LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/839 06.10.2017 Datum des Originals: 05.10.2017/Ausgegeben: 11.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 284 vom 8. September 2017 der Abgeordneten Lisa Kapteinat SPD Drucksache 17/583 Gefangenenwahlrecht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bundestagswahl am 24. September steht bevor und gemäß Art. 38 Grundgesetz sind auch Gefangene wahlberechtigt. In § 64 sieht die Bundeswahlordnung sogar ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Justizvollzugsanstalten Wahllokale einzurichten. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 284 mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die mit den Fragen 1-3 erwünschten Daten werden nicht erhoben. Die repräsentative Wahlstatistik über die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach §§ 2 ff. Wahlstatistikgesetz für Bundestags- und Europawahlen, § 45 LWahlG für Landtagswahlen und § 50 KWahlG für Kommunalwahlen sieht eine gezielte Erfassung von in Haftanstalten untergebrachten Personen nicht vor. Eine dahin gehende Datenerhebung stünde folglich mit den wahlrechtlichen Regelungen nicht im Einklang. 1. Wie hoch war die Wahlbeteiligung unter Insassen von Haftanstalten in NRW in den letzten 5 Jahren bei Bundestagswahlen, Europawahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen (aufgeschlüsselt nach Haftanstalten und Wahlen)? Hierzu wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/839 2 2. Wie groß war der Anteil der Briefwähler unter Gefangenen in den letzten 5 Jahren in absoluten Zahlen und in Prozent (aufgeschlüsselt nach Haftanstalten und Wahlen)? Hierzu wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. 3. Wie viele bei der Bundestagswahl 2017 Wahlberechtigte sind in nordrheinwestfälischen Haftanstalten inhaftiert (aufgeschlüsselt nach Haftanstalten) und wo ist ihr jeweiliger Stimmbezirk? Hierzu wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. 4. Welche Möglichkeit haben Insassen von Haftanstalten, sich über Wahlwerbung und Programme der Parteien zu informieren? Den Insassen stehen in einer Justizvollzugsanstalt insbesondere die nachfolgenden Informationsquellen zur Verfügung: Radio- und Fernsehempfang, Zeitungs- und Zeitschriftenlektüre und es besteht die Möglichkeit, die Parteien auf dem Postweg um Zusendung von Informationsmaterial zu bitten. Für geeignete Insassen besteht zudem die Möglichkeit, sich im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen und ggfs. auch im offenen Vollzug vergleichbar den in Freiheit lebenden Wahlberechtigten zu informieren. In der JVA Rheinbach wurde für die dortigen inhaftierten Schüler im Rahmen der politischen Bildung in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung und dem Bildungswerk Stenden der „Demokratie-Bus“ eingeladen. 5. Wie wird die geheime Wahl der Gefangenen in den Haftanstalten gewährleistet? Die Gefangenen können unbeobachtet im Einzelhaftraum oder in einem anderen abgetrennten Raum (z.B. in einem zur Verfügung gestellten Freizeit- oder Schulungsraum) der Anstalt die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Für geeignete Gefangene besteht zudem teilweise die Möglichkeit, im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen die Briefwahl außerhalb der Justizvollzugseinrichtung im Wahlamt der Kommune auszuüben. Zudem ist der Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechtes von der Postkontrolle ausgenommen.