LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/847 09.10.2017 Datum des Originals: 06.10.2017/Ausgegeben: 12.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 312 vom 5. September 2017 der Abgeordneten Nic Vogel und Frank Neppe AfD Drucksache 17/649 Haltestelle Bahn RB67 Herzebrock-Clarholz, Ortsteil Clarholz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bahnstrecke Münster – Rheda-Wiedenbrück, RB67 hat eine Haltestelle in Herzebrock- Clarholz, Ortsteil Clarholz. Diese Haltestelle liegt am äußersten östlichen Rand des Ortes in Höhe „Am Halloh 1“ und ist fußläufig ca. 800 m von dem Zentrum entfernt, wo sich gegenüber der B64 neuerdings auch ein großes Einkaufszentrum befindet. Der Standort ist für viele Clarholzer schlecht zu erreichen. Bisher ist eine Verlegung wohl auch am Grunderwerb gescheitert. Da die neue Landesregierung mehr Geld in die Verkehrsinfrastruktur investiert, bieten sich neue Möglichkeiten. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 312 mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung den Haltepunkt an eine zentrale Lage, am besten dem Marktplatz in Höhe Lindenstraße zu legen? Dies würde die Akzeptanz der Haltestelle erheblich verbessern. Es ist Aufgabe des zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigene Planungen zur Verlegung eines SPNV-Haltepunkts anzustellen. Der Landesregierung kommt nach dem ÖPNVG NRW hingegen nicht die Aufgabe zu, selbst die Verlegung eines Haltepunktes zu planen. Ein konkreter Einfluss auf Planungen oder gar ein Initiativrecht stehen der Landesregierung nicht zu. Das Land Nordrhein - Westfalen ist nur im Rahmen eines konkreten Förderantrags durch den örtlich zuständigen Zweckverband als Bewilligungsbehörde eingebunden; im vorliegenden Fall den Nahverkehr Westfalen-Lippe.