LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7992 27.11.2019 Datum des Originals: 27.11.2019/Ausgegeben: 03.12.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3065 vom 25. Oktober 2019 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7694 Flugroutenänderung am Flughafen Köln/Bonn (CGN) ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der FLK und der betroffenen Kommunen schafft neue Betroffenheiten – Was wussten die Landesregierung und die nachgeordneten Behörden von diesem Vorgang und was unternehmen sie jetzt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 8. Mai 2019 wurde im Bundesanzeiger die „Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) vom 23. April 2019 veröffentlicht. Infolge dieser Änderung wurde der sogenannte Wegepunkt DK 39 (Fly-over-waypoint DK 39) offensichtlich ersatzlos gestrichen. Dies hat dazu geführt, dass die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgenommene Beschreibung nicht mehr „NOTAM A7296/18 vom 03.12.2018: DK034(FLYOVER) – (A700+) – DK039 NOTAM A3152/19“ lautet, sondern seit dem 04.06.2019 nun wie folgt beschrieben ist: „DK034(R, A700+, FLYOVER) – DK035(K210-, R)“. Von der DFS wurde laut Flughafen behauptet, dass zwei „sicherheitskritische Vorfälle“ zu „Handlungsbedarf“ geführt hätten. Es stellt sich die Frage wann und welcher Art und mit welchen Flugzeugmustern es zu den angeblichen „sicherheitskritischen Vorfällen“ gekommen sein soll und welche Möglichkeiten zur Abhilfe es alternativ gegeben hätte. Die beschriebenen Änderungen haben dazu geführt, dass der Ort Rösrath-Kleineichen zwischen 500 und 650 Meter näher in nur rund 500 Fuß Höhe von abfliegenden Flugzeugen betroffen ist und höhere Lärmwerte festzustellen sind. Durch die geltende Rechtsprechung ist klar geregelt, dass für derartige Flugroutenveränderungen zwingend die betroffenen Kommunen zu beteiligen sind. Deshalb irritiert besonders, dass die Fluglärmkommission am Flughafen Köln/Bonn, die am 4. April 2019 tagte, weder im Vorfeld noch im Nachhinein in dieser Angelegenheit befasst und um Stellungnahme gebeten wurde. Angesichts der massiven Verschiebung von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7992 2 Lärmbetroffenheiten auch während der sensiblen Nachtstunden ist diese unrechtmäßige Aktion nicht nur formal ein Ärgernis, sondern sorgt auch vor Ort für massiven Ärger! Zusätzlich steht in Rede, dass wegen Verbesserungen für die Flüssigkeit des Verkehrs auch Rollwege geändert worden seien und Änderungen bzgl. der Intersection Take-Off (ITO) vorgenommen wurden, um durch eine verkürzte Startlaufstrecke Roll- und Wartezeiten zu vermeiden und den Verkehr flüssiger abzuwickeln. Was tagsüber wegen den damit für den Nahbereich erhöhten Lärmpegeln ein Ärgernis ist, ist für die Nacht unter dem Aspekt „Flüssigkeit des Verkehrs“ schlicht unzulässig, weil nachts für die Organisation des Flugverkehrs die grundsätzliche Reihenfolge gilt: „1. Sicherheit; 2. Lärmschutz; 3. Flüssigkeit des Verkehrs.“ Deshalb sind nach empfehlendem Beschluss der Fluglärmkommission in den 90-er Jahren auch die ITO am Flughafen Köln/Bonn für die Nachtzeit untersagt worden. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 3065 mit Schreiben vom 27. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Die Kleine Anfrage knüpft an die Änderung eines Flugverfahrens am Verkehrsflughafen Köln/Bonn sowie die Frage der Erforderlichkeit einer vorhergehenden Beteiligung der Kommission nach § 32b Luftverkehrsgesetz (Fluglärmkommission) hierzu an. Gemäß der vorgenannten gesetzlichen Regelung werden durch die Fluglärmkommission die Genehmigungsbehörde für den betreffenden Flughafen (hier: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen), das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sowie die Flugsicherungsorganisation (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) beraten. Adressat der Beratung sowie gegebenenfalls zur entsprechenden Unterrichtung der Fluglärmkommission verpflichtet, ist die je nach zu behandelnder Thematik in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffene Institution. Flugverfahren an Flughäfen in Deutschland werden von der DFS geplant und nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung (§ 33 LuftVO) durch Rechtsverordnung vom BAF verbindlich festgelegt. Eine Verantwortlichkeit der Landesregierung abgeleitet aus ihrer Aufgabe und Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde ist weder hinsichtlich der hinterfragten Änderung eines Flugverfahrens am Flughafen Köln/Bonn, noch hinsichtlich der diesbezüglichen Beteiligung der Fluglärmkommission und damit der betroffenen Kommunen festzustellen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Kleine Anfrage knüpft an die Änderung eines Flugverfahrens am Verkehrsflughafen Köln/Bonn sowie die Frage der Erforderlichkeit einer vorhergehenden Beteiligung der Kommission nach § 32b Luftverkehrsgesetz (Fluglärmkommission) hierzu an. Gemäß der vorgenannten gesetzlichen Regelung werden durch die Fluglärmkommission die Genehmigungsbehörde für den betreffenden Flughafen (hier: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen), das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sowie die Flugsicherungsorganisation (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) beraten. Adressat der Beratung sowie gegebenenfalls zur entsprechenden Unterrichtung der Fluglärmkommission LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7992 3 verpflichtet, ist die je nach zu behandelnder Thematik in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffene Institution. Flugverfahren an Flughäfen in Deutschland werden von der DFS geplant und nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung (§ 33 LuftVO) durch Rechtsverordnung vom BAF verbindlich festgelegt. Eine Verantwortlichkeit der Landesregierung abgeleitet aus ihrer Aufgabe und Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde ist weder hinsichtlich der hinterfragten Änderung eines Flugverfahrens am Flughafen Köln/Bonn, noch hinsichtlich der diesbezüglichen Beteiligung der Fluglärmkommission und damit der betroffenen Kommunen festzustellen. 1. Wann wurde die Landesregierung oder ihr nachgelagerte Dienststellen über die rechtswidrige oben beschriebene Flugroutenänderung erstmalig informiert? Die Veröffentlichung des Flugverfahrens im Bundesanzeiger erfolgte am 8. Mai 2019. Die Thematik wurde zudem im Rahmen der 116. Sitzung der Fluglärmkommission am 9. Oktober 2019 zwischen den Kommissionsmitgliedern sowie den insoweit zu beratenden Institutionen DFS und BAF (sowie vorbereitend hierzu am 12. Juni 2019 und 26. September 2019 durch den Arbeitsausschuss Technische Lärmminderungsmaßnahmen der Fluglärmkommission) erörtert. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer durch DFS und BAF (aus Sicherheitserwägungen) veranlassten Änderung eines Flugverfahrens obliegt nicht der Landesregierung. 2. Um welche „sicherheitskritischen Vorfälle“ soll es sich gehandelt haben, die als Grundlage für eine solche Änderung herbeigezogen werden? (Wegen der Relevanz wird unter Berücksichtigung des Datenschutzes um Angabe des jeweiligen Flugzeugmusters und des Geschehens sowie des Monats und des Jahres des Geschehens gebeten.) Vor dem Hintergrund der Beleihung der DFS mit der hoheitlichen Aufgabe der Verkehrslenkung und Flugsicherung sowie in Anbetracht der eingangs erläuterten gesetzlichen Zuständigkeiten betreffend die Festlegung von Flugverfahren liegen der Landesregierung hierzu keine Informationen vor. 3. Was gedenkt das Verkehrsministerium NRW und ihm nachgelagerte Dienststellen zu unternehmen, um den Rechten der Fluglärmkommission und der betroffenen Kommunen zur Durchsetzung zu verhelfen? Der Landesregierung stehen keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen gegenüber Bundesbehörden bzw. Hoheitsträgern des Bundes zu. Dies gilt sowohl für die Änderung des Flugverfahrens als solcher, wie als auch für eine diesbezügliche Einbindung der Fluglärmkommission durch die vorgenannten Stellen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7992 4 4. Welche Änderungen an Rollwegen und ITO am Flughafen Köln/Bonn hat es innerhalb der letzten 12 Monate gegeben? Soweit eine Zuständigkeit des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Genehmigungsbehörde für den Flughafen Köln/Bonn eröffnet ist, hat es keine Änderungen gegeben. 5. Welche ITO haben zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30.08.2019 am Flughafen Köln/Bonn in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr stattgefunden? (Bitte einzeln angeben mit Uhrzeit und Flugzeugklasse) Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Der Startlaufbeginn wird nicht aufgezeichnet bzw. archiviert.