wird? Siehe Beantwortung zu Frage 2.