LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7965 26.11.2019 Datum des Originals: 25.11.2019/Ausgegeben: 02.12.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3062 vom 22. Oktober 2019 der Abgeordneten Christian Loose und Herbert Strotebeck AfD Drucksache 17/7687 „Förderung parteinaher Stiftungen und sonstiger parteinaher Institutionen als Einrichtungen der Weiterbildung sowie als Einrichtungen der politischen Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die nach dem Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WbG NRW) anerkannten Träger von Einrichtungen der Weiterbildung haben nach dem WbG NRW einen Anspruch auf Förderung aus den Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen. Für diese Einrichtungen, die nicht in Trägerschaft der Gemeinden stehen, sieht der Landeshaushaltsplan 2019 (Kapitel 06 072, Titel 684 10 153) eine Bezuschussung in Höhe von 50.866.700 EUR vor. Darüber hinaus werden die sogenannten „Spezialisten der politischen Bildung“, die nach dem WbG NRW anerkannt sind und unter anderem zu mindestens 75 Prozent politische Bildung betreiben, durch die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen unterstützt. Hierfür bestimmt der Landeshaushaltsplan 2019 (Kapitel 06 070, Titel 684 20), dass insgesamt 3.134.700 EUR als „Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit an Träger von anerkannten Einrichtungen der politischen Bildung“ bereitgestellt werden. Im Haushaltsentwurf der Landesregierung für das Jahr 2020 (Kapitel 06 070, Titel 684 20) sind 2.809.700 Euro vorgesehen. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 3062 mit Schreiben vom 25. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Alle von der Landeszentrale für politische Bildung NRW (LZpB NRW) im Ministerium für Kultur und Wissenschaft geförderten Bildungseinrichtungen, auch die Bildungseinrichtungen der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7965 2 parteinahen Stiftungen, folgen dem Beutelsbacher Konsens und sind bezogen auf ihre Bildungsarbeit überparteilich. Da eine Parteinähe lediglich bei den sogenannten „parteinahen Stiftungen“ attestiert werden kann, beziehen sich die nachfolgenden Antworten ausschließlich auf die Bildungseinrichtungen dieser Stiftungen. 1. Welche sogenannten parteinahen Stiftungen beziehungsweise sonstigen parteinahen Institutionen, die nach dem WbG NRW als Einrichtungen der Weiterbildung anerkannt sind, werden in welcher Höhe seit dem Jahre 2004 durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert? (Bitte chronologisch nach einzelnen Jahren und parteinahen Zuwendungsempfängern aufschlüsseln) Nach dem Weiterbildungsgesetz NRW (WbG NRW) sind in der Trägerschaft von sog. „parteinahen Stiftungen“ folgende Weiterbildungseinrichtungen anerkannt und werden gefördert: Bildungswerk der Heinrich-Böll-Stiftung NRW, Politische Akademie der Friedrich- Ebert-Stiftung, Politisches Bildungsforum NRW der Konrad-Adenauer-Stiftung, Bildungswerk der Karl-Arnold-Stiftung e.V., Theodor-Heuss-Akademie. Empfänger der Zuwendung ist der jeweilige Träger der Bildungseinrichtung. Die Förderhöhen nach dem WbG in den Jahren 2004 bis 2019 sind der beigefügten Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen. 2. Welche sogenannten parteinahen Stiftungen bzw. sonstigen parteinahen Institutionen werden als Einrichtungen der politischen Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen in welcher Höhe seit dem Jahre 2010 aus Landesmitteln gefördert? (Bitte chronologisch nach einzelnen Jahren und parteinahen Zuwendungsempfängern aufschlüsseln) Siehe die Übersicht in Anlage 2. Die Ansatzerhöhung im Jahr 2019 ist darin begründet, dass auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen und Beschluss des Landtags für das Haushaltsjahr 2019 Sondermittel für zusätzliche Aktivitäten der parteinahen Stiftungen im Zuge der Wahl zum Europäischen Parlament einmalig zur Verfügung gestellt worden sind. 3. Wie viele Veranstaltungen wurden mit welcher Teilnehmerzahl durch die von der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen geförderten sogenannten parteinahen Stiftungen bzw. sonstigen parteinahen Institutionen seit dem Jahre 2010 durchgeführt? (Bitte chronologisch nach einzelnen Jahren, parteinahen Zuwendungsempfängern sowie Kernfeldern aufschlüsseln) Die erfragten statistischen Kennzahlen der Bildungseinrichtungen liegen der LZpB NRW und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft nicht durchgängig vor. Entsprechende Daten - bezogen auf die einzelnen Einrichtungen oder Träger – hat das Land auch in der Vergangenheit nicht allgemein veröffentlicht. Den Weiterbildungsverbänden ist im Zusammenhang mit dem (Wieder-)Aufbau eines „Berichtswesens Weiterbildung“ immer zugesichert worden, dass für Veröffentlichungen nur aggregierte Daten verwendet werden. Unter dieser Bedingung haben sich die Einrichtungen am Berichtswesen beteiligt. Auf Nachfrage haben die parteinahen Stiftungen ihr Einverständnis mit der Weitergabe ihrer jeweiligen Daten aus dem Berichtswesen erklärt (siehe die Anlagen 3.a bis 3.f). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7965 3 4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage bzw. nach welchen sonstigen Kriterien erfolgt die Mittelvergabe an die Einrichtungen der politischen Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen? Gemäß den aktuellen Fördergrundsätzen (siehe Anlage 4) können Träger von Einrichtungen, die nach dem WbG NRW anerkannt sind und gemessen an der Bildungsleistung mindestens 75 % politische Bildung durchführen, durch die Landeszentrale für politische Bildung NRW aus dem Landeshaushalt (Kapitel 06 070, Titel 684 20) gefördert werden. Maßgeblich sind dabei die durchgeführten Unterrichtsstunden (UStd) und Teilnehmertage (TT) im Bewilligungszeitraum. Darüber hinaus müssen mindestens 70 % der Veranstaltungen der politischen Bildung folgende Kernfelder umfassen: - Lebendige Demokratie - Partizipation – Medienkompetenz - Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle des zivilgesellschaftlichen Engagements - Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen – Bildungsberatung - Menschenrechte - Politische Kultur – Zeitgeschichte - Zuwanderung und Integration - Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess - Globalisierung - Marktwirtschaft – Sozialpolitik - Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven Die Einrichtungen müssen diese Fördermittel jährlich neu beantragen. Die durch das Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellten Mittel werden dann gemäß der im Antrag benannten Bildungsleistung auf die Einrichtungen verteilt. Leere Seite Leere Seite Leere Seite