LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/885 11.10.2017 Datum des Originals: 11.10.2017/Ausgegeben: 16.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 304 vom 12. September 2017 des Abgeordneten Sven Wolf SPD Drucksache 17/640 Regenrückhaltebecken BAB A1 am Teilabschnitt Remscheid-Wermelskirchen – Gilt noch die Zusage: Baubeginn Ende 2017? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bereits mit der Planung des Autobahnausbaus der A1 erfolgten zahlreiche wasserrechtliche Vorgaben. Ein weiterer Stauraum sollte in unmittelbarer Nähe der Autobahn errichtet werden. Die Wasserbehörden der Städte Remscheid und Wermelskirchen, Straßen.NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf haben sich nach eingehender Prüfung aller Gutachten bereits 2015 auf die Errichtung eines zweiten Regenrückhaltebeckens an der A1 verständigt. Nach den Überschwemmungskatastrophen 2007 und 2013 im Remscheider Freibad Eschbachtal wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die Entwässerungssituation in diesem Bereich verbessert werden müsse. Die Bürgerinnen und Bürger in Remscheid, besonders der Förderverein Freibad Eschbachtal, fordern seit Jahren die Realisierung eines zweiten Rückhaltebeckens an der Autobahn A1 im Eschbachtal. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW teilte am 13. Januar 2017 mit, mit dem Baubeginn sei Ende 2017 zu rechnen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 304 mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Gilt die Zusage der vormaligen Regierung zur Umsetzung der vorgenannten Baumaßnahme? Ja. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/885 2 2. Warum kommt es erneut zu einer Verzögerung beim zugesagten Baubeginn? 3. Wann ist mit dem Beginn und dem Abschluss der Arbeiten zu rechnen? Die Fragen 2. und 3. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Ein Baubeginn durch den Landesbetrieb Straßenbau ist möglich, sobald Baurecht vorliegt. Hierzu ist eine Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Planfeststellungsbehörde mit Bezug auf die vom Landesbetrieb beantragte „Planänderung unwesentlicher Bedeutung“ abzuwarten. Die Ausführung ist außerdem abhängig von Fristen für erforderliche Rodungsarbeiten und Vorgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Freibadbetriebes. Eine belastbare Aussage zum genauen Beginn und Abschluss der Bauarbeiten ist zurzeit nicht möglich, der Landesbetrieb Straßenbau strebt aber weiterhin einen Baubeginn Ende 2017 an.