LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/8023 28.11.2019 Datum des Originals: 28.11.2019/Ausgegeben: 04.12.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3070 vom 30. Oktober 2019 der Abgeordneten Monika Düker und Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7717 Welche Sanktionszahlungen kommen auf das Land NRW zu, wenn die Bundesrepublik weiterhin die Pariser Klimaschutzziele verfehlt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage 2009 wurden in der Lastenteilungsentscheidung 2020 (Beschluss 496/2009/EG) verbindliche Emissionsminderungsziele zwischen den EU-Staaten für Emissionen im „Non-ETS-Sektoren“ (hauptsächlich Verkehr, Gebäudeenergie, kleiner Fabriken und Landwirtschaft) vereinbart. Es steht bereits fest, dass Deutschland seine Verpflichtungen in den „Non-ETS-Sektor“ für 2013 bis 2020 verfehlen wird. Ähnliches zeichnet sich für 2021 bis 2030 ab, sofern nicht mit sehr entschiedenen Klimaschutzmaßnahmen gegengesteuert wird. Falls die nationalen Ziele nicht erreicht werden, muss Deutschland bei anderen EU-Mitgliedern überschüssige Non-ETS- Emissionsrechte kaufen, um die Unterdeckung auszugleichen. Andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren.1 Auf die Bunderepublik kommen durch einen Ankauf zusätzliche Ausgaben in Millionen-, möglicherweise sogar Milliardenhöhe zu. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurden im Bundeskabinettsentwurf des Finanzplans 2019 bis 2023 jeweils 100 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich für den Kauf von Emissionsrechten eingeplant. Fraglich ist, ob der Ankauf durch den Bund, durch die Länder oder durch beide Gruppen finanziert werden muss.2 Denn nicht nur der Bund, sondern auch die Länder sind innerstaatlich mit der Aufgabe des Klimaschutzes betraut. Aus dieser Aufgabenlast folgt gem. Art. 104a GG grundsätzlich die Lastentragungspflicht, weshalb eine finanzielle Beteiligung der Länder, somit auch NRW, an den Ankäufen möglich erscheint. 1 Vgl.: https://www.agora-energiewende.de/veroeffentlichungen/die-kosten-von-unterlassenemklimaschutz -fuer-den-bundeshaushalt/. 2 Vgl: Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck GG, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 206, der sich hier für eine auf Verursachungsbeiträge abstellende Einzelfallbetrachtung ausspricht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8023 2 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 3070 mit Schreiben vom 28. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales beantwortet. 1. Wer finanziert den Zukauf der Non-ETS-Emissionsrechte? Nach der bis 2020 maßgeblichen EU-Lastenteilungsentscheidung 406/2009/EG und der für die Jahre ab 2021 maßgeblichen EU-Lastenteilungsverordnung 2018/842 können die Mitgliedsstaaten überschüssige Emissionszuweisungen eines anderen Mitgliedsstaats erwerben. Für Deutschland sind entsprechende Ausgaben im Finanzplan 2019 bis 2023 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit etatisiert. 2. Welche rechtliche Möglichkeit besteht, dass das Land NRW finanziell in die Pflicht genommen wird, wenn die Bundesrepublik Non-ETS-Emissionen von anderen EU- Ländern zukaufen muss? Die Lastenteilungsverordnung adressiert die jeweiligen Mitgliedsstaaten, weshalb die für den Zukauf von Zertifikaten geplanten Ausgaben auf Bundesebene etatisiert sind. Ein Regress für die Kosten dieses Zukaufs setzt eine lastenbegründende Pflichtverletzung der Bundesländer voraus, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führt. Dies ist aber nicht absehbar, da der Bund seine Pflichten aus der Lastenteilungsverordnung durch Ausnutzen der Flexibilitäten erfüllt und somit eine Vertragsverletzung vermeidet. Dementsprechend sind Pläne eines Regresses durch die Bundesregierung nicht bekannt. 3. Wenn eine Verpflichtung möglich ist, welche Rücklagen in welcher Höhe werden gebildet? (Aufgeschlüsselt nach Sektoren) Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welche Klimaschutzmaßnahmen werden in NRW ergriffen, um einen möglichen Zukauf von Emissionsrechten im „Non-ETS-Sektor“ zu vermeiden? Im Rahmen ihrer Klimaschutzpolitik ergreift die Landesregierung eine Vielzahl zielgerichteter Maßnahmen, um zur Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele beizutragen. Hierzu gehören u.a. Maßnahmen in den Feldern Elektromobilität, Emissionsfreie Innenstadt, Energieeffizienz, Energiesystem der Zukunft, urbane Energielösungen und Treibhausgasneutrale Industrie.