LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7936 20.11.2019 Datum des Originals: 20.11.2019/Ausgegeben: 26.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3059 vom 21. Oktober 2019 des Abgeordneten Michael R. Hübner SPD Drucksache 17/7683 Kommen nach den Share die Unit Deals? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Eindämmung der Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vorgelegt, was derzeit beraten wir. Bei dieser Praxis wird nicht das Grundstück selbst verkauft, sondern die Anteil der Gesellschaft, welche dieses hält. Dies ist in den meisten Fällen bisher steuerfrei. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geht davon aus, dass die Gesetzesverschärfungen dazu führen werden, dass diese Übertragung in Zukunft unattraktiver wird, warnt aber vor dem nächsten Schlupfloch, den sogenannten Unit Deals. Dabei wird vereinfacht gesagt, dass Grundstück, was in einem offenen Immobilienfonds gehalten wird, nur umplatziert. Dieses Wertpapiergeschäft ist ebenfalls derzeit nicht steuerbar und wird von dem Gesetzentwurf auch nicht erfasst. Inzwischen werben manche Kanzleien schon offensiv mit dieser Art der steuerfreien Grundstücksübertragung (https://www.spiegel.de/wirtschaft/share-deals-neuessteuerschlupfloch -fuer-immobiliengeschaefte-a-1291144.html). Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 3059 mit Schreiben vom 20. November 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Sieht die Landesregierung das vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages aufgeworfene Problem der Ausweichung auf sogenannte Unit Deals ebenfalls? 2. Falls ja, welche Maßnahmen plant die Landesregierung dagegen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7936 2 Die Möglichkeit zur Durchführung eines sogenannten Unit Deal besteht nur für Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der komplexen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für alle übrigen Gesellschaftsformen, die nicht den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen, besteht schon rechtlich keine Möglichkeit zur Durchführung eines Unit Deals. Somit ist für diese Gesellschaften ein Unit Deal nicht als Ausweichgestaltung zum Share Deal durchführbar. Somit besteht erkennbar kein Zusammenhang mit den derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Regelungen zu Share Deals. 3. Sind der Landesregierung Fälle aus den letzten Jahren bekannt, bei denen durch Unit Deals Grunderwerbsteuer nicht anfiel? Der Finanzverwaltung liegen keine Daten zu Fallzahlen vor.