Drucksache 16/1026 12. 03. 2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Heinz-Hermann Schnabel und Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Eiswein Die Kleine Anfrage 658 vom 15. Februar 2012 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Gibt es eine Aussage des Weinbauministeriums, dass es in diesem Jahr keinen Eiswein in Rheinland-Pfalz gibt bzw. werden ge- meldete Eisweine nicht anerkannt? 2. Wenn ja, welche Gründe werden hierfür angeführt? 3. Haben sich die gesetzlichen Bestimmungen für die Anerkennung von Eiswein gegenüber den vergangenen Jahren geändert oder gibt es bei dem diesjährigen Jahrgang eine strengere Auslegung, insbesondere in Bezug auf den Fäulnisfortschritt des Lesegutes, das laut Presse als „vergammelt“ bezeichnet wird? 4. Wie viele Weinbaubetriebe haben Eiswein gemeldet und wie groß sind die Mengen verteilt auf die Anbaugebiete in RheinlandPfalz ? 5. Sollten die geernteten Mengen nicht als Eiswein verkauft werden können, unter welchen Qualitätsbezeichnungen sind sie dann vermarktungsfähig und wovon ist dies abhängig? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2012 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Nein, eine solche Aussage gibt es nicht. Es gibt jedoch ein Schreiben des zuständigen Fachreferates im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten an die Verbände der Weinkellereien und Weinkommissionäre, dass die bis Ende Januar 2012 stichprobenartig durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die für Eiswein verwendeten Trauben in der Regel – ent gegen der gesetzlichen Forderung – bei der Lese und der Kelterung nicht durchgefroren waren. Deshalb wurde die Durchführung von Schwerpunktkontrollen angekündigt. Zu dem fraglichen Zeitpunkt der Lese (16. bis 18 Januar 2012) dieser für die Eisweinherstellung verwendeten Trauben war es in weiten Teilen von Rheinland-Pfalz zwar zu ersten Frostnächten gekommen, es herrschte jedoch kein Dauerfrost. An allen Messstationen im Land wurden in diesem Zeitraum tagsüber wieder deutliche Plusgrade erreicht. Angesichts der hochgradigen Fäulnis des Lesegutes sind jedoch deutlich niedrigere Temperaturen als minus 7 ° C erforderlich, damit die Trauben gefrieren. Zu Frage 3: Die gesetzlichen Anforderungen im Weingesetz sind unverändert. § 20 Abs. 4 Nr. 5 fordert, dass bei Eiswein die verwendeten Trauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein müssen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/1026 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Neu ist, dass es mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eine Begriffserläuterung der traditionellen Bezeichnung „Eiswein“ gibt, die inzwischen in die EU-Datenbank „E-Bacchus“ überführt ist. Diese lautet: „Eiswein muss aus Weintrauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als – 7 ° C geerntet werden; sie werden in gefrorenem Zustand gepresst; es handelt sich um einen einmaligen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure.“ Diese Begriffserläuterung ersetzt zwar nicht die nationale Gesetzgebung, in ihr findet aber ergänzend sowohl die geltende Verkehrsauffassung als auch die gute fachliche Praxis ihren Niederschlag. Seitens der Weinkontrolleure wurde der Traubenzustand wegen des langen und milden Winters zu weiten Teilen als „katastrophal“ beschrieben. Im Zusammenspiel mit den nicht ausreichend kalten Temperaturen Mitte Januar wurden insgesamt die Voraussetzungen zur Eisweinbereitung als noch selten so ungünstig beurteilt. Insoweit waren diese äußeren Umstände und nicht etwa eine strengere Auslegung Ursache für das Einschreiten der Weinkontrolle. Zu Frage 4: In ganz Rheinland-Pfalz wurde von 172 Weinbaubetrieben die Erzeugung von 450 348 Litern Eiswein gemeldet. Diese teilt sich nach Anbaugebieten wie folgt auf: Zu Frage 5: Soweit die Erzeugnisse verkehrsfähig sind, können sie bei Vorliegen der sonstigen weinrechtlichen Vorgaben im Falle der Lese mit dem Vollernter als Prädikatswein Auslese vermarktet werden, bei Handlese je nach Mostgewicht als Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese . Ulrike Höfken Staatsministerin Anbaugebiet Liter % Mosel 6 810 1,5 Nahe 8 290 1,8 Pfalz 27 504 6,1 Rheinhessen 407 744 90,5 Summe 450 348