LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/903 12.10.2017 Datum des Originals: 11.10.2017/Ausgegeben: 17.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 301 vom 12. September 2017 der Abgeordneten Andreas Kossiski und Jochen Ott SPD Drucksache 17/637 Neubau der Leverkusener Rheinbrücke mit dem Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz Leverkusen- West. Wie steht es mit dem Lärmschutz im Gewerbegebiet Merkenich? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem Neubau der Leverkusener Rheinbrücke wird auch der Lärmschutz rund um den ersten Bauabschnitt erheblich verbessert werden. Durch Einsatz von Flüsterasphalt und andere Maßnahmen kann der Verkehrslärm um bis zu 10 Dezibel reduziert werden, das entspricht einer Halbierung der wahrgenommenen Lautstärke. Zusätzlich zum Asphalt werden entlang der Strecke höhere und schallabsorbierende Lärmschutzwände errichtet. Die SPD-Fraktion begrüßt diese Maßnahmen ausdrücklich. Nicht berücksichtigt wird dabei das Lärmschutzbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger im Gewerbegebiet an der Causemannstraße in Merkenich, da den dort lebenden Menschen (knapp 200 Bewohner) nach der 16. Bundesimmissions-schutzverordnung um 5dB höhere Lärmwerte zugemutet werden, als im östlich angrenzenden Wohngebiet. In Vorgesprächen u.a. mit der Bürgerverein Merkenich ist seitens des Verkehrsministeriums der Vorschlag gemacht worden, übrigbleibenden Aushub zur höheren Aufschüttung der Lärmschutzwände zu nutzen, um auch für dieses Gebiet eine deutliche Verbesserung beim Lärmschutz zu erreichen. Bedingung dafür sei aber, dass die Stadt Köln die benötigten Flächen kostenfrei zur Verfügung stellt. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 301 mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/903 2 1. Wie ist der aktuelle Sachstand? Im Rahmen des Projektes Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West, einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen wurde bei der Planung und im Planfeststellungsverfahren der Lärmschutz gemäß den Vorgaben für Lärmvorsorge nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) geplant. Damit werden die rechtlich zu beachtenden Regelungen für den Lärmschutz eingehalten. Im Bereich der Causemannstraße sind entsprechend folgende Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen: Lärmschutzwall/-wand (absorbierend) mit einer Höhe von 6 bis 8 m über dem Fahrbahnrand auf der Südseite (Fahrtrichtung Dortmund) Lärmschutzwand (reflektierend) mit einer Höhe von 8 m über dem Fahrbahnrand im Mittelstreifen Einbau von offenporigem Asphalt (OPA) mit einer lärmmindernden Wirkung von 5 dB(A) auf beiden Richtungsfahrbahnen Im Zuge dieses Ausbauabschnittes fallen keine Überschussmassen an, da auf der Nordseite der A 1 eine neue Dammschüttung für die Richtungsfahrbahn Koblenz erfolgt und dort Massen zugeliefert werden müssen. 2. Wurden seitens des Verkehrsministeriums bereits Gespräche mit der Stadt Köln geführt, ob die Flächen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können, um durch die höhere Aufschüttung der Schutzwälle eine Lösung für die Bürgerinnen und Bürger im Gewerbegebiet Causemannstraße zu erreichen? 3. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 2. und 3. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Im seinerzeitigen Vorgespräch des Verkehrsministeriums u.a. mit dem Bürgerverein Merkenich wurde vereinbart, dass nach Vorarbeit durch die Bürgerinitiative (Ermittlung der tatsächlich betroffenen Wohnhäuser / Bürger) von Seiten der Stadt eine Initiative erfolgen könne. Diese Verabredung erfolgte vor dem Hintergrund, dass infolge der Festsetzung im städtischen Bebauungsplan als Mischgebiet andere Anforderungen an die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen als in einem Wohngebiet bestehen. Dies ergibt sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Weitere Gespräche hierzu hat die nordrhein-westfälische Straßenbauverwaltung mit der Stadt Köln bisher nicht geführt. 4. Lässt sich daraus ableiten, dass die Bürgerinnen und Bürger die schon mit einer höheren Lärmbelastung eines Gewerbegebiets leben müssen, beim Lärmschutz wie Bürger und Bürgerinnen 2. Klasse behandelt werden? Nein. Die gesetzlichen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen.