LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7970 26.11.2019 Datum des Originals: 26.11.2019/Ausgegeben: 02.12.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3090 vom 30. Oktober 2019 der Abgeordneten Christian Dahm, Angela Lück, Ernst-Wilhelm Rahe und Christina Weng SPD Drucksache 17/7775 Wie kann die Landesregierung zulassen, ein kulturelles Erbe der Stadt Minden an private Investoren zu verkaufen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gebäude der Alten Regierung in Minden mit seinem historischen Vierflügelbau im Stil der Weserrenaissance mit stattlichem Präsidialbau im gotischen Stil an der Rückfront prägt das Stadtbild in Minden und ist ein außergewöhnliches Bauwerk, das den Kreis Minden-Lübbecke insgesamt ungemein bereichert. Das Gebäude war zunächst Sitz der Regierung in Minden, anschließend saßen dort die Stadtsparkasse Minden und die Deutsche Bahn. Seit der Kündigung des Mietvertrags durch die Deutsche Bahn sind bis heute Teile der Stadtverwaltung im Gebäude der Alten Regierung untergebracht. Das Bauwerk wurde also seit jeher von öffentlicher Hand genutzt. Wegen der Eigenart und besonderen Bedeutung des Gebäudes sowie der repräsentativen Erscheinung, seiner Lage und des vorhandenen Nutzungsbaus hält die Stadt Minden das Gebäude weiterhin für die Nutzung von öffentlicher Verwaltung prädestiniert. Eine Veräußerung der Immobilie an private Investoren wollte die Stadt unbedingt vermeiden und hat daher Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch Standortwechsel von in Minden ansässigen Behörden das ehemalige Regierungsgebäude wieder gefüllt werden und damit in seiner Funktion und vorgesehenen Nutzung erhalten bleiben könnte. Dennoch hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die Liegenschaft als für Landeszwecke entbehrlich eingestuft und den Landtag nun darum gebeten, dem Verkauf des kulturellen Erbes der Stadt Minden an private Investoren zuzustimmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7970 2 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 3090 mit Schreiben vom 26. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Verkauf der Liegenschaft in Minden, Weserglacis 2, erfolgt nach §§ 63, 64 LHO. Hierzu wurde im Frühjahr 2019 ein öffentliches Verkaufsverfahren durchgeführt. Hier konnte sich jede interessierte Person, Firma oder andere Institution beteiligen. 1. Inwiefern hat die Landesregierung in ihre Entscheidung, die Alte Regierung in Minden zum Verkauf freizugeben, mit einbezogen, dass es sich bei dem Gebäude nicht nur um ein „bebautes Grundstück in Minden, Weserglacis“ (Vorlage des Finanzministers vom 28.10.2019), sondern um eines der prägenden Gebäude der Stadt Minden und des gesamten Kreises Minden-Lübbecke im Stil der Weserrenaissance handelt? Die Landesregierung hat alle relevanten Aspekte in ihre Entscheidung einbezogen, auch den Umstand, dass die betreffende Liegenschaft nahezu vollständig (innen und außen) unter Denkmalschutz steht, und daher alle (baulichen) Maßnahmen vor ihrer Ausführung mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden müssen. Zudem genießen die denkmalgeschützten Gebäude der Alten Regierung Bestandschutz und der jeweilige Eigentümer unterliegt dem Erhaltungsgebot. 2. Warum hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) keine Verhandlungen mit dem Kreis Minden-Lübbecke geführt? Der Kreis Minden Lübbecke hat gegenüber dem BLB NRW kein Erwerbsinteresse bekundet. 3. Warum hat die Landesregierung die städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt Minden, das Gebäude weiter öffentlich zu nutzen, nicht weiter verfolgt? Die Liegenschaft des Landes darf nur verkauft werden, wenn sie für Landeszwecke entbehrlich ist. Eine mögliche Nutzung durch eine Landesbehörde wurde daher geprüft, ein Bedarf für eine Landesnutzung hat sich jedoch nicht ergeben. Auch die Stadt Minden hatte kein Interesse an einem Erwerb der Liegenschaft. Unter Berücksichtigung von §§ 7, 63 und 64 LHO gibt es daher keine Alternative zum Verkauf. 4. Mit welchen Interessenten wurde über den Kauf des Gebäudes verhandelt (bitte einzeln auflisten, inkl. Kennzeichnung des letztlich ausgewählten potenziellen Käufers)? Der Verkauf erfolgte durch den BLB NRW in einem mehrstufigen Bieterverfahren zum Höchstgebot. Nach Abschluss der zweiten Bieterrunde hat der BLB NRW mit dem Höchstbietenden Verkaufsverhandlungen aufgenommen. Weitere Auskünfte zu den einzelnen Interessenten unterliegen der Vertraulichkeit. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7970 3 5. Gibt es Vereinbarungen mit dem potenziellen Käufer, das Gebäude auch in veränderter Nutzung öffentlich zugänglich zu belassen? Bereits bisher war das Gebäude nicht öffentlich zugänglich. Daher wurden keine dahingehenden Vereinbarungen mit dem potenziellen Käufer getroffen.