LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/795 04.10.2017 Datum des Originals: 04.10.2017/Ausgegeben: 09.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 vom 18. August 2017 des Abgeordneten Herbert Strotebeck AfD Drucksache 17/370 Machen auch Flüchtlinge aus NRW Urlaub in ihren Heimatländern? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Prolog: Laut Ausländerbehörden in Baden-Württemberg machen sogenannte Flüchtlinge seit 2014 mehrfach Urlaub in ihren Heimatländern.1 Nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub in der Heimat behielten die „Geflüchteten“ ihren Schutzstatus als Asylbewerber. Reiseländer der „Flüchtlinge“ sind unter anderem der Irak und Syrien. Ein Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bagdad kostet laut Flugpreisvergleichsseite Swoodoo pro Person im September mindestens 440 Euro. Die Ausländerbehörden Baden-Württembergs haben bislang 100 „Schutzsuchende“ registriert , welche im Heimaturlaub waren. Zusätzlich ist von einer Dunkelziffer auszugehen.2 Bereits im September 2016 gab es Berichte über Heimaturlaube von „Flüchtlingen“.3 Da über 80 Prozent der „Flüchtlinge“ ohne Pass nach Deutschland kommen, gibt es für sie einen „deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose“4, mit dem sie offensichtlich in ihre Heimat reisen können.5 1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article167750009/Fluechtlinge-machten-offenbar-mehrfach- Urlaub-in-Heimatlaendern.html 2 https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-laender-fluechtlinge-reisen-heim-so-reagieren -politiker-_arid,1097760.html 3 http://www.focus.de/politik/deutschland/fluechtlinge-auf-heimaturlaub-warum-die-antraege-haeufiggenehmigt -werden_id_5928238.html 4 https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=7828103 5 https://www.welt.de/politik/deutschland/article158111356/Wann-ein-Fluechtling-Heimaturlaub-machen -darf.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/795 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 199 mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 beantwortet. 1. Liegen der Landesregierung und/oder den Ausländerbehörden in NRW Erkenntnisse vor, dass auch „Flüchtlinge“ aus NRW seit 2014 Urlaub in ihrer Heimat machen ? 2. Wenn nein, plant die Landesregierung in Zukunft zu überprüfen, wo „Flüchtlinge“ ihren Urlaub im Ausland verbringen? 3. Wenn ja, wie viele „Flüchtlinge“ haben seit 2014 Urlaub in ihrer Heimat gemacht (bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Urlaubsland? 4. Wenn ja, mit welchen finanziellen Mitteln finanzieren die „Flüchtlinge“ die relativ teuren Reisen in ihre Heimat (bitte aufschlüsseln nach staatlichen Zuschüssen)? 5. Verlieren „Flüchtlinge“ aus NRW nach ihrem Heimaturlaub ihren Schutzstatus bzw. würden sie ihn bei Aufdeckung der Urlaubsreise verlieren? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Dass Reisen von Flüchtlingen in die jeweiligen Heimatländer vorkommen, ist der Landesregierung bekannt. Konkrete Zahlen hierzu liegen aber nicht vor. Solche Reisen unterliegen keinem Genehmigungsverfahren. Den Ausländerbehörden werden geplante Heimreisen zum Teil dadurch bekannt, dass ein Reiseausweis für Ausländer beantragt wird, häufig zu dem Zweck, schwer erkrankte oder sterbende Verwandte zu besuchen oder an Beerdigungen teilzunehmen . Besitzen Flüchtlinge einen gültigen Nationalausweis, können sie ohne Kenntnis der Ausländerbehörden ins Heimatland reisen. Staatliche Zuschüsse erfolgen nicht. Nach dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 8 Abs. 1c AsylG übermitteln die Ausländerbehörden , die Jobcenter, die Bundespolizei und die deutschen Auslandsvertretungen Sachverhalte , in denen ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, in sein Herkunftsland gereist ist, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF entscheidet auf dieser Grundlage in eigener Zuständigkeit über einen Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung internationalen Schutzes. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den hier vorliegenden Erkenntnissen die betreffenden Flüchtlinge angesichts der Lage in den Kriegsgebieten nicht in ihre Heimatländer reisen, um dort vor Ort „Urlaub“ zu machen.