LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/879 11.10.2017 Datum des Originals: 11.10.2017 /Ausgegeben: 16.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 298 vom 12. September 2017 der Abgeordneten Sarah Philip und Sven Wolf SPD Drucksache 17/634 Die Landesregierung muss umfassend informieren: Ergebnisse der Verbändeanhörung des MHKBG zur Sonderbauverordnung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung im Rahmen der Ausschusssitzung vom 08. September erklärte, hat es zur Sonderbauverordnung eine Verbändeanhörung gegeben. Nach deren Einleitung am 07. Juni 2017 endete die Anhörungsfrist am 19. Juli 2017. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 298 mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Verbändeanhörung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung wurde am 7. Juni 2017 eingeleitet, um das Änderungsverfahren bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung am 28. Dezember 2017 rechtzeitig abschließen zu können. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 17. Juli 2017. Aufgrund des Moratoriums in Bezug auf die Landesbauordnung wurden den an der Anhörung Beteiligten auf Wunsch Fristverlängerungen gestattet. Das Moratorium hat unmittelbar Auswirkung auf die Änderung der Sonderbauverordnung, da diese kein in sich abgeschlossenes Regelwerk ist. Dort, wo die Sonderbauverordnung keine speziellen Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Regelungen der Landesbauordnung. Änderungen der Landesbauordnung können daher Auswirkungen auf die Sonderbauverordnung haben. Aufgrund des Moratoriums wurde die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zur Sonderbauverordnung zurückgestellt und das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/879 2 Inkrafttreten der geänderten Sonderbauverordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Landesbauordnung verschoben. 1. Welche Verbände wurden an der Anhörung im Einzelnen beteiligt? Der Entwurf wurde denjenigen Verbänden zugeleitet, die von den Änderungen betroffen sein können. Im Einzelnen wurden folgende Verbände an der Anhörung beteiligt: Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung, Evangelisches Büro NRW, Katholisches Büro NRW - Vertretung der Bischöfe in Nordrhein-Westfalen, Clearingstelle Mittelstand des Landes NRW, DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V., Bundesverband Parken e. V., BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V., Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V., VdW Rheinland Westfalen, Bauindustrieverband NRW e.V., Baukammern und kommunale Spitzenverbände. 2. Welche Verbände haben eine Stellungnahme abgegeben? Von den oben genannten Verbänden haben folgende Verbände eine Stellungnahme abgegeben: Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung, Clearingstelle Mittelstand des Landes NRW, DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V., BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V., VdW Rheinland Westfalen und Bauindustrieverband NRW e.V. 3. Zu welchen Änderungspunkten der Sonderbauverord-nung wurde im Einzelnen angehört? Alle an der Anhörung Beteiligten haben den Entwurf der Änderungsverordnung, eine Lesefassung der Sonderbauverordnung mit Kennzeichnung der Änderungen und die Begründung der Änderungen erhalten und wurden gebeten, sich zu den Änderungen zu äußern, von denen sie betroffen sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/879 3 4. Welche Positionen haben die Verbände im Einzelnen dazu konkret vertreten? Die Sonderbauverordnung ist kein in sich abgeschlossenes Regelwerk. Wo sie keine speziellen Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Regelungen der Landesbauordnung. Änderungen der Landesbauordnung können daher Auswirkungen auf die Sonderbauverordnung haben. Aus diesem Grund ist die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aufgrund des Moratoriums zur Landesbauordnung zurückgestellt worden. Daher ist eine Darstellung der von den Verbänden vertretenen Positionen derzeit noch nicht möglich.