LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/790 04.10.2017 Datum des Originals: 02.10.2017/Ausgegeben: 09.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 247 vom 30. August 2017 des Abgeordneten Thomas Kutschaty SPD Drucksache 17/477 Haftbefehle aus der Türkei – wie schützt die Landesregierung die Bürgerinnen und Bürger aus NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der deutsch-türkische Schriftsteller Doğan A. aus Köln ist während seines Urlaubs in Spanien festgenommen worden. Er gilt als Kritiker des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Mittlerweile wieder auf freiem Fuß darf er das Land jedoch aufgrund von Auflagen nicht verlassen. Ursächlich für die Festsetzung war ein Haftbefehl der türkischen Regierung gegen Doğan A. Dieser wurde mittels einer „Red Notice“ über die internationale Polizeiorganisation Interpol verbreitet. Eine „Red Notice“ (übersetzt „Rote Ausschreibung“) stellt die höchste Stufe der möglichen Ausschreibungen durch Interpol dar und beinhaltet das Ersuchen der Festnahme oder vorläufigen Festnahme der gesuchten Person mit dem Ziel der Auslieferung. Hintergrund für die Schaffung der Möglichkeit der „roten Ausschreibung“ über Interpol war es, die Nationalstaaten grenzübergreifend bei der Verfolgung Schwerstkrimineller zu unterstützen. Vor allem vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten bei der Mobilität gerade im Bereich der Terrorismusbekämpfung ein wichtiges Mittel. Eine detaillierte inhaltliche Prüfung des zugrunde liegenden Haftbefehls findet nicht statt, lediglich eine allgemeine Überprüfung, dass der Haftbefehl nicht überwiegend politisch motiviert ist (für eine tiefer gehende Prüfung wären auch zu wenig Planstellen vorhanden). Eben aus diesem Grund wird schon länger auf die Missbrauchsgefahr durch autoritäre Regime hingewiesen. Diese Möglichkeit läuft dem Sinn und Zweck eines internationalen Staatenbündnisses massiv entgegen. Bürgerinnen und Bürger sind zu ständig dem zumindest indirekten Zugriff dieser Regime ausgesetzt. Wenn auch im Endeffekt keine Auslieferung erfolgen sollte, so können diese durch den Freiheitsentzug, Beschränkung der Reisefreiheit und den Kosten für Anwälte und Gerichte einem empfindlichen Übel ausgesetzt und an der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit gehindert werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/790 2 Der Innenminister hat die Kleine Anfrage 247 mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Bundesund Europaangelegenheiten sowie Internationales beantwortet. 1. Wann ist die Landesregierung im Falle des in NRW lebenden Doğan A. wie aktiv geworden? Mit Interpolausschreibung vom 06.11.2013 haben die türkischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der späteren Auslieferung aus Deutschland in die Türkei ersucht. Die Auslieferung ist seinerzeit durch das Oberlandesgericht Köln wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz als unzulässig zurückgewiesen worden. Das Bundeskriminalamt wurde im Anschluss durch die Generalstaats -anwältin in Köln entsprechend unterrichtet und um Kennzeichnung der dort vorliegenden Fahndung gebeten, damit das Festnahmeersuchen im Bundesgebiet nicht umgesetzt wird. Zudem gab die Generalstaatsanwältin den Vorgang dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln gemäß Nummer 24 der Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in straf-rechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit von Herrn A. bekannt . Danach sind ausländische Ersuchen auch dahingehend zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs - oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Ermangelung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat jedoch abgesehen . 2. Wertet die Landesregierung den aktuellen Fall als Missbrauch der Möglichkeit der Beantragung einer Red Notice? Fahndungsmitteilungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation Interpol sind grundsätzlich ein wesentliches Element der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, das sowohl von Deutschland als auch von vielen anderen Staaten genutzt wird, um flüchtigen Straftätern habhaft zu werden und ihre Auslieferung zur Strafverfolgung oder -vollstreckung zu erreichen . Die Entscheidung, ob und wie eine Interpol-Ausschreibung in die nationale Fahndung in Deutschland umgesetzt wird, trifft gemäß § 15 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) das Bundeskriminalamt, das in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einholt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ist an dieser Prüfung nicht beteiligt. Der aktuelle Fall hat aufgezeigt, dass auch bei Verzicht auf eine deutsche Ausschreibung bei „Red Notices“ in Deutschland lebende betroffene Personen bei Auslandsaufenthalten dennoch festgenommen und inhaftiert werden können. Dies ist insbesondere in solchen Fällen sehr problematisch, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zu Grunde liegende ausländische Haftbefehl nicht als Ergebnis eines rechtsstaatlich unabhängigen Verfahrens erlassen wurde. Die Landesregierung wird die Informations- und Steuerungsprozesse im Zusammenhang mit „Red Notices“ in die Fachgremien der Innenministerkonferenz einbringen, um auch im Lichte der aktuellen Feststellungen gegebenenfalls gebotene Anpassungen prüfen zu lassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/790 3 3. Wurden in den letzten Jahren auch Red Notices von Interpol durch die Landesregierung NRW vollstreckt bzw. geprüft (bitte nach Anzahl und ersuchendem Land aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen liegen der Landesregierung statistische Daten darüber, wie viele justizielle Auslieferungsverfahren nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) aufgrund von über Interpol mittels einer „Red Notice“ verbreiteten Fahndungsausschreibungen geführt worden sind, nicht vor. Eine manuelle Auswertung sämtlicher Auslieferungsverfahren der letzten Jahre war in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen darf jedoch auf die vom Bundesamt für Justiz geführte Auslieferungsstatistik (http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloa ds/DE/Statistiken /Download/Gesamt_Auslieferung.html) verwiesen werden. 4. Wie steht die Landesregierung zukünftigen Ersuchen im Rahmen einer Red Notice gegenüber? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wird die Landesregierung bei der Bundesregierung darauf hinwirken, das Verfahren bei Beantragung einer Red Notice dementsprechend zu ändern, dass Interpol auch eine vertiefte Prüfung der Haftbefehle vornimmt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.