LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/978 19.10.2017 Datum des Originals: 19.10.2017/Ausgegeben: 24.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 341 vom 19. September 2017 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/699 Max und Moritz bald wieder vereint? „Gladbecker Geiseldrama“. Werden Rösner und Degowski Zellenkumpane? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im August 1988 hatten Dieter Degowski und sein Komplize Hans-Jürgen Rösner beim „Gladbecker Geiseldrama“ die Republik in Atem gehalten. Drei Tage lang flüchteten sie nach einem missglückten Bankraub mit Geiseln vor der Polizei. Auf der Flucht erschossen sie zwei Geiseln, ein Polizist verunglückte tödlich. Mehrere Menschen wurden verletzt. Degowski und Rösner kamen auf ihrer Flucht „rein zufällig“ mit Reportern in Kontakt und ließen deren Nähe zu. Die Präsenz von Medienvertretern erschwerte Strafverfolgern den Zugriff, während Degowski und Rösner bspw. in der Kölner Innenstadt Pressekonferenzen gaben, die Waffe am Hals einer Geisel. Rösner sitzt nach Medienberichten weiterhin in der JVA Aachen ein. Bei ihm lief nach Angaben des Landgerichts Aachen im Sommer die sogenannte Mindestverbüßungsdauer ab. Das Gericht prüfe nun, ob die Strafe weiter vollstreckt werden muss oder der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ein psychiatrisches Gutachten soll klären, ob bei einer eventuellen Entlassung Straftaten zu erwarten sind. Eine „Sicherheitsverwahrung“ ist nicht mit dem Strafvollzug gleichzusetzen. Die hier Inhaftierten gelten nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr im „klassischen Sinne“ als Strafgefangene, sondern bedienen sich überaus einiger Privilegien. Hierzu zählt u.a. die unkontrollierte Bewegungsfreiheit, innerhalb der für rund 110 Millionen Euro neu erstellten Sicherungsverwahrung in der JVA Werl. Sollte sich der Gefangene Rösner dann weiterhin in Sicherheitsverwahrung begeben, würde er auf Grund, der nunmehr bestehenden Vorgaben, der JVA Werl, als einzige Justizvollzugsanstalt mit Sicherungsverwahrung (SV) in NRW zugeführt werden müssen. Hier wird er dann zwangsläufig auf seinen Mittäter, Dieter Degowski, treffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/978 2 Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 341 mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Strafgefangenen Dieter Degowski zur Bewährung auszusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 1. Wie gedenkt die Landesregierung in diesem und auch zukünftigen Fällen, mit tatbeteiligten Sicherungsverwahrten in NRW, bei nur einer sicherungsverwahrenden Haftanstalt umzugehen? Eine gemeinsame Unterbringung der Strafgefangenen Degowski und Rösner in dem für den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestimmten Neubau der JVA Werl scheidet aus Rechtsgründen aus; gegen den Strafgefangenen Degowski ist die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden. Im Übrigen verfügt der für den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestimmte Neubau der JVA Werl über acht baulich getrennte Wohngruppen, die eine Tätertrennung - soweit geboten ggf. durch Anordnung entsprechender Sicherungsmaßnahmen - in hinreichender Weise sicherstellen. 2. Wie schätzt die Landesregierung das Gefährdungspotential von „wiedervereinigten Tätern“ gegenüber den Justizvollzugsbeamten- und Bediensteten ein? Die Art der Unterbringung früherer Tatbeteiligter unterliegt einer Einzelfallprüfung. Die Trennung von Mittätern zählt zu den bewährten präventiven Sicherungsmaßnahmen des Justizvollzuges in NRW. Eine Gefährdung von Bediensteten steht insoweit nicht zu befürchten. 3. Werden aus Sicht der Landesregierung nicht die jahrzehntelangen „Resozialisierungsmaßnahmen“ durch eine „Täter-Wiedervereinigung“ ad absurdum geführt? Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2. 4. Welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um einen „Täter – Wiedervereinigungs – Effekt, wie obenstehend zu befürchten, zu verhindern? Ein „Wiedervereinigungs – Effekt, wie obenstehend“ ist vorliegend nicht zu befürchten, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/978 3 5. Gibt es weitere, ähnlich gelagerte Fälle, auch ohne SV, in denen eine Zusammenführung / Wiedervereinigung, ehemaliger Tatbeteiligter zu erwarten, oder zumindest möglich ist? Bitte aufschlüsseln nach bisheriger Verbüßungsdauer (Buchnummer), Gesamtfreiheitsstrafe (mit oder ohne SV), Delikt und Tatbeteiligung. Die zu Frage 5 erbetenen Daten werden nicht erhoben. Soweit geboten, werden frühere Mittäter getrennt untergebracht. Die Anordnung gesetzlich vorgesehener Sicherungsmaßnahmen (z. B. die „Trennung von anderen Gefangenen / Untergebrachten“ gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW bzw. gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SVVollzG NRW) stellt im Bedarfsfalle die getrennte Unterbringung sicher.