LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 20.11.2019 Datum des Originals: 19.11.2019/Ausgegeben: 26.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3067 vom 23. Oktober 2019 der Abgeordneten Christina Weng und Angela Lück SPD Drucksache 17/7696 Wie ist es um den Arbeitsschutz im Pflegebereich bestellt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Pflegebereich steht seit längerem im politischen und medialen Fokus. Aufgrund ständig steigenden Personalbedarfs, der nicht in ausreichendem Maße gedeckt werden kann, klagen viele Arbeitnehmer über stetig schlechter werdende Arbeitsbedingungen. Sehr genau belegt ist diese Entwicklung mit der Sonderauswertung "Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege" basierend auf den zusammengefassten Erhebungsdaten der repräsentativen Beschäftigtenbefragung zum DGB-Index Gute Arbeit für die Jahre 2012 bis 2017. Demnach sind die Arbeitsanforderungen und -bedingungen, auch aufgrund des kontinuierlichen Personalmangels, für viele Beschäftigte hochbelastend. In diesem Spannungsfeld wirken die Renditeinteressen vieler Einrichtungsbetreiber zusätzlich verschärfend. Die zurückliegenden Streiks an den Unikliniken in Düsseldorf und Essen wurden vor genau diesem Hintergrund geführt. In dieser Lage ist die staatliche Überwachung der Arbeitsbedingungen besonders geboten. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3067 mit Schreiben vom 19. November 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Vom Juli 2018 bis Juni 2019 lief die Arbeitsschutzaktion „Gesund und sicher pflegen“. Wie stellen sich die Ergebnisse dieser Arbeitsschutzaktion dar? Im Aktionszeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 wurden von der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen insgesamt 241 Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen überprüft. Darunter waren 37 Krankenhäuser und 204 Pflegeheime. Die überprüften Einrichtungen entsprechen etwa 10 % der Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 2 Die Besichtigungen im Rahmen der Arbeitsschutzaktion „Gesund und sicher Pflegen“ hatten insbesondere die folgenden drei Schwerpunkte: a. Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften b. Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation c. Betrachtung der Psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung a. Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Bei der Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Arbeits-zeit wurde insbesondere die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit (von bis zu 10 oder 12 Stunden1), die Einhaltung der Mindestruhezeit von 10 Stunden2 und die Pausengestaltung geprüft. Von 241 überprüften Einrichtungen wurden in 105 Einrichtungen keine Arbeitszeitverstöße festgestellt. 136 Einrichtungen wiesen mindestens einen bis zu vier Mängel hinsichtlich arbeitszeitlicher Vorschriften auf, wobei die meisten Verstöße eher gering waren oder Einzelfälle darstellten. Insgesamt wurden rund 200 Mängel festgestellt, die je nach Schwere zu unterschiedlichem Verwaltungshandeln führten. b. Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation Im Rahmen der systematischen Überprüfung der Arbeitsschutz-organisation verfügten 97 Einrichtungen über eine geeignete, 131 Einrichtungen über eine teilweise geeignete und 13 Einrichtungen über eine ungeeignete Arbeitsschutzorganisation. In diesen Einrichtungen fehlte in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung, oder diese wurde nicht angemessen durchgeführt. c. Betrachtung der Psychischen Belastungen in der Gefährdungs-beurteilung Die Arbeitsschutzverwaltung prüfte, ob der Inhalt der Gefährdungs-beurteilung richtig dokumentiert war, die Beteiligung des Betriebsarztes erfolgte und wie weit der Prozess der Gefährdungsbeurteilung fortgeschritten war. Lediglich in 82 Einrichtungen von 241 wurde die Gefährdungsbeurteilung zum Aspekt der Psychischen Belastungen angemessen durchgeführt. 113 Einrichtungen haben mit einer solchen Gefährdungsbeurteilung begonnen, 46 Einrichtungen konnten noch keine Gefährdungsbeurteilung zum Aspekt der Psychischen Belastungen vorweisen. Ende September 2019 wurden die ersten Zwischenergebnisse der Aktion bei einer Veranstaltung mit den Verbänden und Trägern sowie den Beschäftigtenvertretungen und den beteiligten Behörden und Institutionen vorgestellt. Ein detaillierter Bericht über die Ergebnisse der Aktion ist in Vorbereitung und wird dem zuständigen Landtagsausschuss zeitnah zugeleitet. 2. Wie viele Meldungen über nicht behobene Anzeigen nach § 17 Abs.2 ArbSchG wurden von 2014 bis 2018 im Pflegebereich gestellt? (Bitte nach Regierungsbezirken und Pflegebereichen aufschlüsseln.) In der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der eingegangenen Meldungen über nicht behobene Anzeigen nach § 17 Abs. 2 Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG) im Pflegebereich für die Jahre 2014 bis 2018 in den Regierungsbezirken Nordrhein-Westfalens dargestellt. 1 12 Stunden, wenn diese nach Tarifvertrag zugelassen sind 2 In der Gesundheitsbranche ist eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit auf 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung auf 12 Stunden stattfindet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 3 Zur Auswertung wurden für die jeweiligen Pflegebereiche die folgenden Wirtschaftsklassen (WKL) nach NACE-Code herangezogen: - „Krankenhäuser“ (WKL: 86.1 / 86.10 / 86.10.1 / 86.10.2 / 86.10.3), - „Pflegeheime“ (WKL: 87.1 / 87.10 / 87.10.0), - „Altenheime“ (WKL: 87.3 / 87.30 / 87.30.1). Behörde Anzahl Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Pflegebereich (insgesamt) 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 13 17 7 16 16 Bezirksregierung Detmold 6 10 8 9 18 Bezirksregierung Düsseldorf 12 13 12 10 22 Bezirksregierung Köln 14 11 16 30 20 Bezirksregierung Münster 5 5 8 10 9 Summe 50 56 51 75 85 Tabelle 1: Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG im Pflegebereich (Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime) Behörde Anzahl Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Krankenhäuser 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 12 15 6 12 12 Bezirksregierung Detmold 5 5 4 8 16 Bezirksregierung Düsseldorf 11 10 11 7 21 Bezirksregierung Köln 13 10 12 28 17 Bezirksregierung Münster 3 5 8 8 8 Summe 44 45 41 63 74 Tabelle 2: Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Krankenhäusern Behörde Anzahl Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Pflegeheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 0 2 0 2 1 Bezirksregierung Detmold 1 4 2 1 1 Bezirksregierung Düsseldorf 0 2 0 1 0 Bezirksregierung Köln 1 0 1 1 1 Bezirksregierung Münster 0 0 0 2 0 Summe 2 8 3 7 3 Tabelle 3: Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Pflegeheimen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 4 Behörde Anzahl Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Altenheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 1 0 1 2 3 Bezirksregierung Detmold 0 1 2 0 1 Bezirksregierung Düsseldorf 1 1 1 2 1 Bezirksregierung Köln 0 1 3 1 2 Bezirksregierung Münster 2 0 0 0 1 Summe 4 3 7 5 8 Tabelle 4: Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Altenheimen 3. Wie sind die Aufsichtsbehörden mit diesen Mitteilungen umgegangen? (Bitte nach Möglichkeit erneut nach Regierungs-bezirk und Pflegebereich aufgeschlüsselt darstellen, welche Maßnahmen ergriffen wurden.) Meldungen über nicht behobene Anzeigen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG geben Aufschluss über Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes. Diese Meldungen werden bei der Arbeitsschutzverwaltung als Beschwerden von Beschäftigten erfasst und bearbeitet. Beschwerden wird eine sehr hohe Bedeutung beigemessen, da aktiv auf Missstände in Betrieben aufmerksam gemacht wird. Seit 2011 wurde eine einheitliche Bearbeitung von Beschwerden in der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalens festgelegt. Im „Hand-buch Beschwerdemanagement der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen“ ist der einheitliche Prozess der Beschwerdebearbeitung geregelt. Ist die Zuständigkeit der Arbeitsschutzverwaltung gegeben, wird bei der Beschwerdebearbeitung grundsätzlich ein Außendienst durchgeführt. Hierbei wird neben den Inhalten der Beschwerde in der Regel die gesamte Arbeitsschutzorganisation des Betriebes überprüft. Die oder der Verantwortliche des Betriebes wird vor Ort aufgefordert die festgestellten Mängel zu beseitigen. Diese Aufforderung wird im Nachgang schriftlich mitgeteilt. Bestehen Zweifel, ob die Mängel behoben wurden kann es notwendig sein eine Nachbesichtigung durchzuführen. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann sich ein Verwaltungsverfahren oder/und Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 5 Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die Anzahl der Außendienste die in den Jahren 2014 bis 2018 aufgrund von Meldungen über nicht behobene Anzeigen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG von der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalens im Pflegebereich durchgeführt wurden: Behörde Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Pflegebereich (insgesamt) 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 10 7 4 14 10 Bezirksregierung Detmold 4 9 3 7 14 Bezirksregierung Düsseldorf 8 10 10 5 12 Bezirksregierung Köln 9 10 13 25 18 Bezirksregierung Münster 4 3 5 3 4 Summe 35 39 35 54 58 Tabelle 5: Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG im Pflegebereich (Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime) Behörde Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Krankenhäuser 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 9 5 3 10 8 Bezirksregierung Detmold 3 5 2 6 13 Bezirksregierung Düsseldorf 7 8 9 3 12 Bezirksregierung Köln 8 9 9 24 15 Bezirksregierung Münster 2 3 5 3 4 Summe 29 30 28 46 52 Tabelle 6: Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Krankenhäusern Behörde Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Pflegeheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 0 2 0 2 1 Bezirksregierung Detmold 1 3 0 1 0 Bezirksregierung Düsseldorf 0 1 0 1 0 Bezirksregierung Köln 1 0 1 0 1 Bezirksregierung Münster 0 0 0 0 0 Summe 2 6 1 4 2 Tabelle 7: Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Pflegeheimen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 6 Behörde Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Altenheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 1 0 1 2 1 Bezirksregierung Detmold 0 1 1 0 1 Bezirksregierung Düsseldorf 1 1 1 1 0 Bezirksregierung Köln 0 1 3 1 2 Bezirksregierung Münster 2 0 0 0 0 Summe 4 3 6 4 4 Tabelle 8: Außendienste aufgrund von Meldungen nach § 17 Abs. 2 ArbSchG in Altenheimen 4. Wie stellt sich die Personalsituation der Arbeitsschutz-verwaltung in den einzelnen Regierungsbezirken dar? In der Arbeitsschutzverwaltung NRW sind insgesamt 745 Beschäftigte tätig. Hiervon sind 541 Aufsichtsbeamtinnen bzw. -beamte, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der den Arbeitsschutzbehörden ins-gesamt übertragenen Aufgaben eingesetzt werden (Stand 30.6.2018). Behörde Gesamtpersonal ASV NRW Aufsichtsbeamtinnen/- beamte ASV NRW Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 55 und 56 128 104 Bezirksregierung Detmold, Dez. 55 und 56 83 77 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 55 und 56 172 148 Bezirksregierung Köln, Dez. 55 und 56 158 136 Bezirksregierung Münster, Dez. 55 und 56 82 70 Summe Bezirksregierungen 623 535 Landesinstitut für Arbeitsgestaltung 95 6 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 27 0 Summe 745 541 Tabelle 9: Anzahl der Beschäftigten in der ASV NRW (Angabe in Vollzeitäquivalenten - gerundet) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 7 5. Wie viele Kontrollen im Pflegebereich im Rahmen der aktiven (eigeninitiierten) Überwachung wurden im Pflegebereich seit 2014 vorgenommen? (Bitte nach Regierungsbezirken, Pflegebereichen und Jahren aufschlüsseln) In den nachfolgenden Tabellen sind die aktiven Überwachungen der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalens im Pflegebereich für die Jahre 2014 bis 2018 in den Regierungsbezirken dargestellt. Im Pflegebereich werden aktive Überwachungen nicht nur zu Themen des betrieblichen- und sozialpolitischen Arbeitsschutzes durchgeführt. Insbesondere der Strahlenschutz (z. B. Überwachung des Betriebs von Röntgenanlagen, Computertomographen) wird durch die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalens regelmäßig überwacht. Behörde Aktive Überwachung Pflegebereich (insgesamt) 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 29 4 20 46 36 Bezirksregierung Detmold 18 11 6 20 18 Bezirksregierung Düsseldorf 32 13 20 56 75 Bezirksregierung Köln 33 36 79 87 46 Bezirksregierung Münster 13 3 14 31 25 Summe 125 67 139 240 200 Tabelle 10: Aktive Überwachung Pflegebereich (Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime) Behörde Aktive Überwachung Krankenhäuser 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 29 2 4 35 17 Bezirksregierung Detmold 16 4 2 19 11 Bezirksregierung Düsseldorf 29 5 10 41 25 Bezirksregierung Köln 23 18 48 55 26 Bezirksregierung Münster 11 2 3 25 13 Summe 108 31 67 175 92 Tabelle 11: Aktive Überwachung in Krankenhäusern Behörde Aktive Überwachung Pflegeheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 0 1 3 3 8 Bezirksregierung Detmold 2 1 2 0 4 Bezirksregierung Düsseldorf 1 1 4 4 14 Bezirksregierung Köln 0 6 9 16 8 Bezirksregierung Münster 0 0 5 2 7 Summe 3 9 23 25 41 Tabelle 12: Aktive Überwachung in Pflegeheimen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7929 8 Behörde Aktive Überwachung Altenheime 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirksregierung Arnsberg 0 1 13 8 11 Bezirksregierung Detmold 0 6 2 1 3 Bezirksregierung Düsseldorf 2 7 6 11 36 Bezirksregierung Köln 10 12 22 16 12 Bezirksregierung Münster 2 1 6 4 5 Summe 14 27 49 40 67 Tabelle 13: Aktive Überwachung in Altenheimen