LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/988 20.10.2017 Datum des Originals: 18.10.2017/Ausgegeben: 25.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 324 vom 15. September 2017 der Abgeordneten Susana dos Santos Herrmann SPD Drucksache 17/665 Illegale Rave-Partys in Köln. Was tut die Landesregierung gegen rechtsfreie Räume, Drogenkonsum, Umweltzerstörung und für den Jugendschutz und das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In einer Großstadt wie Köln braucht es Räume für sämtliche Interessen, für Sport, Familie und Freizeit, Naherholung, für eine bunte kreative Szene und so weiter. Köln bietet ein Angebot sowohl zum Feiern, als auch für Freizeit und Naherholung. In letzter Zeit kommt es jedoch im Bereich Köln-Höhenberg auf einem Areal des Landes NRW - genauer Straßen.NRW unmittelbar neben der achtspurigen Bundesautobahn 3 - aber anscheinend auch an diversen anderen Orten in Köln, wie Youtube-Videos nahelegen, in erheblichem Ausmaß immer wieder zu nicht angemeldeten Partys der Techno- und Raveszene in Arealen, die dafür weder geeignet noch gedacht sind. Neben der illegalen Durchführung kommt es offensichtlich zu diversen weiteren Ordnungswidrigkeiten und auch der Jugendschutz ist nicht gewährleistet. Darüber hinaus untergraben solche illegalen Veranstaltungen die geschäftlichen Grundlagen der legalen Angebote und ziehen parallel anscheinend auch schwerere Delikte wie Drogenhandel nach sich. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 324 mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Wer trägt nach Einschätzung der Landesregierung die Verantwortung, wenn auf einem Gelände des Landes NRW ohne jegliche Genehmigungen, ohne Berücksichtigung des Jugendschutzes inkl. offensichtlichem Drogenkonsum illegale Partys durchgeführt werden und es dabei zu Schäden an Leib und Leben entstehen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/988 2 Ein Wesensmerkmal „illegaler Partys“ auf öffentlichen Flächen besteht darin, dass eine Erlaubnis für eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes regelmäßig nicht beantragt wird. Dementsprechend kann keinem Veranstalter dieser „illegalen Partys“ die Veranstaltungssicherheit übertragen werden. Aktuell liegen der Stadt Köln keine Erkenntnisse zu „illegalen Rave-Partys“ im Bereich Köln- Höhenberg vor. Auch konnten im unmittelbaren Nachbarbereich der achtspurigen Bundesautobahn A 3 in Köln keine Flächen ermittelt werden, die im Eigentum der Bundesoder Landesstraßenverwaltung und somit in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen stehen und die für „illegale Rave-Partys“ genutzt werden. 2. Wie viele registrierte Meldungen über illegale Partys dieser Art liegen der Polizei und Ordnungsdiensten in Köln vor und wurde diesen Meldungen nachgegangen? Ungenehmigte Musik- oder Tanzveranstaltungen im öffentlichen Raum werden in den polizeilichen Systemen nicht separat erfasst. Die Polizei kann durch eingehende Meldungen bzw. Beschwerden Kenntnis von „illegalen Partys“ erlangen, die dann in der Regel unter dem Einsatzstichwort „Ruhestörung“ erfasst werden. Im laufenden Jahr wurden im Bereich der Kreispolizeibehörde (KPB) Köln bisher 9649 Einsätze (Stand September 2017) wegen Ruhestörung zur gesetzlichen Nachtzeit verzeichnet. In welchen Fällen es sich hierbei um „illegale Rave-Partys“ handelt, würde einer Auswertung aller Einsätze bedingen. Eine retrograde Auswertung der Daten lässt sich nur händisch, unter einem enormen Arbeitsaufwand erstellen und ist innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen. Jeder Meldung über Veranstaltungen, in deren Zusammenhang es zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kommen könnte, wird grundsätzlich durch die zuständigen Behörden nachgegangen. 3. Wie werden Verantwortliche ermittelt und ggf. sanktioniert? Für alle im Zusammenhang mit „illegalen Rave-Partys“ erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen sind originär die Ordnungsbehörden der Stadt Köln zuständig. Meldungen über „illegale Rave-Partys“ können den Ordnungsdienst entweder über die Leitstelle des Ordnungsamtes oder über Mitteilungen durch die Polizei erreichen. Der Ordnungsdienst kontrolliert die angegebene Örtlichkeit und entscheidet vor Ort nach Lageeinschätzung über entsprechende Maßnahmen bzw. Sanktionen. Diese können z. B. in der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit oder in der Sicherstellung von vor Ort betriebenen Stromgeneratoren, Mischpulten oder Verstärkern bestehen. Ist ein Handeln des Ordnungsdienstes der Stadt Köln nicht oder nicht rechtzeitig möglich, werden die notwendigen Maßnahmen durch die Polizei im Rahmen ihrer subsidiären Zuständigkeit getroffen. In diesem Zusammenhang bekannt gewordene Straftaten werden durch die Polizei konsequent verfolgt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/988 3 4. In welcher Art und Weise kooperiert die Polizei in Köln mit dem städtischen Ordnungsdienst um die illegalen Veranstaltungen mit ihren erheblichen Nebenerscheinungen zu unterbinden? Zwischen der KPB Köln und der Stadt Köln sind Kommunikationswege im Zusammenhang mit Musik- und Tanzveranstaltungen im öffentlichen Raum festgelegt, um gefahrenabwehrende Maßnahmen der Ordnungsbehörde und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zu unterstützen. Die Stadt Köln und die KPB Köln haben z. B. gemeinsam sogenannte „Lärmstreifen“ eingerichtet, welche sich jeweils aus einem Bediensteten der Kooperationspartner zusammensetzen. „Lärmstreifen“ nehmen an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Meldungen aus Anlass von Ruhestörungen wahr und betreiben Aufklärung vorrangig an bekannten Örtlichkeiten. 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine solche Zusammenarbeit weiter auszubauen? Ordnungspartnerschaften werden als sinnvolles Instrument erachtet, um die Ressourcen von Polizeibehörden und Ordnungsbehörden durch mehr Kooperation, Kommunikation und Koordination zu bündeln. Für den Bereich der KPB Köln bestehen insgesamt 136 Ordnungspartnerschaften mit Ordnungsbehörden, Trägern des ÖPNV und privaten Sicherheitsdienstleistern (Stand September 2017). Die KPB Köln beabsichtigt, die Netzwerkarbeit weiter deutlich zu stärken und insbesondere die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln weiter auszubauen