LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7883 15.11.2019 Datum des Originals: 15.11.2019/Ausgegeben: 21.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3053 vom 18. Oktober 2019 des Abgeordneten Ibrahim Yetim SPD Drucksache 17/7669 Wie sichert die Landesregierung eine gesetzeskonforme Abschiebe-Praxis der Ausländerbehörden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rhein-Erft-Kreis mehren sich die Beschwerden an der Abschiebe-Praxis der Ausländerbehörde des Kreises. Ehrenamtlich Aktive der Flüchtlingshilfe üben ebenso Kritik wie Rechtsanwälte. Auch Anfragen von Kreistagsmitgliedern an die Kreisverwaltung werden nur teilweise beantwortet. Die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises entgegnet der vorgebrachten Kritik mit dem Verweis darauf, dass die Gesetze lediglich umgesetzt würden. Der Petitionsausschuss des Landtags hat in seiner Sitzung vom 06.08.2019 das Verhalten der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises in einem Abschiebefall ausdrücklich missbilligt. Trotz eines anstehenden Anhörungstermins wurde eine Geflüchteter durch die Ausländerbehörde abgeschoben. Weitergehend erklärt der Petitionsausschuss des Landtags, dass die zahlreichen Weisungen des MKFFI, den Abschluss von Petitionsverfahren abzuwarten oder im Fall einer geplanten Abschiebung direkt und unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstwegs zu unterrichten hat, die Ausländerbehörde missachtet und damit die verfassungsgemäßen Rechte des Petenten und des Ausschusses massiv verletzt hat. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 3053 mit Schreiben vom 15. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie sichert die Landesregierung die gesetzeskonforme Abschiebe-Praxis der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen? Die Ausländerbehörden unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der gesetzlich vorgesehenen Aufsicht durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten werden durch Erlasse des Ministeriums LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7883 2 für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration allgemeine Weisungen erteilt und Hinweise gegeben. Außerdem erfolgen regelmäßige und umfangreiche Dienstbesprechungen der Ausländerbehörden mit dem Ministerium und auf Ebene der Bezirksregierungen zu allen thematischen Aspekten des Ausländerrechts einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Abschiebungen. Die Landesregierung hat bislang keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen bei der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen innerhalb des geltenden gesetzlichen Rahmens handeln. Eine Praxis, die von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gedeckt ist, wäre bei Bekanntwerden Anlass für ein Eingreifen der zuständigen Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus steht den Betroffenen gegen jede Entscheidung der Ausländerbehörden der Rechtsweg offen. 2. Wann hat die Landesregierung erstmals von der erheblichen Kritik an der Praxis der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises erfahren? 3. Was hat die Landesregierung bisher unternommen, um eine gesetzeskonforme Pflichterfüllung der Ausländerbehörde im Rhein-Erft-Kreis sicherzustellen? 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Verhalten der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises im genannten Fall? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2, 3 und 4 gemeinsam beantwortet: Die Kleine Anfrage bezieht sich in erster Linie auf ein konkretes Petitionsverfahren. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Petenten abzuschieben, war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Petenten waren vollziehbar ausreisepflichtig und hatten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Durchführung eines Petitionsverfahrens entfaltet in rechtlicher Hinsicht keine aufschiebende Wirkung. Dennoch soll mit der Unterrichtung über im Einzelfall erforderliche Rückführungen während des laufenden Petitionsverfahrens dem Petitionsausschuss grundsätzlich ermöglicht werden, das Petitionsverfahren auch im Fall einer bevorstehenden Abschiebung noch durchzuführen. Das Ministerium hatte die Ausländerbehörde bei der ersten Berichtsaufforderung auch darauf hingewiesen, dass die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses zu unterrichten ist, wenn eine Abschiebung während des Petitionsverfahrens erforderlich werden sollte. Ein Erörterungstermin nach Art. 41a der Landesverfassung fand am 04.04.2019 statt. Mit E- Mail vom 11.04.2019 teilte die Ausländerbehörde dem Petitionsausschuss mit, dass sie nunmehr beabsichtige, die vollziehbare Ausreiseverpflichtung der Petenten umgehend durchzusetzen. Am 03.06.2019 schob die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises die Petenten ab, ohne den Petitionsausschuss auch über den konkreten Abschiebungstermin vorab unmittelbar zu informieren. Hierauf bezieht sich die im Beschluss des Petitionsausschusses enthaltene Kritik am Vorgehen der Ausländerbehörde. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat dies – unabhängig von der später bekannt gewordenen Kritik – zum Anlass genommen, die Ausländerbehörde bezüglich LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7883 3 der Einhaltung der festgelegten Verfahrensweisen im Petitionsverfahren zu sensibilisieren, was der Petitionsausschuss in seinem Petitionsbeschluss auch bereits zur Kenntnis genommen hat.