LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/969 18.10.2017 Datum des Originals: 18.10.2017/Ausgegeben: 23.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 344 vom 20. September 2017 des Abgeordneten Herbert Strotebeck AfD Drucksache 16/702 Untergetauchte Flüchtlinge – Flüchten Flüchtlinge aus Brandenburg nach NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Prolog: Die Polizei entdeckte am 16. September in der Grenzregion zu Polen die illegale Einreise von 50 „Flüchtlingen“. Ausweispapiere hatten die „Flüchtlinge“ nicht dabei. Sie behaupteten, aus dem Irak zu stammen. Zuvor hatte ein Großteil dieser illegalen Einwanderer auch schon in anderen Ländern der EU Asyl beantragt. Dennoch wurden die „Schutzsuchenden“ in eine Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt (Brandenburg) gebracht. Zwei Tage später waren 48 dieser „Flüchtlinge“ erneut auf der Flucht.1 Laut WDR gibt es Meldungen, dass die „Flüchtlinge“ in das über 400 Kilometer entfernte Bielefeld gefahren seien.2 Ob die Bundespolizei nach den flüchtenden „Flüchtlingen“ suchen will, stand auch drei Tage nach deren Verschwinden noch nicht fest: „Innenministerium diskutiert Fahndung nach verschwundenen Flüchtlingen“.3 Die Republik Polen und das Land Brandenburg sind Teil der Europäischen Gemeinschaft, damit gibt es laut Artikel 16 a im Grundgesetz kein Recht auf Asyl, weder für die Flucht von Polen nach Brandenburg, noch für die Flucht von Brandenburg nach NRW. Des Weiteren sind laut Dublin-Abkommen diejenigen Länder für Asylanträge zuständig, in denen die „Flüchtlinge“ erstmals registriert werden. 1 http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-09/eisenhuettenstadt-fluechtlinge-schleusererstaufnahmeeinrichtung -verschwunden 2 http://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/irakische-fluechtlinge-bielefeld-100.html 3 http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/1218807/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/969 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 344 mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele in NRW gemeldete „Flüchtlinge“ sind momentan untergetaucht bzw. für die Behörden in NRW „unbekannt verzogen“? Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, da entsprechende Daten nicht im Ausländerzentralregister oder in einer Sonderstatistik erfasst werden. 2. Wie verhindern die Behörden in NRW, dass sich die „Flüchtlinge“ aus Brandenburg nun in Bielefeld oder einer anderen Stadt in NRW erneut mit einer anderen Identität registrieren lassen? 3. Ist es auch für „Flüchtlinge“ in NRW möglich, Erstaufnahmeeinrichtungen unkontrolliert zu verlassen, um in anderen Teilen Deutschlands oder Europa erneut Asyl-Leistungen zu beantragen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet. Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz und der flächendeckenden Einführung der sogenannten Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) wurde im Frühjahr 2016 die Grundlage dafür geschaffen, dass ankommende Personen flächendeckend erkennungsdienstlich (inkl. Fingerabdrücke und biometrischem Passbild) behandelt werden können. Die Daten werden seitdem in einer Datenbank des Bundes geführt, so dass ein bundesweiter Datenabgleich möglich ist. Auch alle Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind mit diesen Systemen ausgestattet. Die rechtlichen und technischen Grundlagen schließen es insofern aus, dass Asylsuchende unter verschiedenen Identitäten registriert werden und damit auch mehrfach Leistungen in Anspruch nehmen können. 4. Wie viele Menschen in NRW haben seit 2013 für „Flüchtlinge“ gebürgt? 5. Wie viele Menschen in NRW wollen/können die Bürgschaft nicht erfüllen (siehe Frage 4)? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird davon ausgegangen, dass mit „gebürgt“ die Verpflichtung zur Haftung für den Lebensunterhalt nach § 68 Aufenthaltsgesetz gemeint ist. Die hierzu vorliegenden Zahlen differenzieren nicht nach dem Status. Eine Übersicht für Flüchtlinge steht nicht zur Verfügung.