Drucksache 16/1020 09. 03. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. März 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Start von Zwangsfusionen im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Die Kleine Anfrage 684 vom 28. Februar 2012 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform gibt es eine Freiwilligkeitsphase bis zum 30. Juni 2012 zur Fusionierung zweier Gebietskörperschaften. Mit Blick auf die Fusionsverhandlungen zwischen Bad Kreuznach und Bad Münster äußert sich Herr MdL Carsten Pörksen in der Rhein Main Presse vom 24. Februar 2012, dass diese Frist nicht für die Städte an der Nahe gelte, weil es sich hier um einen „atypischen Fall“ handele. Auf entsprechende Nachfrage zu diesem Sachverhalt mit der Bitte um Aufklärung darüber, was ein „atypischer Fall“ sei und welche unterschiedlichen Fristen mit Blick auf die Zwangsfusionen existieren, antwortete Frau Staatssekretärin Heike Raab in der Landes - vorstandssitzung des Gemeinde- und Städtebundes am 27. Februar 2012, dass weder der Ministerrat noch das Gesetz atypische Fälle vorsähen. In der Rhein Main Presse vom 28. Februar 2012 hingegen wird wiederum ausgeführt, dass Herr Staatssekretär Häfner im Fusionsausschuss am 10. Februar 2012 mitgeteilt habe, dass die Fusion von Bad Kreuznach und Bad Münster als Sonderfall kein Bestandteil der Gesetzgebung zur Kommunalreform sei. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Unterliegen die Städte Bad Kreuznach und Bad Münster der aktuellen Gesetzgebung zur Kommunal- und Verwaltungsreform oder nicht? 2. Liegt hier ein „atypischer Fall“ vor und wenn ja, welcher? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: Welche weiteren atypischen Fälle gibt es im Land und aus welchen Gründen sind diese Fälle atypisch? 4. Welche Frist gilt für eine freiwillige Fusion von Bad Münster und Bad Kreuznach? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. März 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aufgrund der sehr problematischen finanziellen Situation der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg hat die Landesregierung für den Fall eines freiwilligen Zusammen schlusses dieser Kommune mit der großen kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach umfang - reiche finanzielle Hilfen in Aussicht gestellt. Dabei handelt es sich um Zuweisungen in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro zur Tilgung vorhandener Kredite zur Liquiditätssi cherung und zur Finanzierung der Zinsbelastungen aus solchen Krediten. Darüber hinaus sind finanzielle Förderungen von Projekten, die strukturellen Verbesserungen dienen können, signalisiert worden. Mit diesen Unterstützungsleistungen soll eine Grundlage für die Zukunft von Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg in einer gemeinsamen Stadt geschaffen werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Ein freiwilliger Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg fällt nicht unter die Regelungen des Landesgesetzes über die Grund sätze der Kommunal- und Verwaltungsreform als Teil des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal - und Verwaltungsreform. Drucksache 16/1020 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Ein freiwilliger Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg ist ein Sonderfall der Kommunalund Verwaltungsreform. Hier geht es um die Eingliederung einer Ortsgemeinde in eine große kreisangehörige Stadt. Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform ent hält ausschließlich Regelungen für Gebietsände - rungen auf der Ebene der verbands freien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz gibt es keinen vergleichbaren Fall zu einem freiwilligen Zusam menschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg. Zu Frage 4: Für einen freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg gilt nicht die sich aus dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform ergebende Frist für die Freiwilligkeitsphase. Aus der Sicht der Landesregierung sollte ein freiwilliger Zusammenschluss der beiden Kommunen jedoch so bald als möglich vereinbart werden, um mit der daran gekop pelten Gewährung von Zuweisungen zur Verringerung der auf die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zurückgehenden Kredite zur Liquiditätssicherung beginnen zu können. Roger Lewentz Staatsminister